Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht. Rentenversicherung. Selbständiger Lehrer. Selbstständiger Fahrlehrer. Befreiung von Rentenversicherungspflicht. Schutzbedürftigkeit. Ausdehnung des berechtigten Personenkreises. Erweiternde Auslegung. Beschäftigung Arbeitnehmer. Geringfügige Beschäftigung. Geringfügigkeitsgrenze. Arbeitsentgelt. Prinzip der formellen Publizität. Stichtagsregelung
Leitsatz (redaktionell)
- Die Versicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers besteht unabhängig von der konkret vorliegenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Entgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.
- § 231 Abs 6 SGB VI ist nicht erweiternd dahin auszulegen, dass in den Kreis der durch diese Vorschrift begünstigten Personen auch solche Selbstständigen einzubeziehen sind, die in ihrer Tätigkeit zwar nicht am 31. Dezember 1998, jedoch in der Zeit davor nach § 2 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig waren.
Normenkette
SGB VI § 231 Abs. 6, 5, § 2 S. 1 Nrn. 1-3, 9, § 229a Abs. 1, § 6 Abs. 1a; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbstständiger Lehrer.
Der 1954 geborene Kläger betreibt gemeinsam mit seinem Schwager seit 1. Januar 1990 eine Fahrschule, in der seine Ehefrau, seine Schwägerin und seine Schwiegermutter beschäftigt waren. Seine Ehefrau war seit Januar 1990 als Bürokraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von acht Stunden wöchentlich sowie einem Arbeitsentgelt von zunächst monatlich 470 DM tätig. Für die Monate Januar bis September 1998 wurden ihr monatlich 620 DM, insgesamt 5.580 DM, gezahlt. Ebenfalls seit Januar 1990 war seine Schwägerin als Bürokraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von acht Stunden wöchentlich und einem Entgelt von zunächst 470 DM monatlich beschäftigt. Im Jahr 1998 betrug ihr Arbeitsentgelt insgesamt 7.440 DM bei einem monatlichen Gehalt von durchschnittlich 620 DM für die Monate Januar bis Dezember 1998. Seine Schwiegermutter war ab September 1991 als Bürokraft mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von acht Stunden wöchentlich und einem monatlichen Arbeitsentgelt von zunächst 430 DM tätig. In den Monaten Januar bis September 1998 wurden ihr monatlich 620 DM, insgesamt 5.580 DM, gezahlt.
Den am 19. September 2001 eingegangenen Antrag des Klägers vom 30. August 2001, ihn von der Versicherungspflicht der Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, lehnte der beklagte Rentenversicherungsträger ab, weil der Kläger zwar eine selbstständige Tätigkeit ausübe, am 31. Dezember 1998 jedoch nicht der Versicherungspflicht unterlegen habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer iS von § 2 Satz 1 Nr 1 bzw 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) beschäftigt, weil mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen seien (Bescheid vom 8. November 2001, Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2002).
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 7. Juli 2003 die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 26. November 2003 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 231 Abs 6 SGB VI seien schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger am 31. Dezember 1998 keine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit gemäß § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ausgeübt habe. Zwar sei er als Mitunternehmer der Fahrschule selbstständig tätiger Lehrer gewesen, habe jedoch über das gesamte Jahr 1998 und auch am 31. Dezember 1998 drei Arbeitnehmer in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen beschäftigt, deren Arbeitsentgelte insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Viertes Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) überstiegen hätten und die damit einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer iS von § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI gleichgestanden hätten. Ein Gehaltsverzicht der Arbeitnehmerinnen auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Betriebes für die Monate November und Dezember 1998 stehe dem nicht entgegen. Dies gelte selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers nur die Hälfte des durchschnittlichen monatlich gezahlten Gesamtarbeitsentgelts von 1.550 DM berücksichtigte. Auch eine analoge Anwendung des § 231 Abs 6 SGB VI auf Selbstständige, die am 31. Dezember 1998 nicht versicherungspflichtig waren, scheide aus; die Vorschrift verstoße auch nicht gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG).
