Soweit der Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 ihren Verantwortungsbereich betrifft, legt[1] [Bis 05.03.2024: nimmt] die Landesregierung innerhalb von sechs Monaten [Bis 05.03.2024: gegenüber] [2] dem Landtag eine Stellungnahme vor[3] [Bis 05.03.2024: schriftlich Stellung].
Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen