Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Befreiung von der Versicherungspflicht. approbierter Tierarzt. Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst. berufsständische Versorgung. tiermedizinische Berufsausübung
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht approbierter Tierärzte hängt nicht zusätzlich davon ab, ob auch die konkret in Frage stehende Tätigkeit der Zulassung nach der Bundes-Tierärzteordnung bedarf.
Normenkette
SGB 6 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BTÄO § 1 Abs. 1, §§ 2-3; HeilBKG BW § 2 Abs. 1 Nr. 3; HeilBKG BW 1995 § 2 Abs. 1 Nr. 3; TÄBerufsO BW § 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger ab dem 16.2.2013 für die Beschäftigung, die er bei der Beigeladenen zu 2. ausübt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien muss.
Der 1961 geborene Kläger ist approbierter Tierarzt und bei der Beigeladenen zu 2. seit dem 16.2.2013 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst beschäftigt. Geschäftsinhalt des in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Unternehmens der Beigeladenen zu 2. ist der Vertrieb von Arzneimitteln, Futtermitteln, Pflege- und Hygieneprodukten, Zubehör für Intensivmedizin und Nahtmaterial für Tiere. Der Kläger berät die Kunden in Tierarztpraxen und Kliniken, präsentiert und verkauft die von der Beigeladenen zu 2. angebotenen Produkte. Wegen der für die Beratung der Kunden erforderlichen veterinärmedizinischen Fachkenntnisse waren das abgeschlossene Hochschulstudium der Veterinärmedizin und die Approbation als Tierarzt entscheidende Kriterien für die Einstellung des Klägers. Der Kläger ist für die Beigeladene zu 2. in einem Arbeitsverhältnis in mehr als geringfügigem Umfang tätig. Er erhält ein monatliches Gehalt in Höhe von 4750 Euro brutto. Der Kläger übt seinen Beruf in Baden-Württemberg aus.
Seit 16.2.2013 ist der Kläger Pflichtmitglied der Landestierärztekammer Baden-Württemberg (im Folgenden: Landestierärztekammer) und Pflichtmitglied der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Beigeladene zu 1.), die ihren Teilnehmern und deren Hinterbliebenen Altersruhegeld, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit sowie eine Hinterbliebenenversorgung gewährt. Es sind einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestand bereits vor dem 1.1.1995 in Baden-Württemberg. Das Versorgungsanstaltsgesetz stammt aus dem Jahr 1961. Die Bestätigung der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde darüber, dass die Beigeladene zu 2. die rechtlichen Anforderungen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung erfüllt, liegt vor.
Mit Schreiben vom 8.2.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte lehnte den Befreiungsantrag mit Bescheid vom 16.1.2014 mit der Begründung ab, es werde keine berufsspezifische Tätigkeit als Tierarzt ausgeübt. Typische tierärztliche Berufstätigkeiten seien nur solche, die dem Berufsbild von Tierärzten nach der Bundestierärzteordnung (BTÄO) entsprächen. Danach behandelten Tierärzte erkrankte oder verletzte Tiere, führten Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung von Krankheiten durch, stellten den Tierschutz sicher und leisteten einen wichtigen Beitrag für den Verbraucherschutz. Anders als im Beitragsrecht der Kammern sei eine berufsspezifische Tätigkeit nicht bereits gegeben, wenn noch Kenntnisse und Fähigkeiten einer veterinärmedizinischen Ausbildung mit verwendet würden. Vielmehr müsse es sich um eine approbationspflichtige Tätigkeit handeln. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.6.2014 zurück. Bei der Tätigkeit des Klägers handele es sich nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit als Tierarzt, die in der Ausübung der Heilkunde an Tieren bestehe.
Das SG Karlsruhe hat mit Urteil vom 25.3.2015 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger übe im Wesentlichen die Tätigkeit eines Pharmareferenten und damit keine für die Berufsgruppe der Tierärzte spezifische Tätigkeit aus. Eine Approbation als Tierarzt sei dafür nicht erforderlich.