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung der § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 231 Abs 6 SGB VI sowie von Art 3 GG. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Gesetzgeber tatsächlich dem Begriff des Lehrers die Fahrlehrer bzw Fahrtrainer habe zuordnen wollen. Auch sei die Versicherungspflicht von nur wenigen Berufsgruppen, hier der Lehrer, verfassungsrechtlich bedenklich, weil andere Berufsgruppen, die ebenfalls auf den Einsatz ihrer Arbeitskraft angewiesen und damit genauso schutzwürdig seien, nicht der Versicherungspflicht unterlägen. Die Beschäftigung mehrerer Hilfskräfte, deren Tätigkeit jeweils wegen Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV nicht versicherungspflichtig sei, könne schon dem Wortlaut nach nicht unter den Begriff der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers iS von § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI fallen und der Versicherungspflicht entgegenstehen. Jedenfalls müsse § 231 Abs 6 SGB VI dahin ausgelegt werden, dass auch bei fehlender Versicherungspflicht beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift eine Befreiung möglich sei. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung zwischen selbstständigen Lehrern, die am 31. Dezember 1998 versicherungspflichtig waren, und solchen, die der Versicherungspflicht zwar nicht am 31. Dezember 1998 unterlagen, aber uU – wie er – in Zukunft versicherungspflichtig werden könnten, läge nicht vor. Hohe Beitragsnachforderungen bei Unkenntnis der Versicherungspflicht könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, weil die Befreiung nicht nur rückwirkend, sondern auch für die Zukunft gelte. Auch dem Lehrer, der zum maßgeblichen Zeitraum davon ausging, versicherungsfrei zu sein, oder versicherungsfrei war, in Zukunft aber versicherungspflichtig werden könne, müsse ein Befreiungsrecht eingeräumt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2003, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7. Juli 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn von der Sozialversicherungspflicht gemäß § 231 Abs 6 SGB VI zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2003, Az: L 8 RA 54/03, zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat seine Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
1. Die Voraussetzungen der Befreiungsnorm des § 231 Abs 6 SGB VI erfüllt der Kläger nicht. Nach dieser durch Art 2 Buchst b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. April 2001 (BGBl I 467) mit Wirkung vom 7. April 2001 (Art 3 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügten Vorschrift werden Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr 1 bis 3 oder § 229a Abs 1 versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie
1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3. vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr 2 oder Nr 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
Der Kläger gehört bereits nicht zum Adressatenkreis des § 231 Abs 6 SGB VI, weil er nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 2 Nr 1 SGB VI, nach Anfügung des Satzes 2 durch Art 4 Nr 2 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I S 388) ab 1. April 1999 (vgl Art 19 des Gesetzes) § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI (im Folgenden einheitlich: § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI), am maßgeblichen Stichtag des 31. Dezember 1998, auf den abzustellen ist, in seiner selbstständigen Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterlag.
a) Gemäß § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI sind versicherungspflichtig selbstständige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Versicherungspflicht des selbstständigen Lehrers besteht dabei unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Entgelte die Grenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird (so auch Boecken in: GK-SGB VI, Stand Februar 1992, § 2 RdNr 42 f; Klattenhoff in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Oktober 2005, K § 2 RdNr 27b; Gürtner: in Kasseler Kommentar, Stand: März 2001, § 2 SGB VI RdNr 10). Die entgegenstehende allein am Wortlaut orientierte Auslegung dieser Vorschrift durch die Revision trägt dem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Zweck der Vorschrift, eine soziale Absicherung der selbstständig tätigen Lehrer, die auf die Ausnutzung ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen sind, zu schaffen, nicht hinreichend Rechnung.
