Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Bestimmung des Grundlohns nach § 180 Abs 4 RVO sind die Einnahmen zum Lebensunterhalt um Absetzungen für Abnutzung (§ 7 EStG) zu verringern.
2. Hat eine Krankenkasse den Grundlohn anhand der neuesten Unterlagen zu den Einkommensverhältnissen bestimmt, so kann eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen, die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens entstehen oder bekannt werden, jeweils nur für die Zukunft erfolgen.
Leitsatz (redaktionell)
Der Mietwert der eigengenutzten Wohnung ist als Einnahme zum Lebensunterhalt anzusetzen. Ohne eine besondere Satzungsregelung ist zur Ermittlung dieser Einnahme ein Rückgriff auf die steuerrechtliche Regelung geboten.
Orientierungssatz
Grundlohnbestimmung iS des § 180 Abs 4 RVO bei Arbeitseinkommen:
1. Das Arbeitseinkommen iS des § 15 SGB 4 ist als Teil der Einnahmen zum Lebensunterhalt zu verstehen.
2. Die Geltung von § 15 SGB 4 auch für die Grundlohnbemessung nach § 180 Abs 4 RVO bedeutet, daß das Einkommen aus einem Gewerbebetrieb nach dieser Vorschrift zu ermitteln ist.
Normenkette
RVO § 180 Abs. 4 S. 1 Fassung: 1977-06-27; SGB 4 § 15 Fassung: 1976-12-23; EStG § 7
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 03.09.1982; Aktenzeichen L 4 Kr 2159/79) |
SG Stuttgart (Entscheidung vom 17.08.1979; Aktenzeichen S 7 Kr 19/79) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Beitrags zur freiwilligen Krankenversicherung für das Jahr 1978.
Der Kläger war damals selbständiger Fuhrunternehmer und freiwilliges Mitglied der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK). Diese bestätigte ihm durch Schreiben vom 27. Januar 1978, daß sein Monatsbeitrag, den sie aufgrund eines monatlichen Gesamteinkommens von 2.550,-- DM errechnete, ab 1. Januar 1978 357,-- DM betrage. Durch Bescheid vom 16. März 1978 setzte sie den Beitrag ab 15. März 1978 auf 389,50 DM monatlich fest. Dabei ging sie davon aus, daß der Kläger nach den Erläuterungen zum Jahresabschluß 1976 Einnahmen zum Lebensunterhalt iS von § 180 Abs 4 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) gehabt habe, die die Beitragsbemessungsgrenze von 33.300,-- DM im Jahre 1978 überstiegen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. November 1978).
Der Kläger hat sich mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart dagegen gewandt, daß der Beitragsberechnung für 1978 Jahreseinnahmen von mehr als 26.634,-- DM zugrunde gelegt werden. Das SG hat der Klage durch Urteil vom 17. August 1979 stattgegeben, das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 3. September 1982 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Beitrag für 1978 sei nach dem für 1976 ausgewiesenen Jahreseinkommen von 26.634,-- DM (entspricht 2.219,50 DM monatlich) zu bemessen. Zugrundezulegen seien dabei der nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 24.677,-- DM und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.957,-- DM. Die Absetzung für Abnutzung -AfA- (§ 7 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) des betrieblich genutzten Lkw von 9.556,24 DM könne den Einnahmen nicht zugeschlagen werden, weil es sich dabei nicht um eine rein steuerliche Vergünstigung, sondern um eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Berücksichtigung des Aufwandes für die Anschaffung und seine Verteilung auf die gewöhnliche Nutzungsdauer handele. Entsprechendes gelte für die AfA von 10.589,-- DM von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des privaten Hausgrundstücks.
Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom LSG zugelassene - Revision der Beklagten. Sie wendet sich gegen die Berücksichtigung der Abschreibungen von 9.556,24 DM für den Lkw und von 10.589,-- DM bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sie räumt zwar ein, daß im Rahmen der Grundlohnbestimmung nach § 180 Abs 4 RVO von dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn auszugehen sei. Steuerliche Vergünstigungen hätten dabei aber unberücksichtigt zu bleiben (§ 15 Satz 2 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV); sie dürften vom ermittelten Roheinkommen nicht abgezogen werden. Das gleiche gelte für die regulären oder "normalen" Abschreibungen bei Hauseigentum. Der erkennende Senat habe bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 1978 - 12 RK 53/76 -, das zu § 313a RVO ergangen ist (SozR 2200 § 313a Nr 6), zum Ausdruck gebracht, daß nur die "echten" Werbungskosten von den Bruttoeinnahmen absetzbar seien, also nur Betriebskosten aller Art, Versicherungsbeiträge und Erhaltungsaufwand. Ebenso habe der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) zum "Gesamteinkommen" iS von § 16 SGB IV entschieden, daß bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die AfA nach § 7 Abs 1 und 4 EStG nicht zu berücksichtigen sei (SozR 2200 § 205 Nr 45). Diese Grundsätze seien auch im Rahmen des § 180 Abs 4 RVO anzuwenden. Die danach maßgeblichen Einnahmen sollten die konkrete Leistungsfähigkeit des Versicherten ausweisen. Das erlaube zwar den Abzug der zur normalen Erhaltung der Einkünfte dienenden Aufwendungen, zwinge aber andererseits dazu, darüber hinausgehende steuerrechtliche Vorteile außer Ansatz zu lassen. Dazu gehöre auch die AfA.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württem- berg vom 3. September 1982 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. August 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er wendet sich gegen die Auffassung, reguläre Absetzungen iS von § 7 EStG seien nicht abzugsfähig. Bei ihnen handele es sich nicht um steuerliche Vergünstigungen, sondern um einen notwendigen Abzug zur Vermeidung steuerlicher Ungerechtigkeiten. Die Abschreibung diene dazu, die Aufwendungen, die zum Erwerb von Einnahmen aufgebracht würden, auf die Gesamtnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes angemessen zu verteilen. Das entspreche dem Grundsatz, daß als "Einnahmen" nur der Überschuß gegenüber den Ausgaben gelten könne. Ausgaben seien dabei nicht nur die laufenden Aufwendungen für die Unterhaltung und Instandsetzung des Wirtschaftsgutes, sondern auch die Kosten seiner Beschaffung oder Herstellung. Die gegenteilige Auffassung führe dazu, daß der Verbrauch von Vermögen in Einnahmen "umfunktioniert" werde. Zuzugeben sei zwar, daß den freiwillig versicherten Selbständigen im Gegensatz zu den abhängig Beschäftigten ein Vorteil aus der Berücksichtigung ihrer sämtlichen Betriebsausgaben und regulären Abschreibungsbeträge erwachse. Er werde aber dadurch ausgeglichen, daß bei freiwillig Versicherten die Einnahmen aus allen Einkunftsarten für die Beitragsberechnung herangezogen würden.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß bei der Ermittlung des Grundlohns für die Berechnung der Beiträge freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 180 Abs 4 RVO) die steuerlich zulässige AfA nach § 7 EStG grundlohnmindernd zu berücksichtigen ist, und zwar sowohl beim Gewinn aus dem Gewerbebetrieb als auch bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des Hausgrundstücks. Es hat seiner Entscheidung auch zu Recht die Verhältnisse des Jahres 1976 zugrunde gelegt.
Die Beiträge Versicherungsberechtigter sind nach Hundertsteln des Grundlohns zu erheben (§ 385 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 RVO). Der Grundlohn ist für freiwillig Versicherte nach § 180 Abs 4 RVO zu ermitteln, der durch Art 1 § 1 Nr 5 des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes (KVKG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I S 1069) mit Wirkung vom 1. Juli 1977 eingefügt worden ist. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt bei freiwillig Versicherten innerhalb bestimmter Grenzen als Grundlohn der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgelts und sonstiger Einnahmen zum Lebensunterhalt. Bei stark schwankenden Einnahmen kann die Kasse als Grundlohn den durchschnittlich auf den Kalendertag entfallenden Teil der in den letzten drei Monaten erzielten Einnahmen festsetzen (Satz 2). Läßt sich kein Grundlohn ermitteln, so bestimmt die Kasse den Grundlohn (Satz 3).
Soweit die Einnahmen des Klägers in Gewinn aus seinem Gewerbebetrieb liegen, folgt die gewinn- und grundlohnmindernde Berücksichtigung der AfA für den Lkw aus § 15 SGB IV. Diese Vorschrift gilt auch für die Grundlohnbemessung nach § 180 Abs 4 RVO. Allerdings ist in § 180 Abs 4 Satz 1 RVO neben den "sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt" nur das Arbeitsentgelt ausdrücklich genannt, nicht hingegen das in § 15 SGB IV geregelte "Arbeitseinkommen" aus selbständiger Tätigkeit. Dies hindert jedoch nicht, das Arbeitseinkommen iS des § 15 SGB IV als Teil der Einnahmen zum Lebensunterhalt zu verstehen, und ist allein kein Grund zu der Annahme, der Gesetzgeber habe in § 180 Abs 4 Satz 1 RVO auch für die in § 15 SGB IV geregelten Einkommen eine vom SGB abweichende Regelung getroffen. Gegen eine solche Folgerung sprechen der enge zeitliche Zusammenhang, in dem beide Vorschriften verabschiedet worden sind, ihr gleichzeitiges Inkrafttreten am 1. Juli 1977 und ihre Entstehungsgeschichte.