Auf die Berufung des Klägers hat das LSG mit Urteil vom 9.11.2016 das erstinstanzliche Urteil sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger ab dem 16.2.2013 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Das LSG hat die versorgungs- und kammerrechtlichen Normen des Baden-Württembergischen Landesrechts angewandt. Der Kläger gehöre als approbierter Tierarzt nach den Vorschriften des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe Kammergesetz - HBKG) vom 16.3.1995 idF vom 15.6.2010 (GBl BW S 427, 431) der Landestierärztekammer an. Er sei nach dem Versorgungsanstaltsgesetz auch Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (der Beigeladenen zu 1.). Die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung knüpfe allein tätigkeitsbezogen an die Ausübung des Berufes eines Tierarztes an. Nach § 2 der Berufsordnung der Landestierärztekammer sei unter tierärztlicher Berufsausübung jede Tätigkeit zu verstehen, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die während des veterinärmedizinischen Studiums erworben werden, sofern die Bestimmungen der §§ 2, 3 BTÄO erfüllt seien. Damit sei im Wesentlichen die Approbation gemeint. Auf das in § 1 Abs 1 BTÄO beschriebene, dh approbationspflichtige Berufsbild komme es dagegen nicht an. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht lägen vor.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI. Das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt, indem es die Prüfung einer tierärztlichen Berufsausübung allein an den landesrechtlichen kammer- und versorgungsrechtlichen Normen ausgerichtet und insbesondere § 1 Abs 1 BTÄO als nicht einschlägig erachtet habe. Die für die Auslegung des Kammerrechts zutreffenden Überlegungen stimmten nicht mit der Funktion des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI überein. Das LSG habe sich nicht mit der Gesetzeshistorie und der systematischen Stellung der Befreiungsregelung und der daraus folgenden Auslegung der Norm befasst. Die Vorschrift sei als abschließende Ausnahmevorschrift zu verstehen. Würden selbst Tätigkeiten, die auch ohne Approbation ausgeführt werden könnten, zur Befreiung berechtigen, solange die Betroffenen noch Tätigkeiten ausübten, in denen sie die im Studium erworbenen Kenntnisse noch mitverwendeten und ihre Approbation nicht zurückgäben, hätten diese es weitgehend in der Hand, welchem Alterssicherungssystem sie angehören wollten. Deshalb sei in einem zweiten Prüfungsschritt zu klären, ob die konkrete Tätigkeit dem sich aus der BTÄO ergebenden Berufsbild entspreche. Anders als im Beitragsrecht der Kammern sei eine berufsspezifische Tätigkeit danach nicht gegeben, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten einer tierärztlichen Ausbildung verwendet würden, vielmehr müsse es sich um eine approbationspflichtige Tätigkeit handeln. Dies sei beim Kläger nicht der Fall.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. November 2016 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. März 2015 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Kläger und die Beigeladene zu 1. halten die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Entscheidung des LSG, die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten aufzuheben und diese zu verpflichten, den Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 2. ab 16.2.2013 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI (idF von Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 - BGBl I 3242) werden unter den weiteren Voraussetzungen der Buchst a bis c von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.
A. Der Kläger ist seit dem 16.2.2013 für die Beigeladene zu 2. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst im Rahmen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV tätig und deshalb versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI). Nach den unangefochtenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist der Kläger für die Beigeladene zu 2. in einem Arbeitsverhältnis in mehr als in geringfügigem Umfang tätig. Eine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI besteht nicht.
B. Das LSG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass der Kläger wegen seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2. aufgrund auf Gesetz beruhender Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer ist.
Die konkret ausgeübte Tätigkeit des Klägers ist zu beurteilen anhand des Prüfungsmaßstabs der hier einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen des Baden-Württembergischen Landesrechts. Der Senat ist an deren Auslegung durch das LSG gebunden (dazu I.). Ein von der Beklagten gefordertes weiteres (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal, wonach die Tätigkeit, für die eine Befreiung zu erteilen ist, auch approbationspflichtig sein muss, ist § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI nicht zu entnehmen (dazu II.). Auch sind die weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a bis c iVm Abs 3 S 1 Nr 1 SGB VI erfüllt (dazu III.).
I. Der Kläger war nach den vom LSG festgestellten Tatsachen wegen der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2. aufgrund auf Gesetz beruhender Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer.