Bis zum Inkrafttreten des SGB VI bestand gemäß § 2 Abs 1 Nr 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) Versicherungspflicht für selbstständige Lehrer, die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigten (vgl allgemein zur Entwicklung der Versicherungspflicht der selbstständigen Lehrer Urteil des Senats vom 12. Oktober 2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5 S 29 f). Der Versicherungspflicht stand nach der Rechtsprechung des Senats die Beschäftigung einer Hilfskraft nicht entgegen, wenn diese sich in den Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV hielt (vgl Urteil vom 11. Dezember 1987, 12 RK 58/85, SozR 2400 § 2 Nr 24; vgl auch Urteil vom 9. Dezember 1982, 12 RK 21/82, BSGE 54, 219 = SozR 2400 § 2 Nr 22). Der Senat hat in seinen Entscheidungen auf die Schutzbedürftigkeit der in § 2 AVG genannten Gruppen von Selbstständigen abgestellt, die allein auf ihre Arbeitskraft angewiesen sind, solange sie keine Angestellten gleicher Qualifikation beschäftigen, und die dann regelmäßig nicht in der Lage sind, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass sie sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung angemessen absichern können, und berücksichtigt, dass sowohl eine nur gelegentlich und für den Betrieb des Selbstständigen belanglose Beschäftigung von Hilfskräften als auch eine regelmäßige Beschäftigung in nur geringem Umfang – insbesondere bei einem Angestellten – die wirtschaftliche Lage nicht wesentlich beeinflusst. Zur Beurteilung, ob eine Beschäftigung in nur geringem Umfang vorlag, hat er die Maßstäbe des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV herangezogen. Ob und warum Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit des Angestellten besteht, hat er als für die Versicherungspflicht des Selbstständigen nach § 2 Abs 1 Nr 3 und 6 AVG nicht entscheidend angesehen. Diese Auslegung vermied das anderenfalls widersprüchliche Ergebnis, dass bei Beschäftigung eines wegen des Zusammenrechnens von Zeiten und Entgelten aus einer anderen Beschäftigung gemäß § 8 Abs 2 SGB IV Versicherungspflichtigen in nur geringfügigem Umfang im Gegensatz zur geringfügigen Beschäftigung eines versicherungsfreien Angestellten Versicherungspflicht des Selbstständigen nicht bestand, aber ein Selbstständiger, der mehrere jeweils wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung versicherungsfreie Angestellte beschäftigte, der Versicherungspflicht unterlegen hätte, obwohl dessen wirtschaftliche Lage nicht mehr dem Leitbild des von § 2 Abs 1 Nr 3 AVG erfassten Personenkreises entsprach (vgl Urteile vom 11. Dezember 1987, 12 RK 58/85, SozR 2400 § 2 Nr 24, und vom 9. Dezember 1982, 12 RK 21/82, BSGE 54, 219 = SozR 2400 § 2 Nr 22).
Durch das Inkrafttreten des SGB VI ab 1. Januar 1992 änderten sich die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht der selbstständig tätigen Lehrer nur insoweit, als der Versicherungspflicht die Beschäftigung eines Arbeitnehmers und nicht nur die Beschäftigung eines Angestellten entgegenstehen kann. Im Übrigen ist eine Änderung nicht erfolgt. Zwar setzt § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI nunmehr voraus, dass kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird. Soweit damit die Beschäftigung eines wegen Geringfügigkeit versicherungsfreien Arbeitnehmers die Versicherungspflicht nicht entfallen lässt, entspricht dies der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage. Nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber darüber hinaus in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung für die Versicherungspflicht des Selbstständigen auf den Versicherungsstatus des Beschäftigten abstellen wollte. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die Vorschriften über den versicherten Personenkreis des SGB VI weitgehend dem geltenden Recht entsprechen und grundsätzlich keine Änderungen bei der Versicherungspflicht selbstständig Tätiger erfolgen sollten. Dies galt insbesondere für § 2 Nr 1 bis 7 SGB VI im Vergleich zu § 2 Abs 1 Nr 3 bis 6a AVG und § 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Lediglich aus Gründen der Harmonisierung sollte der Versicherungspflicht der in Nr 1 und Nr 2 des § 2 SGB VI genannten Personen allerdings bereits die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers, dh nicht nur die Beschäftigung eines Angestellten, entgegenstehen (vgl BT-Drucks 11/4124 S 148 f). Dementsprechend sah der Gesetzgeber im Hinblick auf diese von ihm beabsichtigte Änderung Übergangsregelungen allein für selbstständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen, die am 31. Dezember 1991 im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt hatten und versicherungspflichtig waren, vor. Diese blieben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig, wurden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Satz 2 bis 4 SGB VI; vgl BT-Drucks 11/4124 S 196). Die mit dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 mit Wirkung ab 1. April 1999 erfolgte Änderung, nach der gemäß § 2 Satz 2 SGB VI geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs 2 Satz 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer iS des Satzes 1 Nr 1, 2, 7 und 9 gelten, bezweckte keine Änderung, sondern die Beibehaltung des geltenden Rechts der Versicherungspflicht von Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/280 S 14).
