Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. April 1998 und das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. Juni 1996 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1995 und die Bescheide vom 13. Juli 1995, 17. August 1995 und 6. April 1998 insoweit aufgehoben, als der Wert des Rechts auf Altersrente für die berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 nur auf der Grundlage von Arbeitsentgelten von monatlich 600,00 Mark der DDR festgesetzt worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, den Rentenwert auf der Grundlage eines monatlichen Arbeitsverdienstes in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 von 1.250,00 Mark der DDR festzustellen und entsprechend höhere Altersrente ab 1. Januar 1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist der Wert eines Rechts auf Altersrente.
Der 1931 geborene Kläger war von 1949 bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn (DR) beschäftigt. Aufgrund dieser Beschäftigung erwarb er in der DDR Anwartschaften auf eine Altersversorgung nach Maßgabe der sog Eisenbahnerversorgung. Diese hatte ihre Grundlage in der Anordnung über die Einführung einer Altersversorgung für Eisenbahner vom 9. Februar 1956 (Eisenbahnerversorgung-EinführungsAO, veröffentlicht in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Verkehrswesen 1956 Nr 11 S 41) und der Eisenbahner-Verordnung vom 18. Oktober 1956 (EisenbahnerVO, GBl DDR I 1956 Nr 101 S 1211). Danach hatten alle am 1. Januar 1956 und nach diesem Zeitpunkt bei der DR Beschäftigten bei Erreichen der Altersgrenze (bei Männern 65. Lebensjahr), der Erfüllung einer Wartezeit von 15 Jahren und einer ununterbrochenen Beschäftigung bei der DR von zehn Jahren einen Anspruch auf Altersversorgung der DR. Diese betrug bei einer zehnjährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit 20 vH des durchschnittlichen Monatsgrundlohns der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles und erhöhte sich für jedes weitere Beschäftigungsjahr um 2 vH bis zu einer 25jährigen Beschäftigungszeit und jedes weitere Jahr um 1 vH bis zu einem Höchstsatz von 70 vH des Monatsgrundlohns, höchstens jedoch 800,00 Mark monatlich. Von der Möglichkeit, freiwillige Beträge aufgrund der am 1. März 1971 in Kraft getretenen Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (FZR-VO 1971, GBl DDR II Nr 17 S 121) zu entrichten, machte der Kläger mit Blick auf die für Eisenbahner nach der EisenbahnerVO vorgesehene Altersversorgung keinen Gebrauch, obwohl auch Beschäftigte der DR berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beizutreten. Er trat der FZR auch nicht bei, als die Altersversorgung der Beschäftigten der DR durch die EisenbahnerVO vom 28. März 1973 (GBl DDR I 1973 Nr 25 S 217) neu geregelt wurde; auch nach dieser Neuregelung iVm dem 32. Nachtrag zum Rahmenkollektivvertrag blieb den Beschäftigten der DR, wenn sie “Altfälle” waren, die bisherige, dh vor dem 1. Januar 1974 erworbene, Altersversorgung ohne Beitritt zur FZR im Rahmen einer Günstigkeitsrechnung gewährleistet. Der Kläger hätte daher bei einem in der Zeit von 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1973 erzielten durchschnittlichen Tariflohn von 1.199,67 Mark (Tariflohn Dezember 1973: 1.250,00 Mark) eine – auf 800,00 Mark – begrenzte Altersversorgung erwarten, jedoch diese Altersversorgung durch einen FZR-Beitritt und Zahlung entsprechender Beiträge nicht erhöhen können.
Die beklagte Bahnversicherungsanstalt bewilligte dem Kläger ab 1. Januar 1995 Altersrente für langjährig Versicherte und stellte den Wert dieses Rechts – ausgehend von 52,1160 Entgeltpunkten/Ost – in Höhe von 1.847,51 DM fest. Dabei berücksichtigte sie unter Berufung auf § 256a SGB VI für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 nur Arbeitsentgelte des Klägers bis maximal 7.200,00 Mark je Kalenderjahr, also bis zu der in der Sozialpflichtversicherung der DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze (Rentenbewilligungsbescheid vom 30. März 1995). Der Widerspruch des Klägers, mit dem er die Ermittlung seiner persönlichen Entgeltpunkte/Ost unter Berücksichtigung seines über 7.200,00 Mark hinausgehenden Arbeitsentgelts begehrte, hatte keinen Erfolg. Die Beklagte führte aus, eine Berücksichtigung der 600,00 Mark/Monat übersteigenden Verdienste des Klägers komme nach § 256a Abs 3 Satz 2 SGB VI nicht in Betracht, weil er von der ihm eingeräumten Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur FZR zu entrichten, keinen Gebrauch gemacht habe (Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1995). Das Sozialgericht Halle hat die Klage hiergegen sowie gegen zwei während des sozialgerichtlichen Verfahrens ergangene, der Sache nach unveränderte Rentenbescheide vom 13. Juli und 17. August 1995 abgewiesen (Urteil vom 24. Januar 1996). Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 9. April 1998).
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. April 1998 und das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. Januar 1996 aufzuheben, und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 30. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 1995 und der Bescheide vom 13. Juli 1995, 17. August 1995 und 6. April 1998 zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Rente unter Berücksichtigung seiner Ansprüche aus der Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn zu gewähren, insbesondere
1. die Rente aus den in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüchen aus der Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn zusätzlich zu der Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und angepaßt an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berechnen und ab Rentenbeginn zu zahlen,
2. bei der Berechnung der Rente des Klägers zumindest das Einkommen auch in den Anspruchserwerbszeiten nach dem 28. Februar 1971 bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, bzw
3. bei der Berechnung wenigstens das Einkommen in Höhe der Ansprüche aus der Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn gemäß 32. Nachtrag zum RKVDR angepaßt an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse, zugrunde zu legen, und dabei § 256a SGB VI dem Sinn des Einigungsvertrags (EV) und des Gesetzes entsprechend anzuwenden sowie
hilfsweise,
die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen dieses Rechtsstreits wegen Verfassungswidrigkeit der Bescheide und der Urteile sowie der zugrundeliegenden Regelungen (besonders § 256a SGB VI) und der derzeitigen Handhabung des Rentenunrechts, das von der ersatzlosen Liquidierung aller in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche und ihrer “Ersetzung” durch geringerwertige Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeht, gemäß Art 100 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte hält das Urteil des LSG für zutreffend und beantragt,
die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. April 1998 zurückzuweisen.
Der Senat hat den Beteiligten eine von ihm erstellte Übersicht über die Gegebenheiten der (Post- und) Eisenbahnerversorgung in der DDR zugesandt; diese ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; die Beteiligten haben erklärt, ihr Inhalt treffe zu.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet, soweit es um die Festsetzung des Wertes seines Rechts auf Altersrente auf der Grundlage eines monatlichen Arbeitsentgelts von 1.250,00 Mark für die Zeit von März 1971 bis Juni 1990 im Beitrittsgebiet geht (dazu unter A.). Sie ist unbegründet, soweit der Kläger die sog Systementscheidung angreift und die Gewährung einer “an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse angepaßten” Eisenbahnerversorgung zusätzlich zu seiner SGB VI-Rente begehrt (dazu unter B).
A. Die Feststellung des monatlichen Wertes des Rechts auf eine SGB VI-Altersrente ist rechtswidrig, soweit der Rentenwert für die nach § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten des Klägers vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 nur auf der Grundlage von Arbeitsentgelten von monatlich 600,00 Mark der DDR festgesetzt worden ist; die Beklagte war verpflichtet, den Rentenwert auf der Grundlage eines monatlichen Arbeitsverdienstes des Klägers in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 von 1.250,00 Mark der DDR festzustellen und ab 1. Januar 1995 (Rentenbeginn) entsprechend höhere Altersrente zu zahlen. In diesem Umfang hätte das LSG die Berufung des Klägers nicht zurückweisen und seine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den während des Berufungsverfahrens ergangenen Bewilligungsbescheid nicht abweisen dürfen.
Wer als Beschäftigter der DR bereits vor dem 1. Januar 1974 mehr als zehn Jahre ununterbrochen beschäftigt war, hatte in der DDR die Berechtigung auf Gewährung einer sog “Alten Versorgung” erlangt. Bei dieser wurde bis Ende 1973 das volle Arbeitsentgelt, ab 1974 entweder monatlich 900,00 Mark der DDR oder – falls günstiger – das Arbeitsentgelt des Monats Dezember 1973 oder – falls noch günstiger – das tarifliche Durchschnittsentgelt von 1969 bis 1973 rentenwirksam. Dabei war es in der DDR weder geboten noch faktisch notwendig, diese Anwartschaften auf höhere Sozialversicherungsrenten ab Einführung der FZR zum 1. März 1971 durch Zahlung von (Höchst-)Beiträgen zur FZR aufrechtzuerhalten. Ob es – anders als regelmäßig – im Einzelfall wirtschaftlich zweckmäßig war, FZR-Beiträge gleichwohl zusätzlich zu entrichten, ist bundesrechtlich unerheblich (dazu unter 1.). Rechtsgrundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte, die bei der Feststellung des monatlichen Wertes der Rechte auf Rente der individuelle Faktor der sog Rentenformel und eine verwaltungstechnische Umschreibung des Versicherungsgegenstandes sind (zum Versicherungsgegenstand zur Rentenformel und zur sog Rangstelle unter 2.), ist vorliegend § 256a SGB VI. Diese Vorschrift gilt auch für Berechtigte, die – wie der Kläger – in der DDR (aus bundesrechtlicher Sicht) Ansprüche und Anwartschaften auf eine sog “Alte Versorgung” der DR erworben hatten; § 259b SGB VI, der nur Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte betrifft, findet in Fällen der vorliegenden Art keine Anwendung (dazu unter 3.). Für die Entgeltpunkteermittlung beachtlicher Verdienst iS von § 256a Abs 2 Satz 1 Regelung 1 SGB VI liegt vor, soweit Arbeitsentgelt nach den Gegebenheiten der DDR in der Zeit ab dem 1. März 1971 auch ohne eine Zahlung von (Höchst-)Beiträgen zur FZR Grundlage für die Berechnung der Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung oder der FZR und damit “rentenwirksamer/versicherter” Verdienst war (dazu unter 4.); ein solcher Fall liegt hier vor. Bei dieser Rechtslage ist eine “Korrektur” der für Beschäftigte der DR (und der Deutschen Post; dazu Senatsurteil vom 10. November 1998, B 4 RA 32/98 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) maßgeblichen Bestimmungen des § 256a SGB VI in der Art, wie sie noch in der 13. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages von den Fraktionen der CDU/CSU, PDS und SPD befürwortet wurde, nicht möglich und somit auch nicht erforderlich, weil sie im wesentlichen dem schon seit dem 1. Januar 1992 objektiv geltenden Recht entspräche (vgl BT-Drucks 13/7119; Redebeiträge der Abgeordneten Bläss, Grund und Reunebach vom 23. April 1998, Stenographische Protokolle des Deutschen Bundestages, 13. Wahlperiode, 230. Sitzung, S 21153 ff, S 21182).
