Neues Lobbyregister wird scharf gestellt
Das Lobbyregistergesetz ist mit Wirkung zum 1.3.2024 geändert worden. Mit der Reform werden viele zusätzliche Angaben von Interessenvertretern in ihren Einträgen im Lobbyregister verlangt. So muss etwa angegeben werden, auf welche konkreten Gesetzes- oder Verordnungsvorhaben sich Interessenvertretungen beziehen.
Alle bestehenden Einträge im Lobbyregister müssen bis spätestens zum 1.7.2024 um die erforderlichen Angaben ergänzt und an die neue Gesetzeslage angepasst werden (Migration). Einträge, für die der Migrationsprozess nicht bis zu diesem Zeitpunkt erledigt ist, werden nach Ablauf der Übergangszeit in die Liste früherer Interessenvertreter übertragen. Bei einer Registrierungspflicht kann dann keine Interessenvertretung mehr ausgeübt werden, ohne dass ordnungswidrig gehandelt wird.
Wer muss sich im Lobbyregister eintragen
Registrieren lassen müssen sich Interessenvertretungen, die Kontakt zu Bundestagsabgeordneten, Mitarbeitern der Abgeordneten, Fraktionen und der Regierung aufnehmen – mit Außnahmen für Kirchen, Gewerkschaften und Arbeitgebenverbänden.
Voraussetzungen: Die Lobbyarbeit wird regelmäßig betrieben, ist auf Dauer angelegt, wird geschäftsmäßig für Dritte unternommen oder innerhalb der vergangenen drei Monate wurden mehr als 50 unterschiedliche Kontakte zur jeweiligen Interessenvertretung aufgenommen. Jeder Registereintrag muss mindestens einmal jährlich im Zuge der Geschäftsjahresaktualisierung vollständig überprüft und seine Richtigkeit gegenüber der registerführenden Stelle bestätigt werden. Details regelt ein Handbuch.
Handbuch: Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber Bundestag und Bundesregierung
Bußgelder von bis zu 50.000 Euro
Angaben müssen gemacht werden zu Arbeits- oder Auftraggeber, Anzahl der Beschäftigten und finanziellen Aufwendungen. Einzelne Kontakte müssen nicht offengelegt werden. Überprüft werden die Einträge von der Bundestagsverwaltung, Referat ZR 6.
Wer eine Pflichtangabe gar nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert, handelt ordnungswidrig und muss mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro rechnen – egal ob Vorsatz oder Fahlässigkeit.
Was regelt der Verhaltenskodex?
Am 22.2.2024 hat der Bundestag außerdem einen an die neue Rechtslage angepassten Verhaltenskodex beschlossen. Der legt Grundsätze und Verhaltensregeln für die Ausübung der Interessenvertretung durch registrierte Interessenvertreter und ihre Beschäftigten fest. Er wird durch die Eintragung in das Lobbyregister von den Interessenvertretern akzeptiert.
Wenn der registerführenden Stelle Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht begründen, dass ein eingetragener Interessenvertreter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, leitet sie ein Prüfverfahren ein. Ein nicht unerheblicher Verstoß wird im Lobbyregister veröffentlicht. Der Hinweis wird nach Ablauf von 24 Monaten gelöscht.
Verhaltenskodex für Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes
Lobbyregistergesetz: Die neuen Regeln
Neu sind vor allem schärfere Offenlegungspflichten: Kontakte in Ministerien müssen bereits ab Referatsleiterebene einbezogen werden, und Lobbyisten müssen angeben, auf welche konkreten Gesetzesvorhaben (oder Verordnungen) sich ihre Aktivitäten beziehen. Stellungnahmen und Gutachten von grundsätzlicher Bedeutung für die Interessenvertretung müssen unter Angabe des Zeitpunkts, der betroffenen Interessenbereiche und Vorhabenbereiche und einer abstrakten Adressatenbezeichnung hochgeladen werden.
Hauptfinanzierungsquellen und Mitgliedsbeiträge müssen angegeben werden. Die bisherige Option, Finanzangaben zu verweigern, gibt es nicht mehr. Mehr Transparenz ist bei der Interessenvertretung im Auftrag Dritter vorgesehen. Und beim Wechsel von Mandats- und Amtsträgern in Tätigkeiten der Interessenvertretung müssen diese aktuelle und frühere Ämter und Mandate offenlegen.
Die Bundestagsverwaltung als registerführende Stelle erhält eigenständige Prüfbefugnisse bei offensichtlich widersprüchlichen Eintragungen. Die Aktualisierungspflichten für die Interessenvertretungen wurden vereinfacht.
Lobbyregister: So regeln es die Bundesländer
Baden-Württemberg hat seit dem 1.5.2021 ein verpflichtendes Lobbyregistergesetz – genauer Transparenzregistergesetz –, das für Parlament und Landesregierung gilt. Hier gibt es auch einen exekutiven Fußabdruck, mit dem die Regierung Rechenschaft ablegt, wer beim Zustandekommen eines Gesetzesentwurfs mitgewirkt hat. Es ist das erste Bundesland mit einem gesetzlich verankerten Lobbyregister. Bußgelder bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht gibt es nicht. Die Interessenvertreter werden aber gerügt und von Anhörungen ausgeschlossen, wenn sie wiederholt dagegen verstoßen.
In Bayern trat ein verpflichtendes Lobbyregister am 1.1.2022 in Kraft: Schriftliche Stellungnahmen der Interessenvertretungen zu Gesetzesvorhaben müssen über das Lobbyregister veröffentlicht werden, sobald sei beim Landtagsamt eingehen (legislativer und exekutiver Fußabdruck). Ebenso hat Berlin seit Anfang 2022 ein Register, das aber nur Lobbyisten betrifft, die auf Gesetzesentwürfe Einfluss nehmen wollen. Der Hessische Landtag beschloss am 3.7.2023 das Gesetz über die Führung eines Lobbyregisters, das am 12.7.2023 in Kraft getreten ist.
In Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt sind zwar schon länger Lobbyregister in Kraft, aber nicht gesetzlich verankert, sondern in den Geschäftsordnungen des jeweiligen Landtags geregelt.
Lobbyregister im Bunde: Hintergrund zur Reform
Im Januar 2022 trat das Lobbyregister des Bundes in Kraft. Wer eine "Interessenvertretung betreibt, die nach dem Lobbyregistergesetz eintragungspflichtig ist", muss sich seitdem dort eintragen. So soll Transparenz geschaffen werden.
Am 24.11.2023 stimmte der Bundesrat Änderungen an dem Gesetz zu, die vom Bundestag am 19.10.2023 beschlossen wurden.
Das neue Gesetz greift seit dem 1.3.2024 – die Übergangszeit läuft noch bis zum 30.6.2024.
Die Ampel-Regierung hat sich im Koalitionsvertrag bereits eine Nachschärfung des Lobbyregisters vorgenommen – beraten wurde auch der sogenannte exekutive Fußabdruck. Er kann kenntlich machen, wie Gesetzestexte konkret durch das Eingreifen oder die Mitarbeit von Lobbyisten verändert wurden. Dieses Instrument kommt nun nicht.
Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes (vom 15.1.2024)
Zum Lobbyregister für die Interessenvertretung: Startseite
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