Wie schon bei § 2 Abs 1 Nr 3 AVG wird diese Auslegung dem auch für § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI vom Gesetzgeber zu Grunde gelegten Sicherungsbedürfnis der selbstständigen Lehrer (vgl BT-Drucks 11/4124 S 148) gerecht und verhindert gleichheitswidrige Ergebnisse. Wird die Versicherungspflicht begründende Schutzbedürftigkeit der in § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI genannten Selbstständigen in einer generalisierenden, typisierenden und verwaltungsmäßig leicht feststellbaren Weise sachgerecht davon abhängig gemacht, dass kein Arbeitnehmer beschäftigt wird (vgl zu § 2 Nr 2 SGB VI Urteil des Senates vom 30. Januar 1997, 12 RK 31/96, SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10), kann sich dieses die Schutzbedürftigkeit indizierende Kriterium nur nach dem Umfang der Beschäftigung von Arbeitnehmern, nicht jedoch nach deren versicherungsrechtlichem Status bestimmen. Eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung gegenüber den versicherungspflichtigen Selbstständigen nach § 2 Nr 9 SGB VI, eingefügt durch Art 4 Nr 3 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S 3843) mit Wirkung ab 1. Januar 1999 (vgl Art 11 des Gesetzes), nach Anfügung des Satzes 2 durch Art 4 Nr 2 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I S 388) ab 1. April 1999 (Art 19 des Gesetzes) § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI (im Folgenden einheitlich: § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI), liegt bereits deshalb nicht vor, weil auch diese nicht der Versicherungspflicht unterliegen, wenn sie Arbeitnehmer, unabhängig von deren konkretem Versicherungsstatus, in einem insgesamt mehr als geringfügigen Umfang beschäftigten (vgl Urteil des Senats vom 23. November 2005, B 12 RA 15/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
b) Der Kläger gehörte zwar am 31. Dezember 1998 als selbstständiger Fahrlehrer zu dem in § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI genannten Personenkreis (vgl Urteil des Senats vom 12. Oktober 2000, SozR 3-2600 § 2 Nr 5 S 30 mwN), im Jahre 1998 und damit auch am 31. Dezember 1998 bestand jedoch keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI, weil von ihm Arbeitnehmerinnen in einem insgesamt mehr als geringfügigen Umfang beschäftigt wurden. Nach den Feststellungen des LSG beschäftigte der Kläger in der von ihm mitbetriebenen Fahrschule in diesem Zeitraum drei Arbeitnehmerinnen mit Entgelten von jeweils monatlich 620 DM und damit in einem bei Zusammenrechnung der monatlichen Entgelte die Grenze des § 8 Abs 1 SGB IV (1998: 620 DM) überschreitenden Umfang. Rechtlich nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen ist, dass das LSG wirtschaftlich den Umfang ihrer Beschäftigung mindestens zur Hälfte und damit mit einem Entgeltanteil von 775 DM der selbstständigen Tätigkeit des Klägers in der gemeinsam mit seinem Schwager betriebenen Fahrschule zugerechnet hat. Zu Recht ist das LSG auch davon ausgegangen, dass ein für November und Dezember 1998 erfolgter Gehaltsverzicht nicht zur Versicherungspflicht des Klägers in diesen Monaten führen konnte. Es kann dahin stehen, ob und unter welchen zeitlichen Voraussetzungen eine vorübergehende Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern bei sonst regelmäßiger Beschäftigung (vgl Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, 12 RK 31/96, SozR 3-2600 § 2 Nr 2 S 10) für die entsprechenden Zeiträume die Versicherungspflicht begründet, weil nach den Feststellungen des LSG die Arbeitnehmerinnen im bisherigen Umfang weiter tätig waren und die Beschäftigungsverhältnisse fortbestanden. Es sind die für die Anwendung des § 8 SGB IV geltenden Grundsätze heranzuziehen. Ob Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV besteht, richtet sich nach dem tarifvertraglich oder einzelvertraglich zustehenden und nicht lediglich nach dem zugeflossenen Arbeitsentgelt; ein Verzicht des Arbeitnehmers auf das ihm zustehende Arbeitsentgelt ist unbeachtlich (vgl Urteil des Senats vom 14. Juli 2004, B 12 KR 1/04 R, BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2, jeweils Rz 8 ff). Dies gilt gleichermaßen für die Beurteilung des Umfanges der Beschäftigung eines Arbeitnehmers iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VI.
2. § 231 Abs 6 SGB VI ist nicht erweiternd dahin auszulegen, dass in den Kreis der durch diese Vorschrift begünstigten Personen auch solche Selbstständigen einzubeziehen sind, die in ihrer Tätigkeit zwar nicht am 31. Dezember 1998, jedoch in der Zeit davor nach § 2 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig waren. Soweit die Revision ausführt, § 231 Abs 6 SGB VI müsse auch auf den Kläger Anwendung finden, trägt sie dem Zweck und dem systematischen Zusammenhang der Norm sowie ihrer Entstehungsgeschichte nicht hinreichend Rechnung.