1. Beim Kläger war in der DDR auch ohne Beitritt zur FZR und ohne Zahlung von Höchstbeiträgen hierzu sein über der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialpflichtversicherung liegender Verdienst bis zur Höhe seines Tarif- oder Grundlohnes für den Monat Dezember 1973 (1.250,00 Mark) in einem der Sozialpflichtversicherung und der FZR zuzurechnenden System rentenwirksam (“versichert”). Dies ergibt sich aus den die Eisenbahnerversorgung der DR betreffenden Gegebenheiten der DDR. Diese stellen sich wie folgt dar:
Die Eisenbahnerversorgung sicherte zunächst allen am 1. Januar 1956 und nach diesem Zeitpunkt bei der DR Beschäftigten eine Altersversorgung zu, wenn sie die Altersgrenze (bei Männern das 65., bei Frauen das 60. Lebensjahr) erreicht und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hatten und sie eine ununterbrochene Beschäftigung von zehn Jahren bei der DR nachweisen konnten (§ 12 EisenbahnerVO vom 18. Oktober 1956, § 2 Abs 1 der Eisenbahnerversorgung-EinführungsAO vom 9. Februar 1956). Die Altersversorgung betrug bei einer zehnjährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit 20 vH des durchschnittlichen Monatsgrundlohns der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles und erhöhte sich für jedes weitere Beschäftigungsjahr um 2 vH bis zu einer 25jährigen Beschäftigungszeit und jedes weitere Jahr um 1 vH bis zu einem Höchstsatz von 70 vH des Monatsgrundlohns, höchstens jedoch 800,00 Mark monatlich (vgl § 2 Abs 3 und 10 Eisenbahnerversorgung-EinführungsAO). Als mit Wirkung vom 1. März 1971 die FZR eingeführt wurde, fand zunächst keine Änderung in der Versorgung der Eisenbahner statt (vgl § 13 Abs 2 FZR-VO 1971). Dies war erst aufgrund der – neuen – am 1. Januar 1974 in Kraft getretenen EisenbahnerVO vom 28. März 1973 (GBl DDR I 1973 Nr 25 S 217) der Fall. Diese differenzierte bei der Ausgestaltung der Altersversorgung ua danach, ob ein Beitritt zur FZR erfolgte oder ob dies nicht der Fall war. Fand – wie vorliegend – kein Beitritt des bei der DR Beschäftigten zur FZR statt, erhielt er nach mindestens zehnjähriger ununterbrochener Dienstzeit bei der DR und Erfüllung der Voraussetzungen für eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung bei ab 1. Januar 1974 entstandenen Ansprüchen über den Wert der nach den Vorschriften der Sozialpflichtversicherung berechneten Rente hinaus für jedes Jahr ununterbrochener Dienstzeit bei der DR einen Steigerungsbetrag von 1,5 vH des beitragspflichtigen Durchschnittsverdienstes der letzten 20 Kalenderjahre vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit; dieser Steigerungsbetrag wirkte wie ein Faktor von 1,5 (vgl § 11 EisenbahnerVO 1973 iVm § 2 der Versorgungsordnung der DR ≪DRVersO≫). Für Altfälle war eine Günstigkeitsberechnung vorgesehen, sofern bei Eintritt des Versorgungsfalles noch ein bereits vor dem 1. Januar 1974 begründetes Arbeitsverhältnis zur DR bestand, die Voraussetzungen für den Bezug einer ua Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung erfüllt waren und der Beschäftigte eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit bei der DR vor dem 1. Januar 1974 nachweisen konnte; an Altersversorgung (sog “Alte Versorgung”) wurden in diesem Fall gewährt: 20 vH des in der Zeit vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1973 erzielten durchschnittlichen Tariflohns oder – wenn dies günstiger war – 20 vH des im Monat Dezember 1973 erzielten Tariflohns, zuzüglich 2 vH des jeweiligen Betrages für jedes weitere Jahr bis zu einer 25jährigen ununterbrochenen Dienstzeit und weiteren 1 vH für jedes weitere Jahr bis zu einem Höchstsatz von 70 vH, höchstens jedoch 800,00 Mark (ohne Zuschläge; vgl Nr 3 des 32. Nachtrags zum Rahmenkollektivvertrag für Beschäftigte der DR, registriert unter Nr 102/73).
Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger vor, so daß er in der DDR eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung hatte, deren Bemessungsgrundlage sein Tariflohn des Monats Dezember 1973 in Höhe von 1.250,00 Mark war, und zwar ohne daß es hierfür der Zahlung von Beiträgen oder gar Höchstbeiträgen zur FZR bedurfte. Dieses Arbeitsentgelt war bereits in der DDR rentenwirksam versichert und ist nunmehr berücksichtigungsfähiger Arbeitsverdienst iS von § 256a Abs 2 Satz 1 SGB VI, “Verdienst” iS von Abs 1 Satz 1 aaO, “Versicherungsgegenstand” iS von § 63 SGB VI und deshalb verwaltungstechnisch in Entgeltpunkte umzurechnen (dazu eingehend unter 4.).
2. § 256a SGB VI ergänzt die Bestimmungen der § 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente – wie beim Kläger – nach dem 1. Januar 1992 entstanden ist (sog Zugangsrenten), soweit der Wert ihres Rechts auf Beitragszeiten beruht, die – wie beim Kläger – gemäß § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind. Die Vorschrift ist für den vom Kläger repräsentierten Personenkreis der früher eisenbahnerversorgten sog Zugangsrentner die maßgebliche Rechtsgrundlage zur Bestimmung des Versicherungsgegenstandes und damit Grundlage zur Ermittlung der individuellen Komponente des Wertes, der ihm bindend zuerkannten Altersrente.
