Entscheidungsstichwort (Thema)
unterbliebene Anhörung im Vorverfahren. isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids. Befundbericht. versorgungsärztliche Stellungnahme. Gegenstand der Anfechtungsklage nach Vorverfahren
Leitsatz (amtlich)
Ist erst im Vorverfahren die erforderliche Anhörung des Betroffenen unterblieben, führt dies lediglich zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids (Bestätigung von BSG vom 15.08.1996 - 9 RV 10/95 = SozR 3-1300 § 24 Nr 13).
Normenkette
SGB X § 24 Abs. 1; SGG § 95; VwGO § 79
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Bei dem 1937 geborenen Kläger war seit 1990 als Behinderung mit einem GdB von 80 anerkannt: "Verlust der rechten Niere, Strahlentherapie". Nach einer 1995 eingeleiteten Überprüfung stellte die beklagte Versorgungsverwaltung (Beklagter) nach Anhörung des Klägers mit Neufeststellungsbescheid vom 2. August 1995 nunmehr als Behinderung bei dem Kläger fest: "Verlust der rechten Niere, Strahlentherapie, degenerative Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen, chronische Emphysembronchitis, seelisch-körperlicher Erschöpfungszustand mit depressiven Verstimmungszuständen, Verdauungsstörungen nach Darmoperation". Den GdB setzte der Beklagte ab 5. August 1995 mit 40 fest. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte nach Einholung eines ärztlichen Befundberichts vom Hausarzt des Klägers und einer versorgungsärztlichen Stellungnahme, ohne den Kläger hierzu anzuhören, mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 1996 zurück. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht (SG) hob den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auf (Urteil vom 27. Januar 1997).
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit das SG den Widerspruchsbescheid aufgehoben hat. Das LSG ist der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 15. August 1996 - 9 RV 10/95 - gefolgt und hat ausgeführt: Bezüglich versorgungsärztlicher Stellungnahmen, die sich in der Bewertung von Fremdbefunden erschöpften, bestehe keine Anhörungspflicht iS des § 24 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Beklagte hätte dem Kläger jedoch Gelegenheit geben müssen, sich zu dem von dessen behandelnden Arzt eingeholten Befundbericht vor Erlaß des Widerspruchsbescheides zu äußern, denn für die vorgenommene Herabsetzung des GdB seien die vom behandelnden Arzt des Klägers mitgeteilten medizinischen Tatsachen von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen, weil der Beklagte seine Entscheidung auch darauf gestützt habe. Das SG habe deshalb den Widerspruchsbescheid des Beklagten zutreffend als rechtswidrig aufgehoben, nicht hingegen den Ausgangsbescheid. Denn nur der Widerspruchsbescheid enthalte eine neue selbständige Beschwer des Klägers. Entgegen der Auffassung des SG sei die Berufung des Beklagten deshalb durch Teilurteil zurückzuweisen. Hinsichtlich des Ausgangsbescheides bleibe der Rechtsstreit beim LSG anhängig (Teilurteil vom 24. Juli 1997).
Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligte form- und fristgerecht Revision eingelegt.
Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, das LSG habe den Widerspruchsbescheid zu Unrecht aufgehoben und seine Entscheidung nicht auf die vom BSG im Urteil vom 15. August 1996 entwickelten Rechtsgrundsätze stützen dürfen, denn vorliegend sei ein anders gelagerter Sachverhalt zu beurteilen. Die Anhörungspflicht solle vor Überraschungsentscheidungen schützen. Der beigefügte Befundbericht des behandelnden Arztes des Klägers stelle jedoch keine Tatsache dar, die für den Kläger zu einer Überraschungsentscheidung hätte führen können. Außerdem seien im Widerspruchsverfahren Auskünfte zu Behinderungen eingeholt worden, die nicht Gegenstand der Herabsetzung des GdB gewesen seien. Durch Geltendmachung weiterer Behinderungen dürften Kläger keine unberechtigte zeitliche Verlängerung ihres Schwerbehindertenstatus erreichen. Auch eine mögliche Kompensation der Herabsetzung des GdB mit neu hinzutretenden Behinderungen ändere daran nichts.
