Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. vorläufige Entscheidung über Leistungen nach dem SGB 2. Folgen einer abschließenden Entscheidung für ein laufendes Widerspruchsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Eine abschließende Entscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ersetzt und erledigt eine vorläufige Entscheidung und wird Gegenstand des gegen diese laufenden Widerspruchsverfahrens.
Normenkette
SGG §§ 86, 96 Abs. 1; SGB 10 § 39 Abs. 2; SGB 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 13. September 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits für beide Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Statthaftigkeit eines Widerspruchs gegen die eine vorläufige Entscheidung ersetzende abschließende Entscheidung für Januar 2014.
Das beklagte Jobcenter bewilligte dem Kläger unter Verweis auf den insoweit noch offenen Heizkostenabschlag für Januar 2014 Alg II zunächst vorläufig vom 1.10.2013 bis 31.1.2014 (Bescheid vom 25.9.2013). Den gegen diesen Bescheid insgesamt vom Kläger eingelegten Widerspruch erfasste der Beklagte als Widerspruchsverfahren W 1247/13. Während dieses Widerspruchsverfahrens bewilligte er dem Kläger für Januar 2014 höheres Alg II und berücksichtigte hierdurch die Regelbedarfserhöhung ab 1.1.2014 (Änderungsbescheid vom 23.11.2013). Anschließend bewilligte der Beklagte dem Kläger während dieses Widerspruchsverfahrens für Januar 2014 höheres Alg II als zuletzt durch den Bescheid vom 23.11.2013 bewilligt, den er insoweit aufhob, und berücksichtigte hierbei neben der Regelbedarfserhöhung den neuen Heizkostenabschlag (Änderungsbescheid vom 12.12.2013). In dem das Widerspruchsverfahren W 1247/13 beendenden Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 stellte der Beklagte ua fest, "dass sich der Widerspruch gegen die vorläufige Bewilligung in dem Bescheid vom 25.09.2013 nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 12.12.2013 für den Monat Januar 2014 erledigt hat". Zur Begründung verwies er darauf, dass durch den Bescheid vom 12.12.2013 die Leistungen des Klägers für Januar 2014 endgültig festgesetzt worden seien, wodurch sich die vorläufige Bewilligung durch Bescheid vom 25.9.2013 erledigt habe, weshalb insoweit eine Entscheidung in der Sache nicht mehr ergehen könne. Die Klage gegen diesen - auch andere Zeiträume betreffenden - Widerspruchsbescheid ist noch am SG anhängig (S 12 AS 59/14).
Den gegen den Bescheid vom 12.12.2013 eingelegten Widerspruch erfasste der Beklagte als Widerspruchsverfahren W 105/14 und verwarf ihn als unzulässig, weil verfristet (Widerspruchsbescheid vom 26.3.2014). Der Widerspruch sei zwar statthaft, wahre aber die Monatsfrist des § 84 SGG nicht.
Die Klage gegen den Bescheid vom 12.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.3.2014 mit dem Begehren nach höherem Alg II für Januar 2014 hat das SG unter Zulassung der Berufung abgewiesen (Urteil vom 13.9.2016): Die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig sei im Ergebnis zu Recht erfolgt, weil die abschließende Entscheidung über Alg II für Januar 2014 durch Bescheid vom 12.12.2013 nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen die vorläufige Entscheidung durch Bescheid vom 25.9.2013 geworden und darüber durch den hierauf ergangenen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 entschieden worden sei. Auf Antrag des Klägers und mit Zustimmung des Beklagten ließ das SG die Sprungrevision gegen sein Urteil zu (Beschluss vom 7.11.2016).
Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung von § 86 SGG. Der Bescheid vom 12.12.2013 sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 25.9.2013 geworden, denn der endgültige Leistungsbescheid vom 12.12.2013 sei ein neuer, ersetzender Verwaltungsakt und ändere den vorläufigen Leistungsbescheid vom 25.9.2013 nicht nur iS des § 86 SGG ab. § 86 SGG erfasse indes, anders als § 96 SGG, nach seinem Wortlaut nur Verwaltungsakte, die im Widerspruchsverfahren streitige Verwaltungsakte abänderten. Der danach statthafte Widerspruch sei auch nicht verfristet gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 13. September 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 12. Dezember 2013 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2014 zu verurteilen, ihm für Januar 2014 höheres Arbeitslosengeld II zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er schließt sich dem Revisionsvorbringen zur Statthaftigkeit des Widerspruchs an, hält den Widerspruch indes für verfristet.