In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum SGB IV (BT-Drucks 7/4122, zu § 15) wird ausgeführt, es fehle bisher für das sozialversicherungsrechtlich relevante Einkommen aus selbständiger Tätigkeit an einer klaren und einheitlichen Regelung; § 15 bringe hierzu eine für alle Versicherungszweige maßgebende Begriffsbestimmung. Ein Anhalt dafür, daß das nur für die Pflichtversicherung gelten sollte, ist nicht ersichtlich und auch nicht naheliegend. Da das Einkommen auch schon im Rahmen des bis zum 30. Juni 1977 geltenden § 313a RVO für die Einstufung freiwillig Versicherter bedeutsam war, hätte es, wenn für diesen Personenkreis jetzt etwas anderes gelten sollte, eines entsprechenden Hinweises im Gesetz oder wenigstens in den Materialien bedurft. Da ein solcher fehlt, ist davon auszugehen, daß § 15 SGB IV auch für den Bereich der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten soll.
Die Materialien zu § 180 Abs 4 RVO ergeben nichts Abweichendes. Diese Vorschrift ist während der Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Bundestages zum Entwurf des KVKG neu gefaßt worden. In seinem Bericht wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, daß zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt auch die Einkünfte gehören, "die ein Unternehmer aus seinem Geschäftsbetrieb zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie erzielt oder entnimmt" (BT-Drucks 8/338 S 60 zu Art 1 § 1 Nr 5). Daß hiermit nicht Entnahmen aus dem Vermögen gemeint sind, hat der Senat mit Urteil vom 26. November 1984 - 12 RK 32/82 - entschieden und ausführlich begründet (s ferner BSG SozR 2200 § 180 Nr 12). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Ende 1976 mit dem SGB IV vom 23. Dezember 1976 verabschiedete und gleichzeitig mit der Neufassung des § 180 Abs 4 RVO zum 1. Juli 1977 in Kraft gesetzte allgemein geltende Definition des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) bei der Beitragsbemessung von den Einkünften Selbständiger sogleich wieder hätte durchbrochen werden sollen.
§ 180 Abs 4 Satz 1 RVO weicht insofern von den Regelungen des SGB IV ab, als statt vom "Gesamteinkommen" (§ 16 SGB IV) von "sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt" gesprochen wird. Das hat - wie das BSG mehrfach entschieden hat (SozR 2200 § 180 Nrn 5, 7, 8, 12, 15) - zur Folge, daß § 16 SGB IV hier nicht anwendbar ist. Die genannten Entscheidungen haben indes nur zum Ausdruck gebracht, daß von § 180 Abs 4 Satz 1 RVO alle dem Lebensunterhalt dienenden Einkünfte erfaßt werden, die in § 16 SGB IV vorgenommene Beschränkung auf die zu versteuernden Einkünfte also nicht gilt. Hiernach können die "Einnahmen zum Lebensunterhalt" iS des § 180 Abs 4 Satz 1 RVO weder mit dem "Gesamteinkommen" des § 16 SGB IV identifiziert, noch als Oberbegriff für das Gesamteinkommen in diesem Sinn und andere Einkünfte verstanden werden. Daraus läßt sich indes nicht entnehmen, auch § 15 SGB IV gelte im Rahmen des § 180 Abs 4 RVO nicht. Die "Einnahmen zum Lebensunterhalt" iS dieser Vorschrift bilden keinen Gegensatz zum "Arbeitseinkommen", sondern umfassen es. Deshalb kann im vorliegenden Zusammenhang auf die Regelung des § 15 SGB IV zurückgegriffen werden, die festlegt, wie die Einkünfte Selbständiger, das Arbeitseinkommen, zu bestimmen sind.
Die hieraus folgende weitgehende Anknüpfung des § 15 SGB IV und damit auch des § 180 Abs 4 RVO an das Steuerrecht dient der (kostensparenden) Verwaltungsvereinfachung. Ohne einen entsprechenden Anhaltspunkt kann nicht davon ausgegangen werden, daß gerade ein Gesetz, das wie das KVKG - vornehmlich allerdings im materiellen und nicht im Verwaltungsverfahrensrecht - der Kostendämpfung dient, die kurz zuvor herbeigeführte Vereinheitlichung und Vereinfachung im SGB IV gleich wieder durchbrechen wollte. Hinzu kommt, daß die Einnahmen zum Lebensunterhalt nach § 180 Abs 4 Satz 1 RVO auch ohne Rückgriff auf das Steuerrecht aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln wären. An eben diesem Gedanken ist aber auch § 15 SGB IV mit seiner Anlehnung an das Steuerrecht orientiert. Das spricht dafür, die steuerlichen Regelungen auch hier nutzbar zu machen. Außerhalb des Steuerrechts steht derzeit kein gesetzlich oder anderweit geregeltes System der Einkommensermittlung bei Selbständigen zur Verfügung, das eine weitgehende Einheitlichkeit der Beurteilung gewährleistet. Seine Entwicklung bei Anwendung des § 180 Abs 4 RVO zu fordern, würde die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen der Vielfalt der zu berücksichtigenden Verhältnisse, der Schwierigkeit der dabei anzustellenden Überlegungen und des nicht abzusehenden Verwaltungsaufwandes überfordern, des weiteren auch eine für die Mitglieder aller Kassen anzustrebende Gleichbehandlung in dieser Frage gefährden. Auch das spricht dafür, daß im Bereich des § 180 Abs 4 RVO für die Ermittlung von Arbeitseinkommen über § 15 SGB IV eine Verbindung mit den Regelungen des Steuerrechts besteht, allerdings mit den Einschränkungen, die sich aus dieser Vorschrift ergeben.