Der Beklagte beantragt,
1. das Teilurteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juli 1997 aufzuheben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen, 2. die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1. das Teilurteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juli 1997 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 1997 zurückzuweisen, 2. die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 24 Abs 1 SGB X und 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und begehrt die vollständige Wiederherstellung des sozialgerichtlichen Urteils, weil der festgestellte GdB von 80 ihm danach verbleibe. Er hält die vom SG zu §§ 24 Abs 1 SGB X, 95 SGG vertretene Rechtsauffassung für zutreffend.
Dieser Auffassung hat der Beklagte widersprochen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revisionen des Klägers und des Beklagten sind unbegründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Das LSG hat seiner Entscheidung zu Recht die Grundsätze zugrunde gelegt, die der Senat in seinem Urteil vom 15. August 1996 (SozR 3-1300 § 24 Nr 13) entwickelt hat. Dort ist in einem vergleichbaren Fall der Rechtssatz aufgestellt worden: Unterbleibe allein im Vorverfahren eine erforderliche Anhörung des Betroffenen, führe dies nur zur Aufhebung des Widerspruchsbescheides, nicht auch des Ausgangsbescheides.
Der Widerspruchsbescheid vom 19. März 1996 leidet an einem unheilbaren Mangel, weil der Beklagte im Widerspruchsverfahren § 24 Abs 1 SGB X verletzt hat. Nach dieser Vorschrift ist einem Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt (VA) erlassen wird, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Bestimmung gilt auch im Widerspruchsverfahren. Sie dient der Wahrung und Betonung des rechtlichen Gehörs und soll betroffene Beteiligte nicht nur vor Überraschungsentscheidungen schützen, wie der Beklagte meint, sondern auch das Vertrauensverhältnis zwischen Bürgern und Behörden stützen (BSG SozR 1300 § 24 Nr 9) und vor allem sicherstellen, daß die Beteiligten alle für sie günstigen Umstände vorbringen können (vgl BSGE 44, 207, 211 = SozR 1200 § 34 Nr 2 und zum Ganzen Krasney in KassKomm, Sozialversicherungsrecht Band 2, 2. Aufl, Stand Juni 1998, § 24 RdNrn 4 ff).
Was unter erheblichen Tatsachen iS von § 24 Abs 1 SGB X zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften ab. Der Beklagte hat im Schwerbehindertenverfahren den GdB des Klägers wegen veränderter Umstände - einer sogenannten Heilungsbewährung - herabgesetzt. Dabei hatte er zugleich zu prüfen, ob neue Funktionsbeeinträchtigungen, die bisher nicht bekannt und bei der Feststellung des GdB unberücksichtigt geblieben waren, der Herabsetzung ganz oder teilweise entgegenstanden. Denn festgestellt wird stets nur der Gesamtzustand der Behinderung, unabhängig davon, wieviele Funktionsbeeinträchtigungen bei den Betroffenen vorliegen (vgl BSGE 81, 50 = SozR 3-3870 § 3 Nr 7; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 19). Holt die Versorgungsverwaltung zur Aufklärung des Sachverhalts einen Befundbericht ein, dessen Inhalt der Betroffene nicht bereits kennt, ist ihm der Bericht bekanntzugeben. Dies gilt auch dann, wenn nur die Möglichkeit besteht, daß der Bericht Tatsachen enthält, die bei Festsetzung des "Gesamt-GdB" zu berücksichtigen sind. Denn der Bürger soll nach dem Zweck des § 24 Abs 1 SGB X - wie schon oben erwähnt - Gelegenheit erhalten, seine Auffassung zum Inhalt des Berichts und gegebenenfalls auch zu den rechtlichen Auswirkungen darzulegen, um zB eine (weitere) Beweiserhebung anregen oder auch nur aus seiner Sicht zum Umfang und zur Bewertung einer mitgeteilten Gesundheitsstörung Stellung nehmen zu können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Versorgungsverwaltung aufgrund des Befundberichts anschließend weitere beachtliche Funktionsbeeinträchtigungen feststellt oder ob sie zur Auswertung des Befundberichts ihren medizinischen Dienst zu Rate zieht.
