Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung der Rentner. Altersrente nach schweizerischem Recht ist mit deutscher Altersrente vergleichbar. entsprechende Heranziehung zur Bemessung der Beiträge
Leitsatz (amtlich)
Eine Altersrente nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG-CH) ist mit einer deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und wird zur Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend herangezogen.
Normenkette
SGG § 164 Abs. 2 S. 3; SGB 10 § 44 Abs. 1 S. 1; SGB 5 § 5 Abs. 1 Nr. 11, § 223 Abs. 3, § 228 Abs. 1 S. 2 Fassung: 2011-06-22, § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2, § 237 S. 1 Nr. 2, S. 2, §§ 238, 247 S. 2 Fassung: 2011-06-22; EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. c; EGFreizügAbk CHE Art. 8
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob an den Kläger monatlich gezahlte Geldleistungen einer in der Schweiz ansässigen Pensionskasse der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte oder mit dem vollen Beitragssatz zugrunde zu legen sind.
Der 1937 geborene Kläger ist seit 1.10.2011 als Rentner pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. Neben einer Rente der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in Höhe von 126,79 Euro bezieht er von der Caisse Suisse de compensation (im Folgenden: Caisse Suisse) eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung (AHV-Rente; sog Erste Säule der schweizerischen Altersversorgung) in Höhe von umgerechnet 1177,69 Euro monatlich. Ferner bezieht er von der in der Schweiz niedergelassenen P. (im Folgenden: P.) Leistungen der sog Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung, die nach den Feststellungen des LSG auf den Regelungen des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25.6.1982 (BVG-CH) beruhen, in Höhe von umgerechnet 2656,11 Euro monatlich (alle Beträge Stand Dezember 2011).
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 19.8.2011 den vom Kläger ab 1.10.2011 zu zahlenden Beitrag zur GKV auf monatlich 471,45 Euro fest, wobei sie sowohl die Leistungen der Caisse Suisse als auch die der P. als Versorgungsbezüge betrachtete und den allgemeinen Beitragssatz von 15,5 % zugrunde legte.
Mit Bescheid vom 13.12.2011 ermäßigte die Beklagte den GKV-Beitrag des Klägers ab 1.1.2012 auf 387,59 Euro monatlich. Sie berücksichtigte hierbei Versorgungsbezüge in Höhe von 1155,29 Euro und ausländische Rentenleistungen in Höhe von 2869,11 Euro bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Mit einem weiteren Bescheid vom 31.1.2012 erhöhte die Beklagte schließlich die Beiträge des Klägers zur GKV ab 1.1.2012 auf 487,25 Euro monatlich. Für die Leistungen der Caisse Suisse als ausländischer Rente in Höhe von 1177,69 Euro gelte die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte (= 8,2 %) und für die Leistungen der P. als Versorgungsbezug in Höhe von 2656,11 Euro betrage der Beitragssatz derzeit 15,5 %. Angesichts der Beitragsbemessungsgrenze von 3825 Euro belaufe sich der beitragspflichtige Anteil an den Versorgungsbezügen auf 2520,52 Euro monatlich.
Im Februar 2012 beantragte der Kläger die Überprüfung der Beitragsbescheide für die Zeit ab 1.10.2011 nach § 44 SGB X unter Hinweis auf das Urteil des SG Freiburg vom 8.12.2011 - S 5 KR 2609/11 -, wonach Leistungen der obligatorischen Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung nicht als Versorgungsbezug, sondern als vergleichbare Rente aus dem Ausland iS von § 228 SGB V zu verbeitragen seien.
Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag des Klägers ab; es verbleibe "bei der Beitragsmitteilung vom 31. Januar 2012" (Überprüfungsbescheid vom 16.3.2012). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.8.2012). Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens vor dem SG hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 18.3.2013 sein Überprüfungsbegehren auf die Zeit ab 1.1.2012 beschränkt. Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide verpflichtet, den Bescheid vom 31.1.2012 insoweit zurückzunehmen, als darin für die Zeit ab 1.1.2012 ein höherer Krankenversicherungsbeitrag als monatlich 303,25 Euro festgesetzt worden war (Urteil vom 18.3.2013).
Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die auf dem BVG-CH beruhenden Leistungen der P. seien nicht als Versorgungsbezüge aus dem Ausland iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 2 SGB V, sondern als eine der Rente aus der (deutschen) GRV vergleichbare (beitragsrechtlich privilegierte) Rente aus dem Ausland iS von § 228 Abs 1 S 2 SGB V anzusehen. Bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge aus ausländischen Renten gelte nach § 247 S 2 SGB V (in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung) nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5 % zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte, mithin ein Beitragssatz von 8,2 %. Vergleichbarkeit iS von § 228 Abs 1 S 2 SGB V setze keine völlige Übereinstimmung voraus. Vielmehr genüge es, wenn die ausländische Leistung im Kern den typischen und wesentlichen Merkmalen der inländischen Leistung entspreche. Maßgeblich sei insbesondere die Funktion der Leistungen. Kennzeichnend für die deutsche Regelaltersrente sei zum einen, dass sie erst ab dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt werde; zum anderen solle sie als Entgeltersatzleistung den Lebensunterhalt des Rentners sicherstellen. Die dem Kläger nach dem BVG-CH gezahlten Leistungen der P. setzten wie die deutsche Regelaltersrente das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus. Vergleichbar mit der deutschen Regelaltersrente sollten diese Leistungen auch dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern. Zwar stellten die Leistungen nach dem BVG-CH im System der schweizerischen Altersversorgung nur eine von mehreren Säulen dar; eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts ergebe sich erst aus dem Zusammenwirken von Erster und Zweiter Säule. Dies schließe aber die Vergleichbarkeit der Leistungen der P. mit der deutschen Regelaltersrente nicht aus. Denn es genüge, dass die ausländischen Leistungen Teil einer aus mehreren Leistungen bestehenden Gesamtkonzeption seien, die insgesamt auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts ziele. Insgesamt stünden die Leistungen der P. einer Regelaltersrente näher als einer Betriebsrente (Urteil vom 18.11.2014).
Mit der Revision rügt die Beklagte mangelnde Sachaufklärung des LSG sowie eine Verletzung von § 228 Abs 1 S 2 und § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 2 SGB V. Das LSG habe es unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) unterlassen, den Inhalt der an den Kläger gezahlten Leistungen der P. zu ermitteln, dh insbesondere festzustellen, welche Leistungen beruflich obligatorisch bzw privat überobligatorisch veranlasst gewesen seien. Es habe auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die genannten Leistungen nicht auch auf freiwilligen Einzahlungen des Klägers beruhten. Zudem habe das LSG aufklären müssen, ob die streitigen Leistungen überhaupt nach dem BVG-CH erfolgten, sowie, ob sie in ihrer Gesamtheit unter das BVG-CH zu subsumieren seien oder nicht vielmehr unter das sonstige schweizerische Versicherungsvertragsrecht. Darüber hinaus ergebe eine rechtsvergleichende Betrachtung, dass die Leistungen nach dem BVG-CH unabhängig davon, ob der Kläger Leistungen aus verpflichtenden oder freiwilligen Beitragsbestandteilen beziehe, keine gemäß § 228 Abs 1 S 2 SGB V mit der Rente der allgemeinen Rentenversicherung oder Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung vergleichbaren Renten aus dem Ausland darstellten; diese Bezüge seien als eine aus dem Ausland bezogene Leistung zu qualifizieren, die ihrer Art nach einem Versorgungsbezug iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V entspreche. Hierfür streite bereits bei der maßgebenden institutionellen Betrachtung die Erbringung der Leistungen durch eine "Pensionskasse" als typische Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Die Leistungen der P. entsprächen zudem weder hinsichtlich ihrer Finanzierung noch ihrem Inhalt nach wesentlichen Grundprinzipien der Rente der deutschen GRV.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2014 sowie des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. März 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der im Revisionsverfahren nicht durch einen vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel erfüllt die Revisionsbegründung schon nicht die Zulässigkeitsanforderungen nach § 164 Abs 2 S 3 SGG (hierzu 1.); ob sie den Anforderungen im Übrigen im Hinblick auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts entspricht, kann offenbleiben (hierzu 2.). Im Ergebnis ist die Revision jedenfalls unbegründet (hierzu 3.).