Einer Ausdehnung des berechtigten Personenkreises über den Wortlaut des § 231 Abs 6 SGB VI hinaus steht schon entgegen, dass die Vorschrift als Befreiungsnorm überhaupt eine Ausnahme mit eng umgrenztem Anwendungsbereich ist. Darüber hinaus stellt sie auch innerhalb der Befreiungsnormen des SGB VI einen Sonderfall dar, ermöglicht sie doch die Befreiung von einer auf Grund von § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI individuell vor dem 1. Januar 1999 bereits eingetretenen und andernfalls über den 31. Dezember 1998 hinaus unverändert fortbestehenden Versicherungspflicht, die in der hierdurch fortgeführten jahrzehntelangen Tradition der gesetzlichen Rentenversicherung steht. Sie räumt damit ausnahmsweise und abweichend vom Prinzip der formellen Publizität von Gesetzesrecht, demzufolge Gesetze mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten unabhängig davon als bekannt gelten, ob und wann diese tatsächlich Kenntnis erlangt haben (vgl etwa Urteil des Senats vom 9. Februar 1993 – 12 RK 28/92 – BSGE 72, 80, 83 = SozR 3-1300 § 27 Nr 3 S 5 f mwN), ein Befreiungsrecht auch in Fällen glaubhaft gemachter Unkenntnis bei gleichzeitig fehlendem Gesetzesvollzug durch die Verwaltung ein. Dies soll im Hinblick auf die längst getroffene Entscheidung des Gesetzes für eine an die Berufsausübung als Lehrer anknüpfende Rentenversicherungspflicht in § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI und die ihr zu Grunde liegende generelle Vermutung einer gerade hierdurch ausreichend begründeten Schutzbedürftigkeit zum einen mit einem zeitlich bis zum 30. September 2001 befristeten Antragsrecht und zum anderen für eine kleine Gruppe versicherungspflichtiger Selbstständiger gelten. § 231 Abs 6 SGB VI grenzt den Kreis der durch die Befreiungsmöglichkeit privilegierten versicherungspflichtigen Selbstständigen dadurch ein, dass er Versicherungspflicht nach seinem Wortlaut nur und gerade “am” 31. Dezember 1998 verlangt. Zum Adressatenkreis der Befreiungsnorm gehört demnach nur, wer sich auf Grund einer auf diesen Tag bezogenen Beurteilung nach Art einer “Stichprobe” als versicherungspflichtig erweist.
Die Entstehungsgeschichte des § 231 Abs 6 SGB VI bestätigt dieses Verständnis. Die Norm ist erst auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) während des Gesetzgebungsverfahrens in den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (BT-Drucks 14/4053) eingefügt worden (BT-Drucks 14/5095). In der Begründung des Vorschlags (BT-Drucks 14/5095 S 9) wurde darauf hingewiesen, im Zuge der zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Einführung der Rentenversicherungspflicht für sog arbeitnehmerähnliche Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI hätten etliche Selbstständige erstmals erfahren, dass sie schon vor In-Kraft-Treten dieser Neuregelungen rentenversicherungspflichtig gewesen seien. Dies habe unter anderem für nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI versicherungspflichtige selbstständige Lehrer gegolten. Dementsprechend hätten die Betreffenden im guten Glauben oftmals bereits anderweitig für ihr Alter vorgesorgt. Die Regelung eröffne für diese Selbstständigen eine dem § 231 Abs 5 SGB VI nachgebildete zeitlich befristete Befreiungsmöglichkeit. Hierdurch werde den berechtigten Interessen der Betroffenen soweit wie möglich Rechnung getragen. Weitergehende Forderungen könnten nicht berücksichtigt werden, weil Selbstständige, die schon seit Jahren unter anderem nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig gewesen seien, in Bezug auf den Schutz ihres guten Glaubens an ein Nichtbestehen der Versicherungspflicht nicht besser gestellt werden könnten als Selbstständige, die bis zum In-Kraft-Treten des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI tatsächlich nicht rentenversicherungspflichtig waren. Dies gelte auch für die jeweiligen Stichtage und Fristen.