Der Senat ist insoweit an die unter Anwendung des Baden-Württembergischen Landesrechts getroffene Entscheidung des LSG gebunden (§ 202 SGG iVm § 560 ZPO). Anders als in früheren vom Senat entschiedenen Verfahren über die Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung von Syndikusanwälten, deren Zulassung als Rechtsanwälte und die damit einhergehende Pflichtmitgliedschaft in der zulassenden Rechtsanwaltskammer sich nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und damit nach Bundesrecht bestimmt (vgl dazu BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 26), ist vorliegend die sozialrechtliche (Vor-)Frage, ob eine Erwerbstätigkeit der tierärztlichen Berufstätigkeit zugeordnet werden kann, allein nach nicht revisiblem Landesrecht zu beantworten.
Es ist zu beurteilen die konkret ausgeübte Tätigkeit des Klägers. Prüfungsmaßstab sind die versorgungs- und kammerrechtlichen Normen des Baden-Württembergischen Landesrechts (dazu 1.). Ob das LSG gegen Landesrecht als ausnahmsweise revisibles Recht oder ob das LSG bei der Anwendung von Landesrecht gegen allgemein geltende Auslegungsgrundsätze, die dem Bundesrecht angehören, verstoßen hat, ist nicht Gegenstand der rechtlichen Überprüfung im Revisionsverfahren. Die Beklagte hat einen solchen Revisionsgrund nach § 162 SGG nicht geltend gemacht (dazu 2.). Unbeschadet der fehlenden Revisionsgründe steht die Auslegung des LSG im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Kammerrecht (dazu 3.).
1. Die Beurteilung, ob ein Beschäftigter oder selbstständig Tätiger wegen der streitigen Beschäftigung bzw Tätigkeit Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständigen Kammer ist, erfolgt im Wesentlichen tätigkeitsbezogen.
Nach dem Wortlaut von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI wird die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung "für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit" erteilt. Dabei ist unter "derselben Beschäftigung" im Sinne der Norm die "von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit" zu verstehen (vgl dazu im Einzelnen BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 28 f). Die Befreiung ist zudem ausdrücklich beschränkt "auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit" (§ 6 Abs 5 S 1 SGB VI). Der Gesetzeswortlaut definiert die Reichweite einer Befreiung von der Versicherungspflicht damit nicht über die konkreten inhaltlichen Merkmale der ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflichen Status (BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9, RdNr 18). Maßgeblich ist vielmehr die Klassifikation konkret der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird. Auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten bzw Selbstständigen kommt es nicht an (BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9, RdNr 34).
Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der Landestierärztekammer und der Versorgungsanstalt wird hier anders als bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die nach § 4 BRAO unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit im Wesentlichen personenbezogen und ohne zusätzliche Beschränkung für alle Betätigungen, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts verbunden sind, erteilt wird (vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 28), im Wesentlichen tätigkeitsbezogen beurteilt.
Dass der Kläger als approbierter Tierarzt eine tierärztliche Berufstätigkeit in Baden-Württemberg ausübt und deshalb Pflichtmitglied in der Landestierärztekammer und damit in der weiteren Folge auch Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 1. ist, bestimmte das LSG zutreffend anhand von Landesrecht.
Rechtsgrundlage für eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1. sind § 7 Abs 1 Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg (VersAnstG) idF vom 11.10.2007 (GBl BW S 473) und § 17 der Satzung der Beigeladenen zu 1. Nach § 7 Abs 1 VersAnstG nehmen an der Versorgungsanstalt diejenigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten teil, die die in § 2 Abs 1 Nr 1 bis 3 HBKG genannten Voraussetzungen erfüllen und im Land ihren Beruf ausüben, soweit sie nicht als Beamte einen gesetzlichen Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung haben. Gemäß § 17 der Satzung richtet sich die Teilnahme an der Versorgungsanstalt nach § 7 des Gesetzes (gemeint ist das VersAnstG).
Nach § 2 Abs 1 Nr 3 HBKG gehören der Landestierärztekammer alle Tierärztinnen und Tierärzte an, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs besitzen, und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben. Eine Erfassung nicht Approbierter oder ausnahmsweise Gleichgestellter scheidet damit entgegen der Revisionsbegründung aus.