Die Geltung von § 15 SGB IV auch für die Grundlohnbemessung nach § 180 Abs 4 RVO bedeutet, daß das Einkommen aus einem Gewerbebetrieb nach dieser Vorschrift zu ermitteln ist. Der Begriff "selbständige Tätigkeit" in § 15 SGB IV deckt sich nicht mit der engeren Begriffsbestimmung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit iS von § 18 EStG. Er umfaßt vielmehr, wie das BSG mehrfach entschieden hat (SozR 2200 § 1248 Nrn 19, 23 und 36), alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten; das sind im Sinne des Steuerrechts Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft.
Im Rahmen des § 15 SGB IV ist bei der Ermittlung des Einkommens aus einem Gewerbebetrieb auch die AfA nach § 7 EStG einkommensmindernd zu berücksichtigen, und zwar sowohl für bewegliche Güter als auch für betrieblich genutzte Gebäude (BSGE 53, 138 = SozR 2100 § 15 Nr 5). Die AfA nach § 7 EStG gehört (im Gegensatz zur erhöhten Absetzung nach § 7b EStG) nicht zu den steuerlichen Vergünstigungen iS des § 15 Satz 2 SGB IV. Sie berücksichtigt vielmehr in pauschalierender Weise den Wertverlust, den längerlebige Wirtschaftsgüter während der Dauer ihres Einsatzes zur Gewinnerzielung erleiden (vgl zB Klein/Flockermann/Kühr, Komm zum EStG 3. Aufl 1981, § 7 Anm 11 ff).
Allerdings hat die Abschreibungsregelung ua auch zur Folge, daß die Wirtschaftsgüter im Jahr des Erwerbes nicht nur mit einem zeitanteiligen Betrag abgeschrieben werden, der der Nutzungsdauer entspricht, sondern aus Vereinfachungsgründen mit größeren Teilbeträgen (s zB Abschnitt 43 Abs 10 der Einkommensteuerrichtlinien 1981), selbst wenn sie - wie im vorliegenden Fall der Lkw - erst im Dezember des betreffenden Jahres erworben wurden. Das ist jedoch bei der Grundlohnbestimmung unschädlich, weil ohnehin das Arbeitseinkommen eines Jahres sich erst im nächsten Jahr oder später auf die Grundlohnbestimmung auswirkt.
Ob sich Unzuträglichkeiten daraus ergeben können, daß der Lkw bereits am Beginn des neuen Jahres wieder veräußert wurde und (trotzdem) noch einmal eine Absetzung erfolgte, die höher liegt als die zeitanteilige Abnutzung, kann hier dahinstehen. Diese wären ohnehin allenfalls dann zu befürchten, wenn abweichend vom Steuerrecht der Gewinn aus dem Verkauf des Lkw bei der Gewinnermittlung nach § 4 EStG für das betreffende Jahr im Hinblick auf § 15 Satz 2 SGB IV außer Ansatz gelassen würde. Wird hingegen (richtigerweise) die Einschränkung für Veräußerungsgewinne in § 15 Satz 2 SGB IV auf die im EStG ausdrücklich als solche geregelten Veräußerungsgewinne (§§ 14, 14a, 16 EStG) beschränkt, so egalisieren sich die Gewinnverringerung durch die AfA und der Gewinnzuwachs aus dem Verkauf. Im vorliegenden Fall wirkt sich diese Frage keinesfalls aus, weil die Beklagte ihrer Schätzung der Einkünfte des Klägers für das Jahr 1978 (zu Recht) die Steuerunterlagen für das Jahr 1976 zugrunde gelegt hat. Für 1976 ist aber in der Berücksichtigung einer Absetzung in der steuerlich anerkannten Höhe, wie dargelegt, keine sozialrechtlich zu korrigierende Unstimmigkeit zu sehen.