a) Das SGB VI verspricht dem Versicherten im Grundsatz ein im wesentlichen durch Beiträge anderer Versicherter finanziertes, staatlich garantiertes und durch eigene frühere Beiträge zu diesem Rentenversicherungssystem (oder durch gesetzlich gleichgestellte Leistungen hierfür) erworbenes subjektives Recht darauf, nach Eintritt des Versicherungsfalles eine dynamisierbare Rente nach der für den jeweiligen Versicherungsfall vorgesehenen Rentenart zu erhalten. Die Höhe dieses gegen den jeweiligen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gerichteten Rechts hängt vor allem von den vom Versicherten während seines Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen ab (vgl § 63 SGB VI). Der monatliche Wert des Rechts auf Rente (sog Rentenhöhe) ergibt sich gemäß § 64 SGB VI dadurch, daß die persönlichen Entgeltpunkte des Versicherten (§ 66 SGB VI) mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
Das versicherte Erwerbseinkommen bildet den Versicherungsgegenstand. Dessen Beeinträchtigung durch den eingetretenen Versicherungsfall (hier: des Alters) soll durch die jeweils zustehende Rente ausgeglichen werden, und zwar im Umfang des gesetzlich versprochenen Sicherungszieles; letzteres wird durch den Rentenartfaktor (vgl § 63 Abs 4, §§ 67, 82 SGB VI), bei Renten wegen Alters also durch den Faktor 1,0 (vgl § 67 SGB VI), ausgedrückt. Hieraus folgt, daß das Arbeitsentgelt eines rentenversicherungspflichtig Beschäftigten zwar stets bis zum Wert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe des jeweiligen Beitragssatzes Ausgangspunkt der Beitragserhebung, aus der Sicht des Beitragsrechts also beitragspflichtige Einnahme des Versicherten ist (vgl §§ 157, 161 SGB VI). Das Arbeitsentgelt ist in leistungsrechtlicher Hinsicht aber nicht bei jeder Rentenart (§ 33 SGB VI) in gleicher Höhe rentenwirksam versichert iS von § 63 SGB VI: Je nachdem, ob der Rentenartfaktor unter 1,0 oder – wie in der knappschaftlichen Rentenversicherung – darüber liegt (§§ 67, 82 SGB VI) und wie sich ggf jeweils der Zugangsfaktor (vgl § 77 SGB VI) auswirkt, ergibt sich ein gemäß dem Sicherungsziel unterschiedlicher Versicherungsgegenstand. Das durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird für den Wert des Rentenrechts durch Anlegen der verschiedenen Faktoren je nach Sicherungsziel in je unterschiedlicher Höhe bestimmt.
Der Sachbezug zwischen dem individuell festgestellten Versicherungsgegenstand, dem versicherten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und dem monatlichen Wert des Rechts auf Rente wird dabei “vor allem” dadurch hergestellt, daß das in den einzelnen Kalenderjahren vom Versicherten durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umgerechnet, dh zu den versicherten Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen aller Versicherten ins Verhältnis gesetzt wird (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGB VI). Durch Zahlung von Beiträgen erwirbt der Versicherte gleichsam eine prozentuale Rangstelle im Vergleich zu den anderen Beitragszahlern. Dabei hat die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1 zum SGB VI) den Wert eines vollen Entgeltpunktes (zur Bewertung beitragsfreier Zeiten: § 63 Abs 3 SGB VI). Diese individuelle Komponente der Wertfestsetzung wird in der Rentenformel (vgl § 64 SGB VI) verwaltungstechnisch durch die persönlichen Entgeltpunkte ausgedrückt. Sie spiegeln gewissermaßen das Versicherungsleben des Versicherten wider; die persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI) sind die Summe aller Entgeltpunkte, die der Versicherte in seinem gesamten Versicherungsleben erzielt hatte.
b) Vor diesem Hintergrund wird die rechtsbegründende Bedeutung der Überleitungsvorschriften der §§ 256a, 248 SGB VI deutlich; ohne diese wären die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten von Versicherten für den Wert einer SGB VI-Rente unbeachtlich, zumal insoweit weder eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland bestand noch Beitragszahlungen zu einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgten.
Im Zusammenhang mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland wurden indessen (auch) denjenigen Personen, die in der DDR nach deren Vorschriften Rechte, Ansprüche und Anwartschaften erworben hatten – mit Ausnahme sog nicht überführter Ansprüche und Anwartschaften (vgl §§ 9 ff des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ≪AAÜG≫, verkündet als Art 3 des Renten-Überleitungsgesetzes ≪RÜG≫ vom 25. Juli 1991, BGBl I S 1606) – ab 1. Januar 1992 kraft Gesetzes entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI eingeräumt (stellvertretend hierzu BSGE 72, 50 = SozR 3-8750 § 10 Nr 1; BSGE 76, 136, 140 = SozR 3-5120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 1; BSGE 81, 1, 3). Da auch der Wert dieser Rechte auf eine SGB VI-Rente und derjenige auf eine entsprechende Anwartschaft hierauf nach den allgemeinen, dh für alle Rentenversicherten gleichen Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermitteln ist, jedoch der Berechtigte sein Arbeits- und Erwerbsleben in der DDR zurückgelegt hatte, bedurfte es im SGB VI gleichfalls einer Ergänzung derjenigen Bestimmungen, welche den Versicherungsgegenstand und dessen verwaltungstechnische Umrechnung in Entgeltpunkte regeln. Dabei wurde – soweit hier von Belang – zwischen Rechten, Anwartschaften und Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR einerseits sowie Rechten, Ansprüchen und Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen unterschieden. Darüber hinaus wurde zwischen sog Bestandsrentnern und sog Zugangsrentnern, zu denen der Kläger zählt, differenziert. Danach gilt folgendes:
– Bei Personen, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente hatten, die nach Vorschriften des Beitrittsgebiets über die Sozialpflichtversicherung der DDR bzw die FZR berechnet wurde (sog Bestandsrente der Sozialversicherten), werden persönliche Entgeltpunkte nach § 307a SGB VI ermittelt (vgl zB BSG SozR 3-2600 § 307a Nr 9 S 46 f, Nr 10 S 55).
– Bei Personen, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets hatten (sog Bestandsrente der Sonder- und Zusatzversorgten), ist die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte nach § 307b SGB VI vorzunehmen. Diese Vorschrift ist immer dann maßgeblich, wenn der in der früheren DDR erworbene Gesamtanspruch auch nur zum Teil aufgrund einer sog Versorgungszusage erworben wurde (BSGE 78, 41, 45; BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3, BSG SozR 3-2600 § 307b Nr 4 S 7).
– Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem iS des AAÜG wird nach § 259b SGB VI bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt (sog Zugangsrente der Sonder- und Zusatzversorgten).