Entscheidungsgründe
Die Sprungrevision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das SG hat zu Recht seine Klage gegen den Bescheid vom 12.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.3.2014 abgewiesen, weil auf diese nicht über die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Alg II im Januar 2014 zu entscheiden war.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben dem Urteil des SG der Bescheid des Beklagten vom 12.12.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 26.3.2014, durch den der Widerspruch des Klägers als unzulässig, weil verfristet verworfen worden war. Der Kläger verfolgt in der Revisionsinstanz sein Begehren nach höherem Alg II für Januar 2014 weiter.
2. Die Sprungrevision ist zulässig. Nach § 161 Abs 1 Satz 1 SGG steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom SG im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Das SG hat auf Antrag des Klägers die Sprungrevision durch Beschluss vom 7.11.2016 zugelassen. Hieran ist der Senat gebunden (§ 161 Abs 2 Satz 2 SGG).
3. Über das vom Kläger verfolgte Begehren nach höherem Alg II für Januar 2014 ist dem Senat eine Sachentscheidung verwehrt, weil dieses Begehren nicht in zulässiger Weise im vorliegenden Verfahren eingeklagt werden konnte.
Zwar hat der Beklagte durch den angefochtenen Bescheid vom 12.12.2013 über den Leistungsanspruch des Klägers im Januar 2014 eine abschließende Entscheidung getroffen, nachdem er zunächst durch Bescheid vom 25.9.2013 ua für Januar 2014 eine vorläufige Entscheidung getroffen hatte (dazu a). Der Bescheid vom 12.12.2013 war indes kraft Gesetzes Gegenstand des gegen den Bescheid vom 25.9.2013 geführten Widerspruchsverfahrens W 1247/13 geworden, weshalb das spätere, dem vorliegenden Verfahren vorangegangene Widerspruchsverfahren W 105/14, das durch den Widerspruchsbescheid vom 26.3.2014 endete, unstatthaft und in ihm eine Sachentscheidung über das Leistungsbegehren des Klägers nicht zu treffen war (dazu b). Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage der Fristgemäßheit dieses unstatthaften Widerspruchs kommt es nicht an.
a) Der Bescheid vom 12.12.2013 enthält ungeachtet seiner Bezeichnung als Änderungsbescheid eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers im Januar 2014 (zu den Anforderungen an die Auslegung eines Änderungsbescheids als eine "abschließende Entscheidung" vgl BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 9 RdNr 26; zur Bescheidauslegung, die auch dem Revisionsgericht obliegt, vgl BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Denn der Bescheid knüpft an den im Bescheid vom 25.9.2013 genannten Vorläufigkeitsgrund an, bewilligt höhere Leistungen und setzt deren Höhe insgesamt fest.
Diese abschließende Entscheidung durch Bescheid vom 12.12.2013 ersetzte und erledigte mit ihrem Erlass iS des § 39 Abs 2 SGB X die vorläufige Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers im Januar 2014 durch Bescheid vom 25.9.2013 (vgl § 40 SGB II iVm § 328 SGB III; seit 1.8.2016: § 41a SGB II), ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung dieser vorläufigen Entscheidung bedurft hätte (stRspr; vgl nur BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64 RdNr 12; BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 54/15 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 3 RdNr 14).
b) Dieser Bescheid vom 12.12.2013 war kraft Gesetzes Gegenstand des gegen den Bescheid vom 25.9.2013 geführten Widerspruchsverfahrens W 1247/13 geworden.
Gegen die vorläufige Entscheidung durch Bescheid vom 25.9.2013 hatte der Kläger Widerspruch eingelegt, über den der Beklagte bei Erlass seiner abschließenden Entscheidung durch Bescheid vom 12.12.2013 noch nicht entschieden hatte. Die vorläufige Entscheidung über Leistungen für Januar 2014 war aufgrund ihrer Erledigung durch die abschließende Entscheidung nicht mehr Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Doch war aufgrund von § 86 SGG der den Bescheid vom 25.9.2013 insoweit ersetzende und erledigende Bescheid vom 12.12.2013 Gegenstand des laufenden, gegen den Bescheid vom 25.9.2013 geführten Widerspruchsverfahrens geworden, das durch den Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 endete.