Weder das HBKG noch das VersAnstG enthalten eine Legaldefinition der "tierärztlichen Berufsausübung". Eine solche enthält die aufgrund von § 10 Nr 15 HBKG als Satzung erlassene Berufsordnung der Landestierärztekammer. Nach § 2 Berufsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg vom 20.12.2001, idF vom 25.6.2015 (Berufsordnung - BerufsO) ist unter tierärztlicher Berufsausübung jede Tätigkeit zu verstehen, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die während des veterinärmedizinischen Studiums erworben werden, sofern die Bestimmungen der §§ 2, 3 BTÄO erfüllt sind.
Das LSG hat dem folgend und für den Senat bindend (§ 202 SGG iVm § 560 ZPO) entschieden, dass die vom Kläger verrichtete Arbeit einer tierärztlichen Berufsausübung iS von § 2 BerufsO entspricht. Bereits die Anstellung des Klägers als "wissenschaftlicher Mitarbeiter" lasse darauf schließen, dass eine besondere Sachkunde und Ausbildung erforderlich sei. Veterinärmedizinische Fachkenntnisse seien für die Beratung der Kunden zwingend erforderlich und das abgeschlossene Hochschulstudium der Veterinärmedizin und die Approbation als Tierarzt das entscheidende Kriterium für die Einstellung des Klägers bei der Beigeladenen zu 2. gewesen. Auch sei der Kläger approbierter Tierarzt und dürfe deshalb den tierärztlichen Beruf ausüben und die Berufsbezeichnung "Tierarzt" führen (§ 2 Abs 1 BTÄO).
2. Ob das LSG gegen Landesrecht als ausnahmsweise revisibles Recht oder ob das LSG bei der Anwendung von Landesrecht gegen allgemein geltende Auslegungsgrundsätze, die dem Bundesrecht angehören, verstoßen hat, ist nicht Gegenstand der rechtlichen Überprüfung des vorliegenden Revisionsverfahrens.
Eine für ein einzelnes Bundesland geltende Rechtsvorschrift ist nur ausnahmsweise revisibel, wenn für andere Bundesländer inhaltlich übereinstimmende Vorschriften geschaffen worden sind und dies bewusst und gewollt um der Rechtseinheit willen geschehen ist (vgl BSG Urteil vom 17.3.1982 - 9a/9 RVs 6/81 - BSGE 53, 175, 176 f = SozR 3870 § 3 Nr 15 S 39; BSG Urteil vom 20.3.1996 - 6 RKa 34/95 - SozR 3-2500 § 95 Nr 9 S 36; BSG Urteil vom 12.9.2001 - B 6 KA 64/00 R - SozR 3-2500 § 135 Nr 20 = SozR 3-5541 § 2 Nr 1, RdNr 16; BSG Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 8/09 R - SozR 4-2500 § 69 Nr 7 RdNr 26). Die Beklagte macht einen solchen Revisionsgrund nach § 162 SGG nicht geltend. Auch enthält die Revisionsbegründung keinen Vortrag dahingehend, dass das LSG möglicherweise aufgrund einer willkürlichen und deshalb vom Senat zu korrigierenden Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Landesrechts gegen allgemein geltende Auslegungsgrundsätze, die dem Bundesrecht angehören, verstoßen hat (vgl BSG Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 8/09 R - SozR 4-2500 § 69 Nr 7 RdNr 28 mwN). Die Beklagte beruft sich in ihrer Revisionsbegründung ausschließlich auf eine Verletzung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI.
3. Unbeschadet der fehlenden Revisionsgründe steht die Auslegung des LSG im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Kammerrecht.