1. Die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen (= Verstöße des LSG gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG) entsprechen schon nicht den gesetzlichen Anforderungen an deren ordnungsgemäße Darlegung. Insoweit muss die Begründung nach § 164 Abs 2 S 3 SGG nämlich die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben und aus denen die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne die geltend gemachten Verfahrensfehler zu Gunsten der Beklagten entschieden hätte (vgl dazu zB BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 7 RdNr 18-19). Ihre Rügen, das LSG habe unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes verfahrensfehlerhaft den Inhalt der Leistungen der P. an den Kläger nicht ermittelt, genügen dem nicht.
Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass es vorliegend um die Auslegung ausländischen Rechts geht, das grundsätzlich nicht revisibel ist und daher revisionsrechtlich wie die Ermittlung von Tatsachen zu behandeln ist (zuletzt BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 14 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 162 RdNr 6c mwN). Die Beklagte hat dazu schon nicht - was nötig wäre - aufgezeigt, dass und weshalb sich das LSG im Berufungsverfahren von seinem eigenen sachlich-rechtlichen Standpunkt aus insoweit zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl zu diesem Erfordernis allgemein zB Leitherer, aaO, § 164 RdNr 12a, § 103 RdNr 20 mwN; BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 7 RdNr 18-19). Nach den erstmals im Revisionsverfahren und nicht schon in den Tatsacheninstanzen von der Beklagten eingereichten Versicherungsbedingungen der P. ist ausgehend von ihrem Vorbringen schon überhaupt nicht erkennbar, weshalb dieses Material in zeitlicher Hinsicht auf den Fall des Klägers anwendbar sein sollte und aufgrund welcher konkreten Umstände daraus folgen sollte, dass das dazu berufene LSG bereits in der Vorinstanz ausgehend von seinem rechtlichen Standpunkt zu weiteren Ermittlungen verpflichtet war. Einem bloßen, im Nachhinein erstmals im Revisionsverfahren und nur pauschal geäußerten "Verdacht" der Beklagten darf der Senat nicht nachgehen. Das gilt unbeschadet des Umstandes, dass das Revisionsgericht einschlägige, aber nichtrevisible entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften dann selbst anwenden und auslegen kann, wenn die Instanzgerichte diese Vorschriften übersehen haben (vgl Leitherer, aaO, § 162 RdNr 7b mit umfangreichen Rspr-Nachweisen). Vorliegend ist nach dem Vorbringen der Beklagten nämlich nicht einmal klar, dass es sich bei den Versicherungsbedingungen und den Regelungen des schweizerischen Rechts, auf die sie sich nun bezieht, überhaupt um Umstände handelt, die von den tatsächlichen und zeitlichen Gegebenheiten her im Falle des Klägers einschlägig sowie geeignet sein können, die Feststellungen des LSG zu anwendbaren gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen des schweizerischen Rechts - an die der Senat nach Maßgabe des § 163 SGG gebunden ist - mit einem für die Beklagte günstigen Ergebnis in entscheidungserheblicher Weise zu erschüttern.