– Im übrigen, also für diejenigen Personen, die Zeiten in der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR zurückgelegt haben, sind persönliche Entgeltpunkte nach § 256a SGB VI zu ermitteln (sog Zugangsrente der Sozialversicherten). Hierzu gehört der eisenbahnerversorgte Kläger, der in der Sozialpflichtversicherung der DDR (pflichtig) versichert war.
3. Das iS des SGB VI versicherte Erwerbseinkommen ergibt sich bei dem Kläger (und dem Kreis der eisenbahnerversorgten “Altfälle”) aus § 256a SGB VI, nicht dagegen aus den nur für Sonder- und Zusatzversorgungsberechtigte geltenden, im Regelfall für die Berechtigten günstigeren Bestimmungen des § 259b SGB VI iVm den Vorschriften des AAÜG. Zwar hatte der Kläger in der DDR Rechte aufgrund einer mehr als zehnjährigen, ununterbrochenen Tätigkeit bei der DR nach der Altersversorgung für Eisenbahner eine (bundesrechtlich gesprochen) Anwartschaft auf eine Altersversorgung in Gestalt einer sog “Alten Versorgung” erworben (zu deren Einzelheiten unter A. 1.), deren Wertfestsetzung derjenigen aus einem der Sonder- und Zusatzversorgungssysteme der Anlagen 1 und 2 zum AAÜG in mancher Hinsicht ähnlich war; nach den Gegebenheiten in der DDR war die “Alte Versorgung” aber als Teil der Anwartschaft auf eine Sozialpflichtversicherungsrente ausgestaltet und, insbesondere seit der Einführung der FZR zum Mai 1971, bis Juli 1990 in Bestand und Wert von Beiträgen zur FZR nicht abhängig. Dieser sachlichen Besonderheit entsprechend hat der EV für das Beitrittsgebiet vom 3. Oktober 1990 Renten aus diesen Rechten der Gruppe der “Sozialpflichtversicherungsrenten/Renten aus der FZR” und nicht derjenigen der “Sonder- und Zusatzversorgungsrenten” zugeordnet; er hat die §§ 11 bis 15 der EisenbahnerVO und die DRVersO übergangsrechtlich bis zur Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet für sekundär-rechtlich anwendbar erklärt, und zwar gerade nicht im Kontext mit den Sonder- und Zusatzversorgungssystemen, sondern in einer eigenen Vorschrift im Zusammenhang sonstiger Bestimmungen über die Sozialpflichtversicherung und über die FZR (BSGE 78, 41, 44 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 5; BSG SozR 2600 § 307a Nr 9).
4. Der beim Kläger von März 1971 bis Juni 1990 nach den Gegebenheiten der DDR rentenwirksam versicherte Verdienst iS von § 256a Abs 2 SGB VI betrug monatlich 1.250,00 M, denn entgegen der Auffassung der Beklagten sind die oben (unter A. 2.) geschilderten Unterschiede zwischen dem leistungsrechtlich “versicherten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen” und den “beitragsrechtlichen” beitragspflichtigen Einnahmen auch bei der Auslegung und Anwendung des § 256a SGB VI zu berücksichtigen. § 256a SGB VI regelt “leistungsrechtlich”, was bei Rechten auf SGB VI-Renten, soweit deren Werte auf nach § 248 Abs 3 SGB VI gleichgestellten Beitragszeiten aus dem Beitrittsgebiet beruhen, Versicherungsgegenstand, dh der Verdienst ist, der nach dem SGB VI als versicherten Erwerbseinkommen gilt und bei der (verwaltungstechnischen) Umrechnung in Entgeltpunkte zugrunde zu legen ist. Danach gilt folgendes:
a) Nach § 256a SGB VI ist “für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet” nach 1945 zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der in der DDR erzielte Verdienst des einzelnen bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Anlage 2 zum SGB VI abschnittsweise (je Kalenderjahr) dem versicherten Durchschnittsentgelt aller in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten gegenüberzustellen. Da sich dieses Durchschnittsentgelt aus den in den alten Bundesländern erzielten (versicherten) Durchschnittsentgelten errechnet, in der DDR aber ein wesentlich niedrigeres Lohnniveau bestand, sind die in der DDR erzielten individuellen Verdienste zunächst mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI zu vervielfältigen, dh hochzuwerten, um ihre Vergleichbarkeit (“Kompatibilität”) mit den entsprechenden (höheren) West-Durchschnittsentgelten herzustellen (vgl § 256a Abs 1 Satz 1 SGB VI; Begründung des Gesetzentwurfs zum RÜG, BT-Drucks 12/405, S 111, S 127 zu Nr 67 – § 256a des Entwurfs).
Die Beklagte ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte des Klägers zwar richtig von § 256a SGB VI ausgegangen, sie hat dabei rechtsirrig aber dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten zu Unrecht nicht den gesamten, bei Eisenbahnern der DR leistungsrechtlich versicherten und mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigten individuellen Arbeitsverdienst des Klägers von monatlich 1.250,00 M zugrunde gelegt. Sie hat vielmehr allein auf seine beitragspflichtigen Einnahmen abgestellt, nämlich auf den Betrag von 600,00 Mark/Monat. Die DDR hatte nämlich bis Juni 1990 in der Sozialpflichtversicherung die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen auf 600,00 Mark begrenzt gehalten. Die Beklagte hat hierzu die Auffassung vertreten, § 256a SGB VI stelle als Grundlage für die Umrechnung in Entgeltpunkte bei der in der DDR versicherungspflichtig Gewesenen ausschließlich auf diesen Betrag ab, falls höhere Beträge ab März 1971 nicht durch entsprechende Beiträge zur FZR versichert worden oder nach den Vorschriften des AAÜG zu berücksichtigen seien. Dies findet keine ausreichende Stütze im Gesetz. Versichertes/rentenwirksames Arbeitsentgelt und der Beitragspflicht unterliegende Einnahmen sind nicht identisch; maßgeblich im Rahmen von § 256a SGB VI ist nicht die beitragspflichtige Einnahme, sondern das versicherte Arbeitsentgelt.