Auch bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung des privaten Hausgrundstücks ist die AfA nach § 7 EStG zu berücksichtigen. Für diese Einkommensart enthält das Gesetz allerdings anders als in § 15 SGB IV beim Arbeitseinkommen keinen Bezug zum Steuerrecht. Dessen Anwendung ist hier demnach nicht zwingend vorgeschrieben. Das eröffnet den Krankenkassen einen gewissen Spielraum für eine Regelung in ihrer Satzung. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß die Krankenkassen die Befugnis haben, durch Satzung Bestimmungen über die Festsetzung des Grundlohns zu treffen (vgl § 180 Abs 4 Satz 3 RVO), wenn die Bewertung bestimmter Einkünfte auf erhebliche Schwierigkeiten stößt (vgl SozR 2200 § 180 Nrn 12 und 15). Das trifft auf Einkommensarten zu, für die sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen. Auch wenn sich demnach den Kassen hier ein gewisser Bereich zur satzungsmäßigen Regelung eröffnet, so sind sie dabei andererseits daran gebunden, daß nur Einnahmen der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden können und bei ihnen zu prüfen ist, welcher Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für den Lebensunterhalt verfügbar ist. Jedoch könnte sich eine Kasse in der Satzung zB dort, wo das Steuerrecht verschiedene Möglichkeiten zur Wahl stellt, für eine davon entscheiden oder auch eine hiervon abweichende pauschalierende und typisierende Regelung vorsehen, die sich im Rahmen der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hält.
Solange eine Satzungsregelung nicht besteht, ist auch hinsichtlich der AfA für Gebäude eine Anlehnung an das Steuerrecht geboten. Außer Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist dafür anzuführen, daß diese AfA ebenso wie die bei Einkünften aus Gewerbebetrieb wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung trägt, die mit dem Einsatz von Vermögen verbunden sind; es handelt sich bei ihr nicht um eine steuerliche Vergünstigung. Sowohl steuerlich wie im Rahmen von § 180 Abs 4 RVO ist stets zu unterscheiden, inwieweit es sich bei zufließenden Geldern oder Werten um Einnahmen und inwieweit es sich um Umschichtungen von Vermögen handelt. Der Wortlaut des § 180 Abs 4 Satz 1 RVO ebenso wie dessen Grundgedanke beschränken den Grundlohn auf die Einnahmen des Versicherten zum Lebensunterhalt. Aus diesem Grunde hat der Senat bereits früher für eine Veräußerungsleibrente entschieden, daß dort zwischen dem Teil, der sich als Einnahme darstellt und dem Teil, der lediglich einen Vermögensverzehr darstellt, unterschieden werden muß (SozR 2200 § 180 Nr 12). Diesen Grundsatz hat er mit dem bereits erwähnten Urteil vom 26. November 1984 - 12 RK 32/82 - (zur Veröffentlichung bestimmt) bestätigt und entschieden, daß Entnahmen aus dem Vermögen oder aus Darlehen nicht als Basis der Grundlohnberechnung herangezogen werden können.
Dieser Gedanke ist zwar zumindest für die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung inzwischen aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen durchbrochen (§ 180 Abs 7 RVO); sie sind im Rahmen von § 180 Abs 4 RVO nicht nur mit ihrem Ertragsteil, sondern regelmäßig brutto anzusetzen (anders für § 16 SGV IV; BSG SozR 2200 § 205 Nr 22). Auch beim Arbeitsentgelt ist das Bruttoprinzip aufrechterhalten worden (§ 14 SGB IV), obwohl auch dieses dem Versicherten nur abzüglich der Werbungskosten für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht (s dazu für § 16 SGB IV BSG SozR 2200 § 205 Nr 43 Leitsatz 3). In beiden Fällen handelt es sich aber um ausdrücklich geregelte gesetzliche Ausnahmen, die es nicht ausschließen, bei den übrigen Einkommensarten sowohl Werbungskosten zu berücksichtigen als auch danach zu unterscheiden, inwieweit es sich um echte Einnahmen und inwieweit es sich um Vermögensumschichtungen handelt.
Vermögensverzehr oder Vermögensumschichtungen können aber nun nicht nur durch Verbrauch eines ratenweise zufließenden Kaufpreises, durch Entnahmen aus vorhandenem Vermögen oder durch Verbrauch von Darlehn für den Lebensunterhalt bewirkt werden; wirtschaftlich gleichzuachten ist der uneingeschränkte Verbrauch des Entgelts für die Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsgutes, das durch Zeit und Nutzung zunehmend seinen Wert verliert. In diesen Fällen enthält das Nutzungsentgelt einen Teil, der den Wertverfall ausgleicht, einen Teil, der für die notwendigen Erhaltungskosten aufzubringen ist, und einen Gewinnanteil. Nur die beiden letztgenannten Teile können überhaupt als Einnahmen angesehen werden, nur der Gewinnanteil ist Einnahme zum Lebensunterhalt. Es handelt sich bei der Berücksichtigung der AfA mithin letztlich um eine standardisierte, der besonderen Einkunftsart angepaßte Form der Gewinnermittlung, die in ihrem Grundgedanken dem nach § 4 EStG bei Einkünften aus Gewerbebetrieb vorzunehmenden Vermögensvergleich entspricht.