Nach seinem Wortlaut erfasst § 86 SGG zwar nur Bescheide, durch die während des Widerspruchsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt abgeändert wird, und bestimmt, dass auch der neue Bescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird. Dies unterscheidet den für das Widerspruchsverfahren geltenden § 86 SGG von dem für das gerichtliche Verfahren geltenden § 96 Abs 1 SGG, der nach seinem Wortlaut nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangene Bescheide erfasst, durch die der angefochtene Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt wird, und bestimmt, dass nach Klageerhebung der neue Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens wird.
Dies steht indes der Einbeziehung des Bescheids vom 12.12.2013 in das laufende Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 25.9.2013 nicht entgegen. Denn eine Abänderung iS des § 86 SGG ist auch die Ersetzung eines mit Widerspruch angefochtenen Bescheids - wie hier die Ersetzung der vorläufigen durch die abschließende Entscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Januar 2014. Die für das Widerspruchsverfahren geltende Vorschrift des § 86 SGG ist insoweit in Entsprechung zu der für das gerichtliche Verfahren geltenden Vorschrift des § 96 Abs 1 SGG dahin auszulegen, dass jene ebenso wie diese nicht nur abändernde, sondern auch ersetzende Verwaltungsakte in das laufende Verfahren einbezieht.
Diese Auslegung ist mit dem aufgezeigten Wortlautunterschied vereinbar, weil sich zum einen unter einer Abänderung eines Bescheids auch dessen Ersetzung verstehen lässt (vgl zum Ersetzen als "radikalste Form" des Abänderns Bayerisches LSG vom 2.12.2011 - L 16 AS 877/11 B ER - juris RdNr 34). Dafür, § 86 SGG so zu verstehen, wie § 96 Abs 1 SGG formuliert ist, streitet zum anderen und entscheidend der Sinn und Zweck, der prägend sowohl für das Verhältnis von vorläufiger und abschließender Entscheidung als auch für §§ 86 und 96 SGG ist, nämlich den Beteiligten in verfahrens- und prozessökonomischer Weise eine möglichst baldige und endgültige Klärung ihrer Rechtsbeziehung zu verschaffen (vgl BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 13/14 R - BSGE 119, 265 = SozR 4-4200 § 22 Nr 86, RdNr 16; zur Effektivierung des Rechtsschutzes und Prozessökonomie vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 86 RdNr 2, § 96 RdNr 1a).
Vor diesem Hintergrund ist prägend für die Auslegung des § 86 SGG nicht, ob und ggf wie sich die Bedeutung der Wörter "abändern" und "ersetzen" voneinander abgrenzen lässt, sondern dessen Ziel der Verfahrensökonomie: Wird zu der mit einem Widerspruch angefochtenen Regelung - hier die Bewilligung von Leistungen für Januar 2014 - im laufenden Widerspruchsverfahren eine weitere Regelung getroffen - ob abändernd, ändernd, anpassend, aufhebend oder ersetzend -, ist im laufenden Widerspruchsverfahren auch über diese weitere Regelung zu entscheiden, wenn sie die Beschwer nicht beseitigt. Zu diesem Ziel stände es in Widerspruch, wenn ein gegen eine vorläufige Entscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geführtes Widerspruchsverfahren durch den Erlass der abschließenden Entscheidung unzulässig würde und ein neues Widerspruchsverfahren gegen die abschließende Entscheidung über diese Leistungen eingeleitet werden müsste, obwohl im bereits laufenden Widerspruchsverfahren zwischen denselben Beteiligten für denselben Zeitraum über den Anspruch auf Leistungen gestritten wird und das Jobcenter ohne Weiteres alle in diesem Rechtsverhältnis bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ergangenen Entscheidungen über Leistungen überprüfen kann und muss (vgl hierzu BSG vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - juris, RdNr 10; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 14/15 R - juris, RdNr 11).