Nach § 256a Abs 1 bis Abs 3 SGB VI kommt es auch für die Zeit ab 1. März 1971 – wie es auch die Beklagte für die Zeiten davor anerkennt – für eine Beachtlichkeit von in der DDR erzieltem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen als Verdienst iS von § 256a Abs 1 SGB VI nur darauf an, ob das Erwerbseinkommen nach den (faktischen und normativen) Gegebenheiten in der DDR dort (alters-)rentenwirksam versichert war. Dies war beim Kläger ab März 1971 bis einschließlich Juni 1990 für ein Arbeitsentgelt von monatlich 1.250,00 Mark der Fall. Die Arbeitsentgelte der langjährig Beschäftigten der (Post oder der) DR, die über der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialpflichtversicherung der DDR lagen, waren dort zwar keine “beitragspflichtigen” Einnahmen; aufgrund der für diese Beschäftigten dort maßgeblichen Gegebenheiten in der Sozialversicherung waren sie leistungsrechtlich jedoch in dem genannten Umfang Grundlage für die Festsetzung der Höhe der Altersrente und damit rentenwirksam. Für den Wert der Rente war es – bezogen auf Beitragszeiten ab Januar 1974 – insoweit unerheblich, ob ein Ausgangswert von 600,00 Mark/Monat mit dem Faktor 1,5 multipliziert oder ein Ausgangswert von 900,00 Mark/Monat mit dem Faktor 1,0 vervielfältigt wurde. Soweit die Anwartschaftsberechtigung auf “Alte Versorgung” vor Januar 1974 bestand, war die Rentenwirksamkeit jeweils eines genau bestimmten Monatsbetrages garantiert.
Diese DDR-Gegebenheiten der Eisenbahnerversorgung (und der Postversorgung) sind vom EV nicht als Zusatzversorgungen oder sogar Sonderversorgungen bewertet, sondern der Sozialpflichtversicherung und der FZR zugeordnet worden; auch das AAÜG hat an dieser Zuordnung nichts geändert (s oben unter A. 3.). Schon deshalb handelt es sich bei dem nach der Eisenbahnerversorgung (und der Postversorgung) zusätzlich rentenwirksamen Verdienst um Arbeitsentgelte, die auch nach bundesrechtlicher Wertung und nach dem partiellen Bundesrecht, das bis Ende 1991 im Beitrittsgebiet galt, in der Sozialpflichtversicherung “versichert” waren. Eine hiervon abweichende Regelung läßt sich § 256a Abs 1 bis Abs 3 SGB VI nicht entnehmen. Dies ergibt sich aus folgendem:
b) Gemäß § 256a Abs 1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Dieser Bestimmung läßt sich kein Verbot entnehmen, Verdienst nur insoweit für die Umrechnung in Entgeltpunkte zu berücksichtigen, als er in der Sozialpflichtversicherung der DDR “Beitragsbemessungsgrundlage”, also dort beitragspflichtige Einnahme, war. Diese von der Beklagten angenommene Deutung ist mit dem Gesetzeswortlaut schon deswegen unvereinbar, weil “der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst” durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt werden soll, und es unsinnig wäre, den auf “West-Werte” hochgerechneten Verdienst im Beitrittsgebiet (DDR) der Beitragsbemessungsgrundlage der DDR zu unterwerfen; ebenso unsinnig wäre es, den Ausdruck “Beitragsbemessungsgrundlage” im SGB VI, in dem seine Bedeutung gesetzlich umschrieben ist (§ 161 Abs 1 SGB VI), ohne ausdrücklichen Hinweis als Verweisung auf eine erloschene Vorschrift in einer untergegangenen Rechtsordnung und damit als “Bemessungsgrundlage der DDR” zu verstehen. Vielmehr knüpft § 256a Abs 1 Satz 1 SGB VI an den Wortlaut des § 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI an; dort heißt es: Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. § 256a Abs 1 Satz 1 SGB VI umschreibt also für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nur die Bedeutung des Ausdrucks “Beitragsbemessungsgrundlage” iS von § 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI. Demgemäß sind nach dieser Vorschrift Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 so zu ermitteln, daß zunächst “der Verdienst” in diesen Zeiten festgestellt, er sodann mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigt und damit auf Westniveau hochgewertet und schließlich durch das Durchschnittsentgelt (West) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Keiner Erwähnung bedarf es in diesem Zusammenhang, daß die beitragspflichtigen Einnahmen gemäß § 157 SGB VI “nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) berücksichtigt” werden.
c) § 256a Abs 2 SGB VI bestimmt, welche Beträge des individuellen, in der DDR erzielten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (“Rangstelle”) als Verdienst berücksichtigt werden, dh den in den alten Bundesländern versicherten Durchschnittsentgelten gegenübergestellt und damit in die Vergleichsbetrachtung eingestellt werden können. Als Verdienst zählen danach
1. der Arbeitsverdienst,
2. die Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie
3. der Verdienst, für den a) Beiträge zur FZR oder b) freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach c) zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt worden sind (§ 256a Abs 2 Satz 1 SGB VI).