Allerdings wird der Vermieter vielfach keine Rücklage machen, sondern die Miete uU vollständig zum Lebensunterhalt verwenden. Auf den Entschluß über die Verwendung kommt es jedoch nicht an, sondern nur auf die wirtschaftliche Bedeutung der verwendeten Mittel. Ein Verzehr des für den Ausgleich von Vermögensverfall gezahlten Teils des Mietzinses bleibt im wirtschaftlichen Ergebnis ebenso Vermögensverzehr wie umgekehrt die Reinvestition von (echten) Einnahmen zum Lebensunterhalt in den Betrieb ihnen den Charakter als Gewinn und damit beitragsrechtlich wirksame Einnahme nicht nimmt.
Die Entscheidung des erkennenden Senats zu § 313a RVO (SozR 2200 § 313a Nr 6) steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Diese Vorschrift enthielt Beurteilungsgrundlagen, die so erheblich von § 180 Abs 4 RVO abwichen, daß eine Übernahme früherer Rechtsprechung zu § 313a RVO weitgehend ausscheidet. Allerdings hat der 3. Senat des BSG auch zu § 16 SGB IV eine gegenteilige Entscheidung getroffen (SozR 2200 § 205 Nr 45). Diese kann indes ebenfalls nicht auf § 180 Abs 4 RVO übertragen werden. Auch § 16 SGB IV enthält ein von § 180 Abs 4 RVO abweichendes System der Einkommensbestimmung. Er knüpft für alle Einkommensarten an das Steuerrecht an. So sind zB dort auch vom Arbeitsentgelt Werbungskosten abzuziehen (SozR 2200 § 205 Nr 43) und selbst Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit ihrem Ertragsteil in Ansatz zu bringen (SozR 2200 § 205 Nr 22). Nicht abschließend geklärt ist dort auch die Frage des Verlustausgleichs zwischen den verschiedenen Einkommensarten. Im Rahmen von § 180 Abs 4 RVO sind demgegenüber das Arbeitsentgelt und die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung brutto mit dem vollen Betrag zu berücksichtigen, und ein Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkommensarten findet nicht statt (BSG Urteil vom 28. Februar 1984 - 12 RK 65/82 - SozR 2200 § 180 Nr 16). Diese unterschiedliche Konzeption gebietet es dem erkennenden Senat, seine Entscheidung eigenständig orientiert an den durch § 180 Abs 4 RVO gesetzten Maßstäben zu treffen; dabei war nicht zu prüfen, ob sich der Senat für den Bereich des § 16 SGB IV dem 3. Senat anschließen könnte.
Die Entscheidung des LSG ist auch hinsichtlich der übrigen im Rahmen der Berechnung bedeutsamen Faktoren nicht zu beanstanden. Es hat zutreffend den Mietwert für die eigene Wohnung nicht von den Einnahmen zum Lebensunterhalt ausgeklammert. Denn es handelt sich hier um einen geldwerten Gebrauchsvorteil, der wirtschaftlich als Einnahme zum Lebensunterhalt anzusehen ist, auch wenn er dem Versicherten nicht in Geld zufließt.
Allerdings sind die Krankenkassen hinsichtlich der Bewertung des Mietwerts der eigenen Wohnung nicht an steuerrechtliche Grundsätze gebunden. Sie können durch die Satzung andere wirtschaftlich gerechtfertigte Bewertungen heranziehen. Solange entsprechende Satzungsbestimmungen aber nicht vorliegen, ist hier wie auch sonst im Rahmen der Bestimmung des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung der Rückgriff auf das Steuerrecht zulässig.
Das LSG hat in seinem Urteil vom 3. September 1982 schließlich zutreffend die Grundlohnbestimmung für 1978 nur anhand der Unterlagen aus dem Jahre 1976 überprüft, die bereits der Beklagten während des Verwaltungsverfahrens vorgelegen hatten. Es war weder geboten noch zulässig, die Grundlohnbestimmung für 1978 erst anhand der endgültig erst später für dieses Jahr ermittelten Einkünfte vorzunehmen.