Der kammerrechtliche Begriff der Berufsausübung im Bereich des Heilberufsrechts wird regelmäßig weiter ausgelegt als derjenige im Sinne des Approbationsrechts (vgl OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.4.2008 - 5 A 4699/05 - RdNr 7 mwN). Unter ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Tätigkeit werden nicht nur diejenigen Tätigkeiten verstanden, für die die ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Approbation oder Erlaubnis Voraussetzung ist, sondern auch jene Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet werden, die aufgrund einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeit erworben wurden oder die nach den jeweils geltenden Vorschriften Gegenstand der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Ausbildung, Fort- oder Weiterbildung sind (vgl BayVGH Beschluss vom 19.6.2007 - 21 ZB 06.1853 - RdNr 4; OVG Schleswig-Holstein Urteil vom 23.1.2014 - 3 LB 6/12). Danach umfasst der Begriff der ärztlichen Tätigkeit auch solche Tätigkeiten eines Mitglieds, bei denen es seine im Medizinstudium erlangten Fachkenntnisse einsetzt, selbst wenn sie nur mitverwendet werden. Ausgenommen sind nur berufsfremde Tätigkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen stehen (vgl BVerwG Urteil vom 26.1.1993 - 1 C 33/89 - BVerwGE 92, 24-29, RdNr 15; OVG Lüneburg Urteil vom 26.4.2007 - 8 LC 13/05 - RdNr 37 und OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.4.2008 - 5 A 4699/05 - RdNr 8). Auch eine Tätigkeit "in einem Randbereich" wird als eine die Zwangsmitgliedschaft begründende Berufsausübung gewertet (vgl BVerwG Urteil vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 - RdNr 24; VG München Urteil vom 3.6.2008 - M 16 K 07.876 - RdNr 20).
§ 2 BerufsO nimmt lediglich Bezug auf die Vorschriften der §§ 2 und 3 BTÄO. Dagegen kann § 1 BTÄO, wonach der Tierarzt berufen ist, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken, nicht als norminterpretierende Vorschrift zur Konkretisierung der "tierärztlichen Berufsausübung" iS des § 7 Abs 1 VersAnstG und § 2 Abs 1 Nr 3 HBKG herangezogen werden.
Aufgrund der verschiedenen Gesetzgebungskompetenzen zum einen des Bundes für den Bereich der Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum anderen der Länder für die Regelungen berufsständischer Art im Kammerrecht ist nach der Rechtsprechung des BVerwG der Landesgesetzgeber bei der Bestimmung dessen, wann Berufsangehörige im Sinne des Kammerrechts ihren Beruf ausüben, auch nicht an die bundesrechtlichen Approbationsregelungen gebunden. Er kann die Abgrenzung vielmehr eigenständig vornehmen (vgl BVerwG Urteil vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 - RdNr 17) unabhängig von dem bundesrechtlichen Ärztebegriff der Bundesärzteordnung (BVerwG Urteil vom 25.11.1971 - I C 48.65 - BVerwGE 39, 100, RdNr 14).
II. Ein von der Beklagten gefordertes weiteres (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal, wonach die Tätigkeit, für die eine Befreiung zu erteilen ist, dem in § 1 Abs 1 BTÄO beschriebenen Berufsbild eines approbierten Tierarztes entsprechen muss, ist § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI nicht zu entnehmen. Der Bundesgesetzgeber durfte sich bei der Ausübung seiner entsprechenden Gesetzgebungskompetenz aus Art 74 Abs 1 Nr 12 GG auf die Inkorporation der landesrechtlichen Normen zum Kammer- und Versorgungsrecht beschränken.
1. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs 1 S 1 SGB VI werden (unter den weiteren Voraussetzungen der Nr 1 Buchst a bis c aaO) von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Dies bestimmt sich vorliegend - wie bereits ausgeführt - anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen des Baden-Württembergischen Landesrechts (s o die Ausführungen unter I.).
Dass die Tätigkeit, für die eine Befreiung zu erteilen ist, dem in § 1 Abs 1 BTÄO beschriebenen Berufsbild eines approbierten Tierarztes entsprechen muss, kann entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten dem Gesetzestext nicht entnommen werden. Eine Bezugnahme auf die BTÄO enthält § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI nicht. Auch kann dies nicht - wie von der Beklagten vorgetragen - als eine weitere Voraussetzung, unter der erst ein Zusammenhang zwischen Berufstätigkeit und Pflichtmitgliedschaft zu bejahen ist, aus der Verwendung der Präposition "wegen" entnommen werden. Wie der Senat bereits entschieden hat, beschreibt "… für die Beschäftigung, wegen der …" das Tatbestandsmerkmal "derselben Beschäftigung" (vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 28). Die Bedeutung von "wegen" erschöpft sich damit in der Herstellung eines ursächlichen Verhältnisses. Sie dient der Klarstellung, auf welche Tätigkeit oder Beschäftigung sich das Befreiungsrecht beschränkt (BT-Drucks 13/2590 S 22).
2. Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzeshistorie. Auch daraus kann nicht geschlossen werden, dass - wie die Beklagte meint - die Bestimmungen der landes- und kammergesetzlichen Regelungen nur als "Einstiegsnormen" zu verstehen sind, die durch weitere Anforderungen des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI im Sinne der Beklagten zu ergänzen wären.
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verschärft und auf Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer beschränkt (unter der weiteren Voraussetzung, dass bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft bestanden hat). Allein die Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung sollte nicht mehr ausreichen, um von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden. Der Gesetzgeber reagierte auf die Gründung von neuen Versorgungseinrichtungen, in denen eine Pflichtmitgliedschaft bereits mit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Berufskammer begründet werden konnte.
Der Gesetzgeber hätte bei der Neubestimmung der sog "Friedensgrenze" (BT-Drucks 13/2590 S 1), die der Verschärfung der rentenversicherungsrechtlichen Befreiungsregelung und der Vermeidung einer befürchteten Erosion der gesetzlichen Rentenversicherung diente (vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 54) unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der berufsständischen Versorgung einerseits und den Interessen der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits, weitere zusätzliche Anforderungen in den Befreiungstatbestand des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI mit aufnehmen können. Dies hat er jedoch nicht getan.
Durch das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) sollte die Grenze zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Systeme gefestigt werden. Die Beschränkung des Befreiungsrechts diente nach der Gesetzesbegründung im Ergebnis der "seit langem akzeptierten Abgrenzung zwischen berufsständischer Versorgung und gesetzlicher Rentenversicherung in ihrer bisherigen Ausprägung" (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2590 S 22). Der Gesetzgeber beschränkte sich dabei wie bislang bei der Formulierung des Befreiungstatbestandes auf die Bezugnahme auf eine Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung "aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung" und ergänzte für die neue Voraussetzung einer zugleich bestehenden Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer entsprechend "kraft gesetzlicher Verpflichtung". Dies erfolgte auch vor dem Hintergrund der damals bereits begründeten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgehend von einem weiten Verständnis der ausgeübten Berufstätigkeit zur Begründung einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer. Danach genügten für die Annahme einer ärztlichen Tätigkeit auch solche Tätigkeiten, bei denen im Medizinstudium erlangte Fachkenntnisse eingesetzt, selbst wenn sie nur mitverwendet wurden. Ausgenommen wurden ausdrücklich nur berufsfremde Tätigkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen standen (vgl BVerwG Urteil vom 26.1.1993 - 1 C 33/89 - BVerwGE 92, 24-29, RdNr 15). Hintergrund dieses weiten Begriffsverständnisses sind Sinn und Aufgabe der ärztlichen Selbstverwaltung (vgl Gutmann/Walter/Wiese, Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Ärztinnen und Ärzte, NZS 2015, 361, 363). Das BVerwG ging bereits früher davon aus, dass die Ärztekammer die ihr übertragene Aufgabe nur dann voll erfüllen kann, "wenn sie sich die Erfahrungen der Ärzte aus allen Tätigkeitsbereichen […] nutzbar machen kann" (BVerwG Urteil vom 25.11.1971 - I C 48.65 - BVerwGE 39, 100, RdNr 16). Der Gesetzgeber beließ es dennoch bei den Änderungen durch Gesetz vom 15.12.1995 (BGBl I 1824).
