(1) 1Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs sind der Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung in Textform [Bis 31.12.2022: schriftlich] mitzuteilen. 2Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden für die Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten oder als anerkannt geltenden Bildungsveranstaltungen.
(2) 1Bei einer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 auf zwei zeitliche Blöcke verteilten Veranstaltung handelt es sich um eine einheitliche Bildungsveranstaltung. 2Die Mitteilung der Beschäftigten und die Freistellung durch die Beschäftigungsstelle erfolgen gleichzeitig für beide Blöcke vor Beginn des ersten Blocks.
(3) 1Der Mitteilung nach Abs. 1 Satz 1 haben die Beschäftigten eine Anmeldebestätigung, den Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm der Bildungsveranstaltung, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben, beizufügen. 2Nach Beendigung der Bildungsveranstaltung ist der Beschäftigungsstelle eine Teilnahmebestätigung vorzulegen. 3Die nach Satz 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen und Unterlagen sind den Beschäftigten vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen [Bis 31.12.2022: auszuhändigen].
(4) 1Der Bildungsurlaub kann nicht in der von den Beschäftigten vorgesehenen Zeit genommen werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. 2Diese können bei den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht geltend gemacht werden.
(5) 1Die Freistellung kann abgelehnt werden, wenn im laufenden Kalenderjahr mehr als ein Drittel der Beschäftigten des Betriebes an nach diesem Gesetz anerkannten Bildungsveranstaltungen teilgenommen haben. 2Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Wird die Freistellung verweigert, so ist dies den Beschäftigten innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Mitteilung nach Abs. 1 Satz 1 in Textform [Bis 31.12.2022: schriftlich] unter Angabe der Gründe zu eröffnen. 2Erfolgt die Ablehnung der Freistellung nicht formgerecht innerhalb dieser Frist, gilt die Freistellung als erteilt. 3Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Beschäftigten nicht den Anforderungen des Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 entsprochen hat.
(7) 1Im Falle des Widerrufs der Freistellung für den gesamten Bildungsurlaub oder für einen Teil des Bildungsurlaubs besteht ein Anspruch auf Nachgewährung in entsprechendem zeitlichen Umfang. 2Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt.
(8) 1Die Beschäftigten können den verbleibenden Anspruch auf Bildungsurlaub nur auf das nächste Kalenderjahr übertragen. 2Die Übertragung ist bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres in Textform gegenüber der Beschäftigungsstelle zu erklären. 3Wurde die Freistellung verweigert oder nach Abs. 7 widerrufen, so ist der Anspruch auf Bildungsurlaub bei Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen, ohne daß es einer Erklärung der Beschäftigten bedarf.
(8) 1Die Beschäftigten können den verbleibenden Anspruch auf Bildungsurlaub nur auf das nächste Kalenderjahr übertragen. 2Die Übertragung ist bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber der Beschäftigungsstelle zu erklären. 3Wurde die Freistellung verweigert oder nach Abs. 7 widerrufen, so ist der Anspruch auf Bildungsurlaub bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen, ohne daß es einer Erklärung der Beschäftigten bedarf.
(9) Eine Abgeltung des Bildungsurlaubs findet nicht statt.