Dies gilt sowohl hinsichtlich des von der Beklagten geltend gemachten Fehlens von Ermittlungen des LSG, ob es sich bei den Leistungen der P. überhaupt um Leistungen nach dem BVG-CH handelt (dazu a) und ob nach dem einschlägigen schweizerischen Regelwerk neben obligatorischen auch überobligatorische Leistungen gewährt werden (dazu b), als auch hinsichtlich des Vorhalts, das Berufungsgericht habe nicht ermittelt, ob der Kläger zuvor etwa freiwillige Einzahlungen getätigt hatte (dazu c).
a) Die Beklagte hat den Verfahrensmangel der Verletzung des § 103 SGG mit ihrem Vorbringen, das LSG habe schon nicht aufgeklärt, ob die Leistungen an den Kläger "überhaupt nach dem BVG(-CH) erfolgen" (S 4 der Revisionsbegründung), nicht den vorstehend beschriebenen Anforderungen entsprechend ausreichend dargelegt. Die Beklagte führt dazu aus, der Kläger habe "zu keinem Verfahrenszeitpunkt vorgetragen, dass er eine Zahlung nach dem schweizerischen BVG(-CH) erhalte" (S 3 der Revisionsbegründung). Zugleich nimmt die Beklagte Bezug auf die schriftliche Auskunft der P., wonach es sich ausdrücklich "gem. Art. 2 BVG(-CH) um eine obligatorische Versicherung" gehandelt habe (S 8 der Revisionsbegründung). Aus diesem Vorbringen erschließt sich nicht, weshalb es darauf ankommen und aufklärungsbedürftig sein sollte, ob sich "der Kläger diese Auskunft im Verfahren zu eigen machte" (S 8 der Revisionsbegründung) und eine ggf fehlerhafte (möglicherweise auch nur missverständliche) Auskunft dahingehend vorlag, dass kein Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und der P. geschlossen wurde (S 8 der Revisionsbegründung); denn das LSG hat offensichtlich die Auskunft der P. (vom 21.11.2012, zitiert auf S 4 LSG-Urteilsumdruck) seinen Feststellungen, dass die Leistungen der P. auf dem BVG-CH beruhen (S 9 LSG-Urteilsumdruck), zugrunde gelegt. Diese Feststellungen sind von der Beklagten nicht mit einer Rüge der Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG (Verstoß gegen die freie richterliche Beweiswürdigung) angegriffen worden (zu den dazu vorzutragenden Gesichtspunkten vgl etwa Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 128 RdNr 4 ff) und daher für den Senat bindend (§ 163 SGG).
b) Die Beklagte legt einen Verfahrensmangel auch nicht ordnungsgemäß dar, soweit sie rügt, das LSG habe aufklären müssen, ob an den Kläger neben obligatorischen auch überobligatorische Vorsorgeleistungen, dh über die gesetzlichen Mindestleistungen nach dem BVG-CH hinaus, gewährt wurden. Sie trägt dazu vor, das Berufungsgericht habe weder nach dem BVG-CH noch nach den "Bestimmungen des Reglements, der Statuten oder der Gründungsurkunde der P." (S 5 der Revisionsbegründung) anhand der zwischen dem Arbeitgeber und der P. getroffenen Vereinbarung (S 7 der Revisionsbegründung) geprüft, ob die Leistungen in ihrer Gesamtheit - auch hinsichtlich überobligatorischer Leistungen - unter das BVG-CH zu subsumieren seien oder nicht vielmehr unter "das sonstige schweizerische Versicherungsvertragsrecht" fielen (S 4 der Revisionsbegründung); auch ein Versicherungsausweis der P. sei nicht vorgelegt worden (S 10 der Revisionsbegründung). Die Beklagte hat damit nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu solchen weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl hierzu allgemein erneut Leitherer, aaO, § 164 RdNr 12a, § 103 RdNr 20 mwN). Hier wäre etwa in den Blick zu nehmen gewesen, dass in der vom LSG auf Seite 9 seines Urteils zitierten Rechtsprechung des BSG zum Ruhen von Arbeitslosengeld wegen Inanspruchnahme von schweizerischen Leistungen der Zweiten Säule der Altersvorsorge ebenfalls keine Unterscheidung zwischen obligatorischen und überobligatorischen Leistungen vorgenommen wurde. Entscheidend war nach der vom LSG in Bezug genommenen BSG-Rechtsprechung vielmehr allein, dass die Leistung "insgesamt der Altersvorsorge dient …, auf diese festgelegt ist … und für den Versicherten während der Zugehörigkeit zu dem entsprechenden Arbeitgeber verpflichtend ist …" (zu den "Leistungen öffentlich-rechtlicher Art" vgl BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 18; BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 15). Es ist damit nicht hinreichend erkennbar, weshalb es nunmehr für den Ausgang des Rechtsstreits ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG gleichwohl auf Ermittlungen dazu ankommen sollte, ob die Leistungen der P."ausschließlich entsprechende obligatorische Leistungen beinhalten" oder nicht (S 11 der Revisionsbegründung).