Auch ging der Gesetzentwurf zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze ganz offenkundig davon aus, dass einzelne Voraussetzungen im Landesrecht zu klären sind. So wird zu § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a SGB VI ausgeführt: "Für die Beurteilung der Frage, ob für die jeweilige Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 die Verpflichtung bestand, zur Ausübung des Berufs der jeweiligen berufsständischen Kammer anzugehören, sind die rechtlichen Verhältnisse des Ortes maßgebend, an dem der Beruf jeweils ausgeübt wird. Hat daher in einem Bundesland für Angehörige einer Berufsgruppe vor dem 1. Januar 1995 eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nicht bestanden, steht diesen Angehörigen im Falle einer nach dem Stichtag erfolgenden Pflichtverkammerung mit anschließender Errichtung eines Versorgungswerks das Recht zur Befreiung von der Versicherungspflicht nicht zu" (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2590 S 22). Die letzte Gesetzesänderung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI erfolgte damit bewusst in Kenntnis des Gesetzgebers von der Maßgeblichkeit von Landesrecht für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer.
3. Der Forderung der Beklagten nach einem "zweiten Prüfungsschritt" zur Bestimmung, ob die konkrete Tätigkeit dem sich aus der BTÄO ergebenden Berufsbild entspricht, dh ob es sich um eine approbationspflichtige Tätigkeit handelt, lässt sich auch nicht damit begründen, der Beteiligte hätte es andernfalls "weitgehend in der Hand, welchem Alterssicherungssystem er angehören will" und allein die Anwendung des Landesrechts widerspreche der Funktion des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI.
Der Anwendungsbereich der Norm ist über ihren Wortlaut hinaus nicht weiter einzuschränken. Dies folgt aus der Gesetzesbindung aus Art 20 Abs 3 GG. Nach der Rechtsprechung des BVerfG überschreitet richterliche Rechtsfortbildung die verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft (vgl BVerfGE 126, 286 <306>). Zwar ist eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation von Verfassungs wegen nicht vorgesehen (vgl BVerfGE 88, 145 <166 f>). Der Wortlaut des Gesetzes zieht im Regelfall auch keine starre Auslegungsgrenze (vgl BVerfGE 118, 212 <243>). Bei einer Auslegung gegen den Wortlaut einer Norm müssen jedoch andere Indizien deutlich belegen, dass ihr Sinn im Text unzureichend Ausdruck gefunden hat (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.4.2016 - 1 BvR 1147/12 - Juris RdNr 7).
Nach dem Wortlaut werden (unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a bis c SGB VI) von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Dies bestimmt sich - wie bereits ausgeführt - anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen des Landesrechts. Indizien dafür, dass darüber hinaus § 1 Abs 1 BTÄO zu prüfen ist, fehlen.
Solche Indizien für eine zusätzliche Prüfung von § 1 Abs 1 BTÄO ergeben sich insbesondere nicht aus der Gesetzeshistorie (vgl dazu bereits die Ausführungen unter 2.) und sind auch sonst nicht ersichtlich. Woraus die Beklagte folgert, der Betroffene habe es "weitgehend in der Hand, welchem Alterssicherungssystem er angehören will", lässt die Revisionsbegründung offen. Sowohl die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer als auch (in der Folge) die Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt stehen nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften nicht zur Disposition des Betroffenen (vgl dazu bereits die Ausführungen unter I. 1.).
Auch dass bei Anwendung desselben Prüfungsmaßstabs für die Beurteilung der Kammerzugehörigkeit und der Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk die Verwaltungsgerichte zu anderen Ergebnissen als die Sozialgerichte kommen können, ist entgegen der Auffassung der Beklagten kein "starkes Indiz dafür, dass allein die kammerrechtlichen Normen nicht der zutreffende Beurteilungsmaßstab sind". Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass es im Fall der Syndikusanwälte nach den für diesen Personenkreis mit Wirkung ab 18.5.2017 neu geschaffenen Regelungen zu einer unterschiedlichen Beurteilung hinsichtlich Berufszulassung und Kammerzugehörigkeit nicht kommen kann. Der Träger der Rentenversicherung ist nämlich als stets notwendiger Adressat von derartigen Zulassungsentscheidungen (§ 46a Abs 2 S 2 BRAO) kraft Gesetzes an den bestandskräftigen Verwaltungsakt über die tätigkeitsgebundene (vgl § 46b Abs 3 BRAO) Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gebunden (§ 32 Abs 1 S 1 BRAO, § 43 Abs 1 S 1 1. Alt VwVfG). Aufgrund spezialgesetzlicher Anordnung in § 46a Abs 2 S 4 BRAO gilt diese Bindung ausdrücklich auch, soweit der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Befreiungsentscheidung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 und Abs 3 SGB VI die Zulassung zur Anwaltschaft als Syndikusanwalt und deren Umfang als Vorfrage zu prüfen hat. Schließlich kann es auch hinsichtlich der Frage der Kammerzugehörigkeit dieses Personenkreises nicht zu unterschiedlichen Auffassungen kommen, weil diese allein von der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt abhängt (§ 60 Abs 2 Nr 1 BRAO) und die Beklagte auch diesbezüglich der unmittelbaren Bindung an den an sie gerichteten Verwaltungsakt unterliegt.