Für die Auffassung der Beklagten, Arbeitsverdienst zähle nur als Verdienst, wenn er in der DDR beitragspflichtige Einnahme gewesen sei, also Pflichtbeiträge aus ihm erhoben worden seien, oder wenn für ihn Beiträge zur FZR gezahlt worden seien, gibt der Wortlaut des Gesetzes nichts her. Bei vordergründiger Betrachtung könnte er vielmehr dafür sprechen, daß Arbeitsverdienst schlechthin als Verdienst zählt; denn das Erfordernis von Pflichtbeiträgen wird ausdrücklich nur “für die Einkünfte”, also für Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit aufgestellt, während die Beiträge zur FZR auf einen vom Arbeitsverdienst sprachlich unterschiedenen “Verdienst” bezogen sind. § 256a Abs 2 SGB VI ist auch insoweit sprachlich mißglückt; der Gesetzesfassung kann mit noch hinreichender Deutlichkeit allenfalls entnommen werden, daß nicht jeglicher während der DDR-Beitragszeiten erzielte Arbeitsverdienst als Versicherungsgegenstand iS des SGB VI und damit als die Grundlage für die Umrechnung in Entgeltpunkte bewertet werden soll. Die untereinander systematisch gleichwertigen Regelungen des Abs 2 aaO deuten an, daß auch Arbeitsverdienst nicht schlechthin Grundlage der Entgeltpunktermittlung werden soll, sondern nur soweit, wie er nach den Gegebenheiten in der DDR Grundlage für die dort zu berechnende Rentenhöhe war. Abs 2 aaO stellt aber nicht darauf ab, ob “aus dem” Arbeitsverdienst Beiträge gezahlt worden sind, dh ob der Arbeitsverdienst in der DDR beitragspflichtige Einnahme war; maßgeblich ist allein, ob “für den” Arbeitsverdienst Beiträge gezahlt worden sind, dh, ob er rentenwirksam versichert war.
d) Nach § 256a Abs 3 SGB VI schließlich werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet (iS von § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI) auch solche Arbeitsverdienste zum Versicherungsgegenstand iS des SGB VI erhoben und damit für die SGB VI-Rente erheblich, die nach den Gegebenheiten in der DDR dort nicht rentenwirksam versichert waren, obwohl sie aus der Sicht des Regelungskonzepts des SGB VI der Art nach, dh ungeachtet der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialpflichtversicherung der DDR, beitragspflichtige Einnahmen gewesen wären und Pflichtbeiträge nur wegen dieser DDR-Beitragsbemessungsgrenze nicht gezahlt werden konnten. Danach zählen als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbenen Anwartschaften) Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten.
Die Vorschrift enthält eine begünstigende Erweiterung der nach dem SGB VI in die Wertfestsetzung einzustellenden Arbeitsverdienste auch auf solche, die nach den Gegebenheiten der DDR dort nicht rentenwirksam versichert waren. Obwohl § 256a Abs 3 SGB VI ausdrücklich von “beitragspflichtigen Arbeitsverdiensten” spricht, die nach demselben Gesetzestext in der DDR aber gerade nicht beitragspflichtig gewesen sein konnten, läßt sich der Bestimmung – auch mit Rücksicht auf sonstige ihr immanente Unklarheiten – noch andeutungsweise folgender Regelungssinn entnehmen: Soweit Arbeitsverdienste (und Einkünfte) vor dem 1. Juli 1990 nicht schon nach § 256a Abs 2 SGB VI wegen ihrer (Alters-)Rentenwirksamkeit in der DDR als Verdienst iS von Abs 1 aaO einzustufen sind, zählen sie – trotz rentenversicherungsrechtlicher Unbeachtlichkeit in der DDR – unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Verdienst iS von Abs 1 aaO: Es muß sich um Arbeitsverdienste (oder Einkünfte) vor dem 1. Juli 1990 handeln, die ihrer Art nach gemäß den Gegebenheiten in der DDR beitragspflichtig gewesen wären, wenn es die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nicht gegeben hätte. Seit Einführung der allgemeinen FZR zum 1. März 1971 gilt dies nur für Versicherte, die nicht berechtigt waren, der FZR beizutreten. Für Versicherte, die hierzu berechtigt waren, zählen Arbeitsverdienste (und Einkünfte) seither nur insoweit als Verdienst iS von Abs 1 aaO, als Beiträge zur FZR hierfür gezahlt worden sind. Soweit die Arbeitsverdienste (oder Einkünfte) höher als eine Beitragsbemessungsgrenze in der FZR waren, zählen sie dann ebenfalls als zu berücksichtigender Verdienst iS von Abs 1 aaO, wenn der Versicherte Höchstbeiträge zur FZR gezahlt hat.
Mit diesem Verständnis der Regelungen in § 256a Abs 2 und Abs 3 SGB VI ergibt sich eine verfassungskonforme Auslegung, die auch das Verdikt der rechtsstaatswidrigen Unbestimmtheit des Gesetzes vermeidet. Bei dieser Auslegung des Begriffs der Beitragszahlung wird das Ziel erreicht, auf der Grundlage der in der DDR erzielten Verdienste einander vergleichbare Größen, nämlich versicherte Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des einzelnen mit versicherten Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung (West), den sog versicherten Durchschnittsentgelten vergleichen zu können. Blieben in der DDR versichert gewesene Arbeitsentgelte bei der Entgeltpunkteermittlung nur deshalb außer Betracht, weil “aus ihnen” – wie bei den Entgelten der unter die “Alte Versorgung” fallenden Eisenbahner der DR – (zumindest teilweise) keine Beiträge erhoben worden sind, wäre nicht mehr gewährleistet, daß “zB der Durchschnittsverdiener im Beitrittsgebiet für ein Jahr ebenso einen Entgeltpunkt erhält, wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst im alten Bundesgebiet” (so die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 256a SGB VI, vgl BT-Drucks 12/405, S 127 zu Nr 67 – § 256a).
e) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es in Fällen der vorliegenden Art (“Alte Versorgung” bei DR und Deutsche Post) nicht erforderlich, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 256a Abs 3 SGB VI vorliegen, weil die umstrittenen, oberhalb von 600,00 Mark der DDR liegenden Arbeitsentgelte schon in der Sozialpflichtversicherung der DDR nach Maßgabe der (Post- bzw) Bahnversorgungsordnung versichert waren (dazu unter A. 1.). Darauf, ob in der DDR “aus” den jeweiligen Arbeitsverdiensten tatsächlich Beiträge gezahlt worden sind, kommt es neben den oben (A. 3. d) geschilderten systematischen Gründen auch deshalb nicht an, weil zwischen der Beitragszahlung in der DDR und der Entstehung des Rechts auf eine SGB VI-Rente keine (rechts-)“kausale” Beziehung iS eines rechtsbegründenden Tatbestandes besteht. Zugangsrentnern, die ihr Arbeits- und Erwerbsleben (ganz oder teilweise) in der DDR verbracht haben, steht insoweit ein Recht auf eine SGB VI-Rente gegen einen Rentenversicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland nicht deshalb zu, weil sie in der DDR aus ihrem Verdienst Beiträge gezahlt haben. Diese Beiträge waren Einnahmeposten des allgemeinen Staatshaushalts; sie sind keinem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland und auch nicht der Beklagten zugeflossen. Die in der DDR gezahlten Beiträge sind allenfalls ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, in welchem Umfang der einzelne zum sog Generationenvertrag in diesem Teil Deutschlands damals beigetragen hat und welche “Rangstelle” er insoweit innerhalb der in der DDR Erwerbstätigen eingenommen hat.