c) Nichts anderes gilt schließlich hinsichtlich der Rüge der Beklagten, das LSG habe sich verfahrensfehlerhaft nicht damit befasst, ob der Kläger freiwillige Einzahlungen getätigt habe (S 7 der Revisionsbegründung). Auch hier bleibt nach dem Revisionsvorbringen der Beklagten offen, ob und inwiefern sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu solchen weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Auch dieser Aspekt war nämlich bereits Gegenstand der oben genannten - vom LSG zitierten (vgl S 9 LSG-Urteilsumdruck) - Rechtsprechung des BSG, wonach (gerade) auch die deutsche GRV mit der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI und - in der Vergangenheit - mit der Höherversicherung nach § 234 SGB VI (in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung) Finanzierungselemente aufweist bzw aufwies, bei denen die Leistungsansprüche zumindest teilweise auch an freiwillig gezahlte Beiträge nur der Versicherten anknüpf(t)en (vgl BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 15). Zudem gehören auch bei Versicherungspflichtigen der GKV zum beitragspflichtigen Rentenzahlbetrag ebenfalls Rententeile, die auf Beiträgen zur Höherversicherung beruhen (vgl zur Rechtslage unter Geltung der RVO BSG SozR 2200 § 180 Nr 48 sowie § 228 Abs 1 S 1 aE SGB V; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB, Stand 9/12, K § 228 SGB V RdNr 10; Peters in Kasseler Komm, SGB V, Stand 90. EL Juni 2016, § 228 RdNr 8).
2. Dabei kann offenbleiben, ob es im vorliegenden Fall genügt, dass der Revisionsführer den für die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungsrelevanten, also den vom LSG festgestellten Lebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt (so bereits BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 4), oder ob darüber hinaus auch ausdrücklich darzulegen ist, dass und an welcher genauen Stelle des Berufungsurteils das LSG bestimmte Tatumstände festgestellt hat (vgl BSG Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; BSG Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R -NZS 2015, 838 RdNr 7 = Juris RdNr 7 und die dazu ergangenen Anfragebeschlüsse des 12. Senats an den 5. Senat vom 27.4.2016 - B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R - sowie vom 29.6.2016 - B 12 KR 2/15 R - alle Juris). Die Revision der Beklagten kann jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben (dazu im Folgenden 3.).
3. Die Revision der Beklagten ist im Ergebnis unbegründet.
Die angefochtenen, im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ergangenen Bescheide der beklagten Krankenkasse (Überprüfungsbescheid vom 16.3.2012 und Widerspruchsbescheid vom 24.8.2012) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Vorinstanzen haben die Beklagte revisionsrechtlich beanstandungsfrei unter Aufhebung dieser Bescheide verpflichtet, auf den bei ihr im Februar 2012 eingegangenen Überprüfungsantrag des Klägers hin ihren (Beitrags-)Bescheid vom 31.1.2012 (teilweise) zurückzunehmen, soweit sie darin für die Zeit ab 1.1.2012 einen höheren monatlichen Beitrag zur GKV als 303,25 Euro festsetzte, dh der Beitragsbemessung in der GKV hinsichtlich der Leistungen der P. den allgemeinen Beitragssatz - und nicht nur dessen Hälfte zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte - zugrunde legte, folglich einen höheren Beitragssatz als insgesamt 8,2 % berücksichtigte.