§ 231 Abs 6 SGB VI kann damit in dem hier vorliegenden Zusammenhang nur so ausgelegt werden, dass sein Adressatenkreis auf selbstständig Tätige beschränkt ist, die “am” 31. Dezember 1998 tatsächlich versicherungspflichtig waren. Soweit im Schrifttum hiervon abweichend die Auffassung vertreten wird, die Stichtagsregelung sei nach dem Normzweck dahingehend zu interpretieren, dass am 31. Dezember 1998 nur eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Tätigkeit vorgelegen haben müsse und es nur darauf ankomme, dass vor dem 1. Januar 1999 – und nicht am 31. Dezember 1998 – tatsächlich Versicherungspflicht bestanden habe (vgl Klattenhoff in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand: Oktober 2005, K § 231 RdNr 59), vermag ihr der Senat im Hinblick auf die Absicht des Gesetzgebers, die Befreiung als besondere Ausnahme auszugestalten und den übergangsweise privilegierten Personenkreis über einen Beurteilungsstichtag entsprechend einzugrenzen, nicht zu folgen. Die bloße Ausübung einer der in § 2 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB VI genannten Berufstätigkeiten am 31. Dezember 1998, ohne dass darin auch Versicherungspflicht besteht, reicht mithin nicht aus.
3. In dieser Auslegung verstößt § 231 Abs 6 SGB VI nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.
a) Der allgemeine Gleichheitssatz hindert den Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) grundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, insbesondere wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer Neuregelung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen. Der Gesetzgeber muss den ihm hierbei zustehenden Spielraum jedoch in sachgerechter Weise genutzt, dh die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert haben (vgl die Rechtsprechungshinweise in BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 2003 – 2 BvL 9/00 – FamRZ 2003, 834 = ZBR 2003, 247 = juris Nr: KVRE 313830301). – Für die Stichtagsregelung des § 231 Abs 6 SGB VI lassen sich plausible Gründe anführen.
Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass eine Stichtagsregelung dem mit der Befreiungsnorm verfolgten Ziel entspricht, ist sachgerecht. Im Hinblick auf die von ihm selbst benannten Sachgründe erweist sich eine derartige Stichtagsregelung zur Begrenzung des übergangsweise begünstigten Personenkreises sogar als praktisch unverzichtbarer Bestandteil der Befreiungsregelung. Soll nicht an die Stelle einer einzelfallbezogenen Konservierung der Folgen einer mangelnden Beachtung des Gesetzes in der Vergangenheit der Sache nach eine praktisch generelle rückwirkende Beseitigung der Versicherungspflicht für versicherungspflichtige selbstständige Lehrer treten, bedarf es notwendigerweise einer tatbestandlichen Anknüpfung der Befreiungsregelung an eine in der Vergangenheit tatsächlich bestehende Versicherungspflicht. Auch die Auswahl des Stichtags unter den in Betracht kommenden Möglichkeiten ist sachlich vertretbar.
Dass der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang die Zugehörigkeit zum Adressatenkreis des § 231 Abs 6 SGB VI an die Rentenversicherungspflicht “am” 31. Dezember 1998, also in einem Zeitpunkt, und nicht in einem längeren oder kürzeren zurückliegenden Zeitraum gekoppelt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass eine schematische Abgrenzung des begünstigten Personenkreises, die an den Tatbestand der Versicherungspflicht in einem in die Vergangenheit zurückreichenden Zeitraum geknüpft ist, ihrerseits – jeweils rechtfertigungsbedürftige – Benachteiligungen gegenüber all jenen mit sich bringen würde, die trotz vergleichbarer Lage ein Befreiungsrecht nicht erhalten, weil sie vor dem maßgeblichen Zeitraum versicherungspflichtig waren. Insoweit trägt der im Schrifttum erhobene Einwand verfassungsrechtlich nicht, anders als bei sog arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen sei der Stichtag für die Statusbeurteilung des von § 231 Abs 6 SGB VI erfassten Personenkreises “nicht materiell legitimiert”, “eher technisch” und deshalb ungeeignet (vgl Klattenhoff aaO). Der hieraus gezogene Schluss, das Bestehen von Versicherungspflicht müsse deshalb nicht am 31. Dezember 1998, sondern in dem “vor dem 1. Januar 1999 liegenden Zeitraum” beurteilt werden, begegnet den eben genannten Bedenken.