Ganz abgesehen von dieser Unbeachtlichkeit einer in der Vergangenheit in der DDR erfolgten Beitragszahlung für die gesetzliche Rentenversicherung wäre es mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) kaum zu rechtfertigen, daß bei Sonder- und Zusatzversorgten auch ohne das Erfordernis einer Beitragszahlung Arbeitsentgelte im Regelfall (vgl § 6 Abs 1 AAÜG, “keine leistungsfremden Zuwendungen”) bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigungsfähig sind, hingegen bei denjenigen Personen, für deren Altersversorgung in der Sozialpflichtversicherung und FZR Vorsorge getroffen war, im nachhinein eine Beitragszahlung “aus dem” gesamten versicherten Arbeitsentgelt (und nicht nur “für das” versicherte Arbeitsentgelt) verlangt wird.
Auch § 256a Abs 3 SGB VI verdeutlicht dieses systematische Verständnis der Norm und bestätigt, daß es bei Abs 2 aaO für die Berücksichtigung von Verdiensten gerade nicht maßgeblich auf die Beitragsentrichtung als solche ankommt. Durch die Ausweitungen in Abs 3 aaO werden in die “Rangstellenermittlung” auch Verdienste eingestellt, die nach den Gegebenheiten in der DDR dort nicht rentenwirksam werden konnten, die aber nach dem SGB VI wie damals dort versicherte Verdienste zu behandeln sind. Die Vorschrift soll gerade verhindern, daß Versicherten im Beitrittsgebiet Nachteile durch das in der Vergangenheit unzureichende Beitragsrecht der DDR entstehen; dies wäre aber der Fall, wenn die Ermittlung der Entgeltpunkte sich an der wegen der niedrigen Beitragsbemessungsgrenze entsprechend niedrig “versicherten” Entgelten orientierte (vgl Begründung des Gesetzentwurfs zu § 256a Abs 3 SGB VI; BT-Drucks 12/405, S 127 zu Nr 67 – § 256a).
f) Zusammenfassend gilt somit aufgrund § 256a Abs 2 und 3 SGB VI folgendes: Für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte werden alle Verdienste berücksichtigt, für die (tatsächlich) Beiträge gezahlt worden sind, die also tatsächlich versichert waren. Soweit eine Versicherung von Arbeitsentgelten angesichts der bestehenden Beitragsbemessungsgrenzen nicht möglich war, werden auch der Art nach versicherbare, jedoch konkret nicht beitragspflichtige Verdienste bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) berücksichtigt. Für Versicherte, die berechtigt waren, der FZR beizutreten, werden die über der Beitragsbemessungsgrenze der FZR liegenden Verdienste allerdings nur berücksichtigt, “wenn die zulässigen Höchstbeiträge gezahlt worden sind” (§ 256a Abs 3 Satz 2 SGB VI). Diese Einschränkung wird allerdings nur relevant, wenn in der DDR die Rentenwirksamkeit der Verdienste von der Zahlung von FZR-Beiträgen abhing, nicht aber, wenn der Verdienst – wie vorliegend – schon anderweitig als durch die FZR versichert war. Ein sachlicher Grund dafür, im Rahmen von § 256a SGB VI die Berücksichtigung in der DDR auch ohne besondere Beitragszahlung zur FZR versicherter/rentenrelevanter Verdienste im nachhinein davon abhängig zu machen, daß in der DDR gleichwohl – aus damaliger Sicht wirtschaftlich unsinnige – Höchstbeiträge zur FZR gezahlt wurden, ist nicht ersichtlich; weder konnten die Beschäftigten mit einem derartigen Erfordernis rechnen noch hätte die Beitragszahlung ihre relative Position innerhalb der Versicherten, die allein nach dem rentenwirksamen Verdienst zu beurteilen ist, bekräftigen oder gar erhöhen können.
B. Die Revision des Klägers ist unbegründet, soweit er die sog Systementscheidung angreift und die Gewährung einer “an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse angepaßten” Eisenbahnerversorgung zusätzlich zu seiner SGB VI-Rente begehrt. Es gibt im geltenden Recht keine Anspruchsgrundlage für den vom Kläger behaupteten, angeblich zusätzlich neben seiner SGB VI-Rente bestehenden Anspruch gegen die Bahnversicherungsanstalt auf Gewährung einer “seiner Arbeit, Qualifikation und Leistung” entsprechenden Altersversorgung der DR. Soweit der Kläger Anwartschaften nach der Eisenbahnerversorgung hatte, sind diese – wie bereits ausgeführt wurde – durch eine Anwartschaft bzw einen Anspruch auf eine SGB VI-Rente ersetzt worden. Dies hält der Senat in ständiger Rechtsprechung für mit dem GG vereinbar. Aus dem vom Kläger zitierten sog LPG-Urteil des BVerfG (BVerfGE 95, 267) ergibt sich nichts Gegenteiliges (stellvertretend hierzu BSGE 81, 1, 3 ff mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
BSGE, 104 |
DStR 1999, 1956 |
NJ 1999, 389 |
NZS 1999, 507 |
SozSi 1999, 377 |