a) Im vorliegenden Rechtsstreit zu überprüfen, sind ausschließlich die mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffenen genannten Bescheide, mit denen sie es im Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X ablehnte, den die Beitragsfestsetzung zur GKV ab 1.1.2012 regelnden Bescheid vom 31.1.2012 in dem von dem Kläger zur Überprüfung gestellten Umfang (= soweit darin auf die von der P. gezahlten Leistungen monatliche Beiträge zur GKV mit einem Beitragssatz von 15,5 % statt nur mit einem Beitragssatz von 8,2 % erhoben wurden) teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nicht mit Widerspruch und Klage angefochten wurde dagegen die Festsetzung der Beiträge wegen der von der Caisse Suisse gezahlten Leistung; auch alle weiteren zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen sind weder im Streit noch ist für den Senat für rechtswidriges Verwaltungshandeln insoweit sonst etwas ersichtlich.
b) Die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 S 1 SGB X sind in Bezug auf den (Beitrags-)Bescheid der Beklagten vom 31.1.2012 erfüllt.
Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte wandte bei Erlass ihres (Beitrags-)Bescheides vom 31.1.2012 das Recht unrichtig an. Sie legte entgegen den einschlägigen Regelungen des materiellen Rechts (dazu im Folgenden aa) zu Unrecht der Beitragsbemessung in der GKV hinsichtlich der Leistungen, die der Kläger von der P. erhielt, den allgemeinen Beitragssatz - und nicht nur dessen Hälfte zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte - zugrunde und forderte vom Kläger folglich rechtsfehlerhaft monatlich Beiträge in Höhe von mehr als 303,25 Euro ab 1.1.2012.
aa) Nach § 220 Abs 1 S 1 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung ua durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden gemäß § 223 Abs 2 S 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat (§ 252 Abs 1 S 1 SGB V). Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs 1 S 2 SGB V und aus Versorgungsbezügen trägt der versicherungspflichtige Rentner allein (§ 249a S 3 und § 250 Abs 1 Nr 1 SGB V). Für Renten aus der deutschen GRV besteht eine abweichende Bestimmung: Gemäß § 255 Abs 1 S 1 SGB V zahlt allein der Rentenversicherungsträger die Beiträge, die der Versicherungspflichtige - hälftig - aus seiner Rente zu tragen hat.
Bei in der GKV versicherungspflichtigen Rentnern (vgl § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V) - also auch bei dem Kläger - werden nach § 237 S 1 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. der Zahlbetrag der Rente der GRV,
2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3. das Arbeitseinkommen.
Nach Satz 2 dieser Vorschrift gelten § 226 Abs 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V entsprechend. Gemäß § 228 Abs 1 S 1 SGB V gelten als Rente der GRV Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Nach dem durch Art 4 Nr 7 Buchst a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011 (BGBl I 1202) mit Wirkung zum 1.7.2011 (Art 13 Abs 3) eingefügten Satz 2 der Regelung gilt Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Abweichend von dem in § 247 S 1 SGB V geregelten Grundsatz, wonach für Versicherungspflichtige für die Bemessung der Beiträge aus Renten der GRV der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung findet, gilt nach Satz 2 dieser Norm (in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung) bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs 1 S 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte. Gemäß § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, ua Renten der betrieblichen Altersversorgung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt Satz 1 ua auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden. Gemäß § 248 S 1 SGB V gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen - bei Leistungsbezug im Inland und aus dem Ausland gleichermaßen - der allgemeine Beitragssatz.
Die beitragspflichtigen Einnahmen sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben grundsätzlich außer Ansatz (§ 223 Abs 3 SGB V). Erreicht der Zahlbetrag der Rente(n) der GRV nicht die Beitragsbemessungsgrenze, wird danach der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 238 SGB V). Im Jahr 2012 betrug die Beitragsbemessungsgrenze monatlich 3825 Euro. Hierauf war im Falle des Klägers zunächst seine deutsche Regelaltersrente in Höhe von 126,79 Euro anzurechnen. Zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze verblieben somit monatlich 3698,21 Euro. Maximal bis zu dieser Höhe waren die schweizerischen Leistungen der Caisse Suisse sowie der P. (die in der Summe 3833,80 Euro betrugen) als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen.
bb) Ausgehend von den vorstehend dargestellten Bestimmungen sind die Leistungen der P., die der Kläger erhält, der Beitragsbemessung in der GKV als ausländische Rentenleistungen nach § 228 Abs 1 S 2 SGB V gemäß § 247 S 2 SGB V nur mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte zugrunde zu legen. Es handelt sich hierbei auf der Grundlage der für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) um "vergleichbare Renten aus dem Ausland" iS von § 228 Abs 1 S 2 SGB V (dazu cc). Dessen ungeachtet sind die Leistungen der P. im Falle des Klägers auch in Anwendung des vorliegend einschlägigen über- und zwischenstaatlichen Rechts als der inländischen Rente der GRV vergleichbare Rentenleistungen anzusehen (dazu dd).
cc) Bei den Leistungen der P. handelt es sich um "vergleichbare Renten aus dem Ausland" iS von § 228 Abs 1 S 2 SGB V. § 228 Abs 1 S 2 SGB V ordnet insoweit eine tatbestandliche Gleichstellung ausländischer Renten mit inländischen Renten der GRV (iS von § 228 Abs 1 S 1 SGB V), mithin eine "Substitution" der Tatbestandserfüllung an (dazu ≪1≫). Davon ausgehend folgt der Senat auch für das Beitragsrecht des SGB V der Rechtsprechung der für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG zu den Kriterien für eine Vergleichbarkeit ausländischer Sozial- bzw Rentenleistungen mit deutschen Rentenleistungen (dazu ≪2≫). Die Leistungen der P. entsprechen bei einer "rechtsvergleichenden Qualifizierung von Funktion und Struktur" in ihrem "Kerngehalt" einer inländischen Rente der GRV (dazu ≪3≫). Der Hinweis der Beklagten darauf, dass zur Unterscheidung von Renten iS von § 228 SGB V und Versorgungsbezügen iS von § 229 SGB V auf die von der Rechtsprechung des Senats geprägte und vom BVerfG bestätigte "institutionelle Abgrenzung" abzustellen sei, geht dabei fehl (dazu ≪4≫).
(1) § 228 Abs 1 S 2 SGB V stellt eine (innerstaatliche) gesetzliche Äquivalenzregel dar, die für Zwecke der Bestimmung beitragspflichtiger Einnahmen bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern den Tatbestand einer aus dem Ausland bezogenen Rente demjenigen einer inländischen Rente der GRV (iS von § 228 Abs 1 S 1 SGB V) gleichstellt. Die Vorschrift wurde aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit eingefügt (vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze, BT-Drucks 17/4978 S 20 zu § 228). Vor Inkrafttreten des mit Wirkung zum 1.7.2011 neu eingefügten § 228 Abs 1 S 2 SGB V (Art 4 Nr 7 Buchst a des Gesetzes vom 22.6.2011, BGBl I 1202, betreffend den vorgenannten Entwurf) unterlagen pflichtversicherte Mitglieder der GKV allein mit ihren ausländischen Versorgungsbezügen iS von § 229 SGB V der Beitragspflicht. Diese waren inländischen Versorgungsbezügen gleichgestellt (§ 229 Abs 1 S 2 SGB V). Dagegen blieben ausländische Renten, auch wenn sie mit Renten aus der GRV vergleichbar waren, beitragsfrei. Der Gesetzgeber stellte deshalb vergleichbare Renten aus dem Ausland den Renten der GRV als beitragspflichtige Einnahmen gleich und folgte damit der in Art 5 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 vorgesehenen formulierten Gleichstellung von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte (vgl Gesetzentwurf, aaO BT-Drucks 17/4978 S 20 zu § 228).