Auch der Zeitpunkt selbst ist am gegebenen Sachverhalt orientiert. Der Gesetzgeber hat den für die Einbeziehung in den begünstigten Personenkreis maßgeblichen Stichtag an das In-Kraft-Treten der Regelung über die Versicherungspflicht sog arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI (eingefügt durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998) und der diese betreffenden Befreiungsnormen des § 231 Abs 5 SGB VI und § 6 Abs 1a SGB VI (geändert bzw eingefügt durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 ≪BGBl I 2000, 2≫) zum 1. Januar 1999 gekoppelt. Er hat damit an einen Zeitpunkt angeknüpft, in dem mit der erstmaligen Regelung von Versicherungspflicht und -befreiung der sog arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen das Thema der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger in einem umfassenden Kontext wieder in den Blickpunkt von Verwaltung und Öffentlichkeit gerückt war. Die wesentlich vom Gedanken des Schutzes individueller Unkenntnis bei fehlendem Verwaltungsvollzug getragene Befreiungsregelung des § 231 Abs 6 SGB VI begegnet insoweit keinen Bedenken. Denn sie grenzt ihren Anwendungsbereich auf diese Weise über den Stichtag zeitnah zur Rechtsänderung auf die Selbstständigen ein, für die der Gedanke des Gutglaubensschutzes überhaupt trägt.
b) Die durch die Stichtagsregelung für die vom Kläger repräsentierte Personengruppe eintretenden Nachteile sind nicht von einem solchen Gewicht, dass sie im Verhältnis zu den die Befreiungsnorm tragenden Gründen mit Art 3 Abs 1 GG nicht mehr vereinbar wären. Soweit als Konsequenz der Stichtagsregelung Selbstständige vom Befreiungsrecht ausgeschlossen werden, die in der Vergangenheit versicherungspflichtig waren, am 31. Dezember 1998 aber nicht mehr der Rentenversicherungspflicht unterlagen, ist deren Schlechterstellung aus den gleichen Gründen sachlich gerechtfertigt, die die Stichtagsregelung selbst als verfassungsgemäß erscheinen lassen. Zur Vermeidung einer praktisch generellen rückwirkenden Beseitigung der Versicherungspflicht für versicherungspflichtige selbstständige Lehrer war es notwendig, den Kreis der übergangsweise begünstigten Personen durch eine enge tatbestandliche Anknüpfung zu begrenzen. Soweit § 231 Abs 5 SGB VI die dort eröffnete Befreiungsmöglichkeit für Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 1998 versicherungspflichtig wurden, nicht auch auf Versicherungspflichtige nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI erstreckt bzw § 231 Abs 6 SGB VI denjenigen, die erst nach dem 31. Dezember 1998 nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI versicherungspflichtig werden, eine Befreiung verweigert, verstößt diese Benachteiligung ebenfalls nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Insbesondere kann der Kläger nicht verlangen, mit sog arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen gleichbehandelt zu werden, die bis zum In-Kraft-Treten des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI am 1. Januar 1999 tatsächlich nicht versicherungspflichtig waren. Mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI hat der Gesetzgeber für diesen Personenkreis einen neuen Versicherungspflichttatbestand geschaffen, der deren Rentenversicherungspflicht nicht wie die Tatbestände der Nr 1 bis 8 des § 2 Satz 1 SGB VI über die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern über typische Tätigkeitsmerkmale bestimmt. Zu dem von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis gehört der Kläger schon deshalb nicht, weil er unbeschadet des Nachrangs der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI gegenüber der nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI (vgl dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag B 12 RA 5/03 R – zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) als Fahrlehrer nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.
Aus Gründen der versicherungsrechtlichen Statuswahrung räumt das SGB VI den nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI erstmals Versicherungspflichtigen in größerem Umfang Rechte ein, sich von der neu begründeten Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. So gestattet § 231 Abs 5 SGB VI, bis zum 30. Juni 2000 befristet, die Befreiung von der Versicherungspflicht für solche Selbstständige, die auf Grund ihrer selbstständigen Tätigkeit am 31. Dezember 1998 unmittelbar mit dem Wirksamwerden des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI am 1. Januar 1999 versicherungspflichtig wurden. Darüber hinaus steht allen Selbstständigen ein Befreiungsrecht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu, die in einer am 31. Dezember 1998 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erst nach diesem Stichtag nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI versicherungspflichtig werden. Schließlich können Personen nach § 6 Abs 1a SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit erst nach dem 31. Dezember 1998 aufgenommen haben (Satz 1 Nr 1) oder sich in der Phase des altersbedingten Übergangs aus einer selbstständigen Tätigkeit in die Nichterwerbstätigkeit befinden (Satz 1 Nr 2).