Dem Betroffenen ist aber nicht schon deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, weil der versorgungsärztliche Dienst einen Befundbericht in bestimmter Weise bewertet oder ausgewertet hat. Denn insoweit handelt es sich lediglich um eine verwaltungsinterne, insbesondere unter Berücksichtigung der geltenden Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung im Schwerbehindertenrecht sinnvolle und im Einzelfall häufig auch notwendige vorläufige Bewertung des Inhalts des Befundberichts aus medizinischer Sicht zur Vorbereitung der GdB-Feststellung durch die Versorgungsverwaltung. Die mitzuteilende erhebliche Tatsache ist daher nur der Inhalt des Befundberichts. Hat der versorgungsärztliche Dienst den Befundbericht allerdings ausgewertet, wird es regelmäßig zweckmäßig sein, das Ergebnis dem Betroffenen bekanntzugeben, damit dieser sich bereits im Verwaltungs- oder Vorverfahren - gegebenenfalls mit Hilfe rechtskundiger und/oder medizinischer Beratung - ein eigenes Bild vom Inhalt des Berichts, dessen Bewertung durch den Beklagten und die möglichen Auswirkungen auf den geltend gemachten Anspruch machen und die eventuell erforderlichen rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen kann. Mit dieser Einschränkung hält der Senat seine im Urteil vom 15. August 1996 hierzu vertretene Auffassung aufrecht.
Nach den bindenden Feststellungen des LSG ergibt sich, daß die Anhörung des Klägers im Widerspruchsverfahren geboten war. Denn der Befundbericht führt Gesundheitsstörungen und Diagnosen auf, die dem Kläger bisher nicht bekannt waren und die möglicherweise Einfluß auf die Feststellung seines GdB haben konnten. Das Unterbleiben der gebotenen Anhörung stellt einen absoluten Aufhebungsgrund für den Widerspruchsbescheid dar (vgl § 42 Satz 2 SGB X sowie das og Senatsurteil vom 15. August 1996).
Das LSG durfte danach eine isolierte Entscheidung über den Widerspruchsbescheid treffen, weil er gegenüber dem Ausgangsbescheid eine eigenständige selbständige Beschwer enthält. Dem steht weder § 95 SGG noch die mit Wirkung vom 1. Januar 1997 erfolgte Änderung des § 79 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz vom 1. November 1996 (BGBl I, 1626) entgegen.
§ 95 SGG beschreibt den Gegenstand der Anfechtungsklage, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat. Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid werden als Einheit behandelt (Meyer-Ladewig, SGG, Komm, 6. Aufl 1998, § 95 RdNr 2; Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, 1996 RdNr 143), und zwar insbesondere für den Fall, daß der ursprüngliche VA durch den Widerspruchsbescheid einen anderen Inhalt oder eine andere Form bekommen hat. Die Anfechtungsklage richtet sich stets gegen den ursprünglichen VA, der schon Gegenstand des Vorverfahrens gewesen ist, allerdings in der (abweichenden) Gestalt, die er im Widerspruchsverfahren erhalten hat. § 95 SGG geht dementsprechend davon aus, daß der Widerspruchsbescheid den ursprünglichen VA zwar inhaltlich verändern kann, ihn aber nicht ersetzt. Folgerichtig ist Beklagter grundsätzlich der Verwaltungsträger, der den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Darin erschöpfen sich Inhalt und Funktion der Vorschrift (vgl zum Ganzen, Bley, RVO-GesamtKomm, SGG, § 95 Anm 4b, Stand März 1994; Meyer-Ladewig, aaO, § 95 RdNrn 1, 2).
