(1) 1Das Land beteiligt sich an den Kosten zur Sicherstellung der Grundversorgung der Erwachsenenbildung gemäß § 8 anteilig durch einen zweckgebundenen Zuschuss zu den Personal- und Sachkosten je Unterrichtseinheit an die Landkreise und kreisfreien Städte. 2Die Verteilung des Zuschusses unter den Landkreisen und kreisfreien Städten bemisst sich anhand der Einwohnerzahlen.
(2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass die Landkreise und kreisfreien Städte
1. |
den Zuschuss an die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Volkshochschulen für Unterrichtseinheiten der Grundversorgung gemäß § 8 weiterleiten, |
2. |
die vom regionalen Erwachsenenbildungsbeirat vorgeschlagene Programmplanung der Grundversorgung der Erwachsenenbildung prüfen und |
3. |
die Einhaltung der durch dieses Gesetz und durch Rechtsverordnung festgelegten Regelungen zur Durchführung und Förderung der Grundversorgung durch die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ihre Träger stichprobenartig prüfen. |
(3) 1Die Förderung wird nur Einrichtungen der Erwachsenenbildung gewährt, die systematische Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung umsetzen. 2Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die von der Einrichtungsgröße abhängigen Anforderungen an die systematische Qualitätsentwicklung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) 1Die Höhe des Zuschusses je Unterrichtseinheit bestimmt das für Bildung zuständige Ministerium in einer Verwaltungsvorschrift. 2Es kann ein um einen bestimmten Faktor erhöhter Zuschuss je Unterrichtseinheit für Bildungsangebote festgelegt werden, die darauf abzielen, aktuellen gesellschaftlichen Bedarfen zu entsprechen oder Bildungsangebote an bisher wenig von der Grundversorgung der Erwachsenenbildung erreichten Orten zu gewährleisten oder neue Zielgruppen der Erwachsenenbildung zu erreichen. 3Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Verfahren und die Kriterien für die mit Faktor zu fördernden Veranstaltungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(5) 1Dem für Bildung zuständigen Ministerium ist die zweckgemäße Verteilung des Zuschusses durch die Landkreise und kreisfreien Städte zu bestätigen. 2Wird durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt eine nicht zweckentsprechende Verwendung des Landeszuschusses durch anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder Volkshochschulen festgestellt oder der Zuschuss im Haushaltsjahr nicht vollständig benötigt, sind die Mittel in der entsprechenden Höhe an das Land zurückzuzahlen.