§ 231 Abs 5 SGB VI ist am Vorbild früherer Befreiungsvorschriften orientiert, die bestimmten Personengruppen bei erstmaliger Einführung von Versicherungspflicht übergangsweise zur Statuswahrung verhelfen sollten. So wurde Angestellten, die am 28. Februar 1957, 30. Juni 1965 oder letztmalig am 31. Dezember 1967 die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschritten hatten und anschließend versicherungspflichtig wurden, durch Art 2 § 1 Abs 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I 88) in seinen verschiedenen Fassungen ein Befreiungsrecht eingeräumt, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet hatten oder in der dort geforderten Weise für ihr Alter und ihre Hinterbliebenen vorgesorgt hatten. Unter gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen durch eine Befreiungsnorm privilegiert wurden Angestellte, die auf Grund einer Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des AnVNG zunächst versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig waren, nach Rückkehr aber der Versicherungspflicht unterlagen (Art 2 § 1 Abs 2 AnVNG, eingefügt durch Art 2 § 2 Nr 1 Buchst d des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 28. Juli 1969 ≪BGBl I 956≫), sowie freiberuflich tätige Hebammen, die auf Grund des Hebammengesetzes versicherungspflichtig geworden waren (Art 2 § 1c AnVNG, eingefügt durch Art 5 Nr 2 des Siebten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 ≪BGBl I 2586≫). Über eine entsprechende Befreiungsmöglichkeit des Übergangsrechts verfügten schließlich Küstenschiffer und Küstenfischer, nachdem sie durch eine Änderung des § 1227 Abs 1 Nr 4 RVO versicherungspflichtig geworden waren (Art 2 § 1c des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I 45), eingefügt durch Art II § 4 des Sozialgesetzbuches vom 4. November 1982 ≪BGBl I 1450≫). – In dieser Tradition von Befreiungsregelungen steht § 231 Abs 6 SGB VI nicht.
Zwar hat der Gesetzgeber die Befreiungsnorm des § 231 Abs 6 SGB VI dem für sog arbeitnehmerähnliche Selbstständige geltenden § 231 Abs 5 SGB VI nachgebildet (BT-Drucks 14/5095 S 9) und hinsichtlich der Stichtage und Befreiungsvoraussetzungen weitgehend an diese Vorschrift angeknüpft. Auch dient § 231 Abs 6 SGB VI wie jene dem Schutz des Vertrauens in den Fortbestand einer erworbenen – außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung aufgebauten – Vorsorgeposition. Jedoch ist § 231 Abs 5 SGB VI für eine gänzlich anders strukturierte Problemlage geschaffen worden. § 231 Abs 5 SGB VI liegt das gesetzgeberische Motiv zu Grunde, wie bei den genannten Befreiungsregelungen im AnVNG und ArVNG aus Gründen der Statuskontinuität einen früheren Rechtszustand dadurch aufrecht zu erhalten, dass den nunmehr Versicherungspflichtigen die Möglichkeit gegeben wird, über die Befreiung einen wirkungsgleichen – weil sich in der Freistellung von Beitragslasten konkretisierenden – Zustand zu erreichen. § 231 Abs 6 SGB VI verfolgt demgegenüber ein anderes Ziel. Die Vorschrift dient der nach Ansicht des Gesetzgebers gebotenen Bereinigung einer Problemlage, die aus einem unvollkommenen früheren Gesetzesvollzug der Rentenversicherungsträger entstanden ist (vgl Klattenhoff in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Oktober 2005, K § 231 RdNr 3a). Um Unbilligkeiten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den betroffenen Selbstständigen ausnahmsweise bei individueller Unkenntnis ein Recht zur Befreiung von der tatsächlich bestehenden Rentenversicherungspflicht eingeräumt. Diese besondere Problemlage rechtfertigt es allenfalls, ein Befreiungsrecht nur zeitlich befristet und einer kleinen Personengruppe zu gewähren und für Personen wie dem Kläger weitergehende Befreiungsrechte, wie sie Versicherungspflichtigen nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zustehen, auszuschließen. Nicht zuletzt rechtfertigt sie es auch, solche Selbstständigen vom Befreiungsrecht des § 231 Abs 6 SGB VI auszunehmen, die vor dem 31. Dezember 1998 von ihrer Rentenversicherungspflicht Kenntnis hatten und in der Regel über viele Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Anders als für Personen mit Befreiungsrecht besteht eine faktische Wahlfreiheit zwischen privater Altersvorsorge und der gesetzlichen Rentenversicherung für diese nicht. § 231 Abs 6 SGB VI, der nicht als “Amnestieregelung für gesetzwidrig Handelnde”, sondern – nach dem Gesetzeswortlaut – als Härteregelung für Gutgläubige zu verstehen ist, erfasst diese Personen nicht, weil ein schutzwürdiges Interesse an einem Systemwechsel für diese nicht erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen