Soweit der Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 ihren Verantwortungsbereich betrifft, legt[1] [Bis 05.03.2024: nimmt] die Landesregierung innerhalb von sechs Monaten [Bis 05.03.2024: gegenüber] [2] dem Landtag eine Stellungnahme vor[3] [Bis 05.03.2024: schriftlich Stellung].

[1] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden ab 06.03.2024.
[2] Gestrichen durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden bis 05.03.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden ab 06.03.2024.

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