Daß in § 79 VwGO ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen ist, allein den Widerspruchsbescheid mit einer Anfechtungsklage anzugreifen, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält, steht der Annahme einer solchen Möglichkeit für das sozialgerichtliche Verfahren nicht entgegen (vgl zB Meyer-Ladewig, aaO, § 95 RdNr 3b). Hiervon kann der Betroffene insbesondere Gebrauch machen, wenn er durch einen Verfahrensfehler im Widerspruchsverfahren erstmalig oder gegenüber dem Ursprungsbescheid zusätzlich beschwert wird. Die Einheit von Ursprungsbescheid und Widerspruchsbescheid wird dadurch nicht in Frage gestellt, weil regelmäßig der Ursprungsbescheid inhaltlich oder formell nicht durch den Widerspruchsbescheid geändert ist, sondern nur die Nichtanhörung des Betroffenen als Verfahrensfehler (vgl § 24 SGB X) beachtet werden muß. Deshalb bestehen keine Bedenken, die Klage in derartigen Fällen auch im sozialgerichtlichen Verfahren auf die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides zu beschränken (ebenso das BSG im Falle eines durch den Widerspruch erstmals beschwerten Dritten - BSGE 35, 224, 226 sowie Meyer-Ladewig, aaO, § 95 RdNrn 3 und 3b; Bley in RVO-GesamtKomm, aaO, § 95 Anm 4b, c).
Gegen die vom Senat vertretene Ansicht läßt sich auch nicht - wie das SG meint - das 6. Änderungsgesetz zur VwGO anführen. Der Gesetzgeber hat § 79 Abs 2 VwGO nicht geändert. In der genannten Vorschrift ist vielmehr wie bisher bestimmt, daß der Widerspruchsbescheid auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein kann, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen VA eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. Lediglich § 79 Abs 1 Nr 2 VwGO hat eine Änderung erfahren. Früher hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: "Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Widerspruchsbescheid, wenn durch ihn ein Dritter erstmalig beschwert wird." Jetzt heißt es in § 79 Abs 1 Nr 2: "Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält." Unter Wiedergabe der Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 13/5098 S 23) hat das LSG die Gründe für diese Änderung im einzelnen aufgezeigt. Die Neufassung soll vor allen solche Fälle des § 68 Abs 1 Satz 2 Nr 2 VwGO erfassen, in denen der Widerspruchsführer selbst durch einen Abhilfebescheid oder den Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert wird. Insoweit wurde eine bisherige Gesetzeslücke geschlossen. Für das sozialgerichtliche Verfahren können aus der Gesetzesänderung aber keine Schlüsse gezogen werden. Denn trotz entgegenstehender früherer Absichten (vgl § 76 des Regierungsentwurfs 1982/85 einer Verwaltungsprozeßordnung = BT-Drucks 10/3437, abgedruckt ua in RVO-GesamtKomm, aaO bei § 95) hat der Gesetzgeber das SGG bisher nicht entsprechend geändert.
Das LSG wird in dem noch anhängigen Rechtsstreit auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Zwar ist mit dem vorliegenden Urteil des Senats die Aufhebung des Widerspruchsbescheides rechtskräftig. Wer die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen hat, hängt jedoch vom Ausgang des gesamten Rechtsstreits ab. Erst wenn - nach Wiederholung des Widerspruchsverfahrens und Prüfung des neuen Widerspruchsbescheides - die Sachentscheidung insgesamt feststeht, läßt sich das den Gerichten für die Verteilung der Kosten eingeräumte Ermessen (§ 193 SGG) sachgemäß ausüben. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl dazu BSGE 65, 198, 203 = SozR 5870 § 2 Nr 62).
Fundstellen
Haufe-Index 543046 |
Breith. 1999, 1086 |
SozSi 2000, 71 |