Die Anwendung des § 86 SGG auf nicht nur abändernde, sondern auch auf ersetzende Verwaltungsakte insoweit in Entsprechung zu § 96 Abs 1 SGG ist danach angezeigt, weil die Abänderung und Ersetzung eines Bescheids nicht nur sprachlich, sondern vor dem Hintergrund des Regelungsziels auch in der Sache vergleichbar sind (vgl BSG vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - juris, RdNr 10; BSG vom 19.11.2009 - B 13 R 113/08 R - SozR 4-2600 § 307b Nr 10 RdNr 12; BSG vom 14.4.2011 - B 8 SO 12/09 R - juris, RdNr 11 ≪insoweit in BSGE 108, 123 = SozR 4-3500 § 82 Nr 7 nicht abgedruckt≫; BSG vom 4.3.2014 - B 1 KR 64/12 R - BSGE 115, 158 = SozR 4-2500 § 186 Nr 4, RdNr 9; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 14/15 R - juris, RdNr 11 ≪dort auch zum Unterschied von § 86 SGG zum 2008 geänderten § 96 SGG≫; LSG Baden-Württemberg vom 28.10.2013 - L 13 AS 437/13 B - juris RdNr 7; SG Neubrandenburg vom 28.4.2016 - S 6 SO 1/13 - juris RdNr 12 ff; J. Becker in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 86 RdNr 11; Behrend in Hennig, SGG, § 86 RdNr 1, 6, Stand Oktober 2013; Binder in Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl 2017, § 86 RdNr 2; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 86 RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 86 RdNr 3; aA SG Berlin vom 16.5.2012 - S 205 AS 11726/09 - juris RdNr 35, 37; SG Berlin vom 19.11.2014 - S 30 R 1853/13 - juris RdNr 24 ff; strenger auch SG Dresden vom 18.5.2015 - S 48 AS 1942/13 - juris RdNr 22 ff; Hintz in BeckOK-SGG, § 86 vor RdNr 1, RdNr 1, Stand März 2017, der indes in RdNr 3 eine Ersetzung als Änderung versteht). Diese entsprechende Anwendung ist zudem für die Ersetzung vorläufiger durch abschließende Entscheidungen über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus Gründen der Verfahrensökonomie auch sachlich geboten (vgl LSG Sachsen-Anhalt vom 24.6.2014 - L 4 AS 55/12 - juris RdNr 18 ff; LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.3.2015 - L 19 AS 240/15 NZB - juris RdNr 19; LSG Berlin-Brandenburg vom 10.11.2016 - L 20 AS 2378/15 - juris RdNr 44 ff; zur Anwendbarkeit des § 86 SGG in diesen Fällen vgl auch Aubel in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 40 RdNr 75.2; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 40 RdNr 377, Stand Juni 2012; Wehrhahn in Estelmann, SGB II, § 40 RdNr 108, Stand Dezember 2011).
4. Damit war über den die Höhe des Leistungsanspruchs des Klägers im Januar 2014 regelnden Bescheid vom 12.12.2013 in dem Widerspruchsverfahren zu entscheiden, das durch den Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 endete. Nicht dieser ist indes vorliegend mit der Klage angefochten, sondern der Widerspruchsbescheid vom 26.3.2014. Der Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 ist Gegenstand eines noch am SG anhängigen Klageverfahrens.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die hälftige Kostenerstattungspflicht des Beklagten berücksichtigt, dass er durch seine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 12.12.2013 - Widerspruch - und seine Verfahrensweise - Feststellung der Erledigung des Widerspruchs für Januar 2014 im Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 - das vorliegende Verfahren mit veranlasst hat. Denn der Beklagte hat es unterlassen, den Kläger auf die Erledigung der vorläufigen durch die abschließende Entscheidung während des gegen die vorläufige Entscheidung geführten Widerspruchsverfahrens und auf die Einbeziehung der abschließenden Entscheidung in das laufende Widerspruchsverfahren kraft Gesetzes nach § 86 SGG vor der Entscheidung über den Widerspruch hinzuweisen, um diesem im Sinne der bezweckten Verfahrensökonomie Gelegenheit zur sachgerechten Fortführung des Widerspruchsverfahrens zu geben.
Fundstellen
Haufe-Index 11205359 |
FEVS 2018, 344 |
NDV-RD 2018, 54 |
NZS 2017, 919 |
SGb 2017, 511 |
FSt 2019, 80 |
info-also 2017, 284 |