§ 180 Abs 4 RVO regelt nicht näher, aufgrund welcher Tatsachen der Grundlohn festzusetzen ist, ferner nicht, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine einmal getroffene Bestimmung später noch korrigiert werden kann. Satz 1 des § 180 Abs 4 RVO deutet jedoch, indem an das Arbeitsentgelt angeknüpft wird, darauf hin, daß der Grundlohn die Einkommensverhältnisse möglichst aktuell widerspiegeln soll. Das ist geboten, weil Beiträge möglichst nach der augenblicklich vorhandenen Leistungsfähigkeit der Versicherten erhoben werden sollen; auch ist das für das Leistungsrecht im Hinblick auf die Lohn- bzw Einnahmenersatzfunktion grundlohnbezogener Geldleistungen zu verlangen. Der Senat hat daher bereits ausgesprochen, daß § 180 Abs 4 RVO in seinem Satz 1 nur Einkünfte betrifft, die im Beurteilungszeitraum zahlenmäßig festliegen (SozR 2200 § 180 Nr 15). Hiervon enthält § 180 Abs 4 Satz 2 RVO eine Ausnahme, nach der es der Kasse erlaubt ist, bei stark schwankenden Einnahmen den Grundlohn aus den Einnahmen iS des § 180 Abs 4 Satz 1 RVO der letzten drei Monate zu ermitteln. Dazu müssen jedoch wenigstens diese feststehen. Sind auch sie wie vielfach bei Selbständigen nicht bekannt, so führt das zur Anwendung von § 180 Abs 4 Satz 3 RVO, wonach die Kasse den Grundlohn bestimmt, wenn sich keiner ermitteln läßt. So ist Satz 3 auch während des Gesetzgebungsverfahrens gesehen worden. In dem schon erwähnten Ausschußbericht heißt es (BT-Drucks 8/338 S 61 links oben): Lasse sich für einen freiwillig Versicherten ein Grundlohn nicht feststellen, zB weil die Einkünfte erst nach einem längeren Zeitraum bekannt würden, so bestimme die Kasse den Grundlohn. Inwieweit auch zur Lösung der hier auftretenden formellen Fragen Satzungsregelungen getroffen werden könnten oder ob sie wegen der Vielfalt der Verhältnisse als weniger zweckmäßig erscheinen, kann hier dahinstehen, weil solche Bestimmungen weder bisher vorhanden noch zwingend vorgeschrieben sind.
Eine Bestimmung des Grundlohns nach § 180 Abs 4 Satz 3 RVO, die anhand der bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens vorhandenen neuesten steuerlichen Unterlagen erfolgt ist und die darauf aufbauende Beitragsberechnung führen zu einem Beitrag, der bis zu einer neuen, nur für die Zukunft wirkenden Bestimmung des Grundlohns aufgrund späterer Unterlagen rechtmäßig ist. Er kann jedenfalls dann, wenn die Kasse alle erforderlichen Unterlagen und Angaben (vgl § 318a RVO) beschafft und der Versicherte ihr solche nicht vorenthalten hat, aufgrund neuer Tatsachen (zB Bilanzen und Steuerbescheide für weitere Jahre) während des gerichtlichen Verfahrens nicht für die Vergangenheit korrigiert werden. Dies würde dem dargelegten Sinn und Zweck des § 180 Abs 4 Satz 3 RVO zuwiderlaufen, der gerade darin besteht, eine bis auf weiteres maßgebende Beitragserhebung auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen mangels Angaben und Unterlagen über die aktuellen Einnahmen auf frühere Feststellungen zurückgegriffen werden muß. Auf die Entrichtung des so festgesetzten Beitrags darf und muß sich der Versicherte einrichten, die Krankenkasse damit als Einnahme rechnen.
Die gegenteilige Auffassung würde eine Risikoverschiebung zu Lasten der Kassen fördern. Sie tragen in Höhe der Grundlohnbestimmung das Versicherungsrisiko für grundlohnabhängige Leistungen. Wäre eine Korrektur der Grundlohnbestimmung aufgrund neuer Unterlagen für die Vergangenheit möglich, so würde der Versicherte sie unter Umständen nur betreiben, wenn es ihm nützt, beispielsweise eine Verringerung der Beiträge für die Vergangenheit nur anzustreben, wenn er kein Krankengeld bezogen hat. Höhere Beiträge verblieben der Kasse möglicherweise in manchen Fällen nur, wenn sie das höhere Krankengeld gezahlt hat, nicht schon dann, wenn sie das entsprechende Risiko getragen hat. Eine spätere Neubestimmung des Grundlohns auch für die Vergangenheit würde ferner dazu führen, daß sich gerade solche Versicherte über Jahre hinaus die Aussicht auf eine rückwirkende Beitragsverringerung offen halten könnten, die Steuererklärungen überhaupt nicht oder verspätet abgeben sowie Steuer- und Beitragsbescheide gerichtlich angreifen. Einem ihnen aufgrund neuer Tatsachen etwa drohenden ungünstigen Ausgang des Beitragsrechtsstreits könnten sie dabei durch eine Klagerücknahme ausweichen. Diese Folgen sind im Interesse der Beitragsgerechtigkeit nicht hinnehmbar.
Schwer wiegen auch die praktischen Folgen, die eine nachträgliche Korrektur hätte: Sie würde bedeuten, daß die erste Grundlohnbestimmung und Beitragsfestsetzung im Ergebnis nur vorläufig wären und sie später aufgrund neuer Erkenntnisse wiederholt werden müßten; die ursprünglich festgesetzten und geforderten Beiträge erwiesen sich gleichsam nur als vorläufige Zahlungen. Unsicherheiten der Versicherten über den endgültig geschuldeten Beitrag und der Kassen über ihre Einnahmen wären die Folge, ferner eine Verdopplung des Verwaltungsaufwandes. Da fast keine Jahresbilanz und kein Steuerbescheid im Ergebnis mit dem Vorjahr übereinstimmt, müßten nahezu alle Grundlohnbestimmungen und die auf ihnen beruhenden Beitragsbescheide später geändert werden. Dieses wollte der Gesetzgeber ersichtlich vermeiden, indem er in den Fällen des § 180 Abs 4 Satz 3 RVO der Kasse die Bestimmung des - bis zu einer Neufestsetzung für die Zukunft verbindlichen - Grundlohns übertrug.
Die hier vertretene Auffassung führt zwar dazu, daß die Beiträge dem wahren, zur Zeit der Bestimmung durch die Kasse erzielten Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht zuverlässig entsprechen, weil auf Tatsachen aus der Vergangenheit zurückgegriffen wird. Die jeweilige Grundlohnbestimmung trägt der Entwicklung der Einnahmen zum Lebensunterhalt also erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung Rechnung. Das muß zur Vermeidung der aufgezeigten Unzuträglichkeiten indes hingenommen werden und kann umso eher geschehen, als neue Angaben zu den Einnahmen den Versicherten berechtigen, eine Neubestimmung des Grundlohns und des Beitrags für die Zukunft zu beantragen, und es auch der Kasse erlauben - wiederum nur für die Zukunft - von sich aus eine Neufestsetzung vorzunehmen. Außerdem gleichen, sofern die Einnahmen zum Lebensunterhalt schwanken, die im Vergleich zu den aktuellen Einnahmen zu niedrigen oder zu hohen Beiträge auf die Dauer in vielen Fällen einander wieder aus.
Die hier gefundene Lösung entspricht auch gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung zu Fragen, in denen die Versicherungspflicht oder -freiheit vom Über- oder Unterschreiten bestimmter Verdienstgrenzen abhängt, eine Schätzung für die Zukunft vorzunehmen ist und das dabei gewonnene Ergebnis auch dann verbindlich bleibt, wenn die Entwicklung anders verläuft, als bei der vorausschauenden Betrachtungsweise angenommen worden ist (vgl § 165 Abs 5 RVO; BSG SozR Nr 6 zu § 168 RVO). Ebenso wie dort eine gewisse Kontinuität des Versicherungsverhältnisses gefordert wird, ist hier die verwandte Frage iS einer möglichsten Beitragsstabilität zu lösen. Auch wenn die Bemessung von Leistungen von einem bestimmten Grundlohn ausgeht, ist die nachträgliche Berücksichtigung neuer steuerlicher Unterlagen vom BSG wiederholt abgelehnt worden (BSG SozR 2200 § 1241 Nrn 3 und 4; BSGE 46, 203, 206).
Hiernach hat das LSG mit Recht von Ermittlungen zu der Frage abgesehen, welche Einnahmen zum Lebensunterhalt iS des § 180 Abs 4 Satz 1 RVO der Kläger im Jahre 1978 aufgrund einer für dieses Jahr erstellten Bilanz und des dieses Jahr betreffenden Einkommensteuerbescheides hatte. Denn das war auf die allein streitige Grundlohnbestimmung und die Beitragshöhe für das Jahr 1978 ohne Einfluß. Diese richtete sich vielmehr allein nach den bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 28. November 1978) vorhandenen neuesten Unterlagen, die für die Grundlohnbestimmung geeignet und ausreichend waren. Das waren, wie nicht umstritten ist, die für das Jahr 1976, die die Beklagte und das LSG zugrunde gelegt haben.
Es ergibt sich allerdings eine Differenz in der Höhe der vom LSG zugrunde gelegten Einnahmen und der vom Kläger selbst angegebenen Einnahmen, die darauf basiert, daß Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 81,-- DM nicht berücksichtigt wurden. Dies nötigt aber nicht zu weiteren Feststellungen, weil auch bei Hinzurechnung der 81,-- DM nach der damals geltenden Satzung dieselbe Beitragsklasse maßgeblich wäre, die das LSG für zutreffend angesehen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
Haufe-Index 1660425 |
BSGE, 240 |