Entgegen dem Revisionsvorbringen kann aus diesen besonderen Regelungen zur Zulassung von Syndikusanwälten jedoch rechtlich nicht geschlossen werden, dass es im Fall des Klägers über die Erfüllung der kammerrechtlichen Voraussetzungen hinaus notwendig der Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 BTÄO bedürfte, um ein Auseinanderfallen von "berufsrechtlicher" und "sozialversicherungsrechtlicher" Beurteilung zu vermeiden. Insofern fehlt es bereits an einem Rechtssatz, aus dem sich die verbindliche Anordnung eines derartigen allgemeinen Auslegungsziels ergeben könnte. Jeder Träger öffentlicher Verwaltung beurteilt innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Voraussetzungen der für ihn maßgeblichen Normen grundsätzlich auch dann, wenn diese "fachfremd" sind. Ebenso entscheidet die für diesen Träger zuständige Gerichtsbarkeit im Streitfall Vorfragen in eigener Zuständigkeit, auch wenn sie für deren Beantwortung in einem Hauptsacheverfahren nicht zuständig wäre (vgl exemplarisch für die Sozialgerichtsbarkeit Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 51 RdNr 44).
4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Senats in anderem Zusammenhang.
Der Senat hatte die Voraussetzungen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für Syndikusanwälte verneint, weil die Erwerbstätigkeit als Syndikus dem Berufsfeld des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden konnte (vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 31). Aus dieser Entscheidung geht jedoch nicht hervor, dass es sich bei der Frage, ob die Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und zugleich zu einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung führt, nur um einen - wie von der Beklagten vorgetragen - "ersten Prüfungsschritt" in dem von ihr verstandenen Sinne handelt, mit der Folge eines "zweiten Prüfungsschritts" über das Vorliegen einer approbationspflichtigen Tätigkeit.
Ein anderer als der vom LSG herangezogene Prüfungsmaßstab unter Anwendung weiterer Vorschriften des Bundesrechts folgt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht aus einem Beschluss des Senats, in dem die Revision gegen ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.1.2013 (L 5 R 4971/10) als unzulässig verworfen wurde (Senatsbeschluss vom 6.2.2014 - B 5 RE 10/14 R). Der Senat prüfte ausschließlich die Zulässigkeit der Revision (§ 164 Abs 2 SGG) und nahm Bezug auf die Ausführungen des Berufungsgerichts. Rückschlüsse auf das anzuwendende materielle Recht, insbesondere darauf, welcher Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung einer Pflichtmitgliedschaft nach dem Kammerrecht gilt, ergeben sich daraus nicht.
III. Die weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a bis c iVm Abs 3 S 1 SGB VI sind ebenfalls erfüllt. Nach den von der Beklagten nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG hat die gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bereits vor dem 1.1.1995 bestanden, es sind einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen und aufgrund dieser Beiträge werden Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht. Nach § 6 Abs 3 S 1 SGB VI hat die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde die rechtlichen Anforderungen an die berufsständische Versorgungseinrichtung vor Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung zu bestätigen (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9, RdNr 36). Auch diese Bestätigung lag nach den Feststellungen des LSG vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 11520141 |
BSGE 2019, 11 |
DStR 2018, 1870 |
NZS 2018, 505 |
SGb 2018, 92 |
Breith. 2018, 827 |