Soweit es um die Anwendung von Normen des deutschen Sozialrechts auf ausländische Sachverhalte bzw solche mit Auslandsbezug, also eine "Substitution" der Tatbestandserfüllung, geht, kann eine solche tatbestandliche Gleichstellung im Hinblick auf eine einschlägige gesetzliche Äquivalenzregel des inländischen Rechts geboten sein; sie kann aber auch durch einschlägiges, unmittelbar zu beachtendes internationales Recht, insbesondere europäisches Gemeinschafts-/Unionsrecht gefordert sein (hierzu allgemein schon BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 23 ff; BSG SozR 4-2600 § 1 Nr 5 RdNr 22 f; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 17 ff; BSG SozR 4-2600 § 106 Nr 3 RdNr 17 ff).
§ 228 Abs 1 S 2 SGB V ist als Äquivalenzregel jedoch unvollkommen, weil er eine Tatbestandsgleichstellung von dem Ergebnis einer Vergleichbarkeitsprüfung abhängig macht ("vergleichbare Renten aus dem Ausland"). Die hierfür maßgebenden Parameter sind dem (innerstaatlichen) Sozialrecht zu entnehmen.
(2) Hieran anknüpfend schließt sich der Senat für den beitragsrechtlichen Kontext des SGB V der ständigen Rechtsprechung des BSG im Arbeitsförderungsrecht zu den - ebenfalls auf eine Altersleistung einer schweizerischen Vorsorgestiftung - angewandten Kriterien einer Vergleichbarkeit ausländischer mit inländischen Sozialleistungen an.
Dass eine Beurteilung anhand dieser Kriterien (dazu nachfolgend ≪3≫) gerechtfertigt ist, legt (bereits) der Wortlaut der jeweils zu prüfenden Vorschriften, jener des § 142 Abs 1 Nr 4 iVm Abs 3 SGB III idF des Arbeitsförderungsreformgesetzes vom 24.3.1997 (BGBl I 594; aF) sowie jener des § 228 Abs 1 S 1 iVm S 2 SGB V nahe. So ruhte nach § 142 Abs 1 Nr 4 SGB III aF ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ua während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine Altersrente aus der GRV zuerkannt war. Dies galt gemäß § 142 Abs 3 SGB III aF auch für einen "vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung", den ein ausländischer Träger zuerkannt hatte. Nach § 228 Abs 1 S 1 SGB V gelten als Rente der GRV Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift auch, wenn "vergleichbare Renten aus dem Ausland" bezogen werden. § 142 Abs 3 SGB III aF setzte folglich einen "vergleichbaren Anspruch", § 228 Abs 1 S 2 SGB V eine "vergleichbare Rente" voraus.
Darüber hinaus geht es sowohl im Falle des SGB III als auch im Falle des SGB V um die Gleichbehandlung gerade von Rentenbeziehern in Anwendung des deutschen Rechts, unabhängig davon, ob die jeweilige Rente aus dem In- oder Ausland bezogen wird.
(3) Die Leistungen der P. entsprechen bei einer "rechtsvergleichenden Qualifizierung von Funktion und Struktur" in ihrem "Kerngehalt" einer inländischen Rente der GRV.
Nach Auffassung des 11. Senats des BSG (vgl zuletzt - zur Leistung einer schweizerischen Altersrente nach dem BVG-CH und § 142 Abs 3 SGB III aF - BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12, 14 mwN) ist im Kontext des Arbeitsförderungsrechts eine "rechtsvergleichende Qualifizierung von Funktion und Struktur" der bezogenen Sozialleistung geboten (ebenso BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 13). Vergleichbarkeit ist danach zu bejahen, wenn die ausländische Leistung in ihrem "Kerngehalt" den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, dh nach Motivation und Funktion gleichwertig ist (vgl bereits die Entscheidungen des 13. Senats zur Anrechnung einer nicht "vergleichbaren" Rente aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, BSG SozR 3-2400 § 18a Nr 1 und zur "vergleichbaren" Altersrente aus der US-amerikanischen Sozialversicherung als Erwerbsersatzeinkommen iS von § 18a SGB IV, BSGE 68, 184 = SozR 3-2400 § 18a Nr 2). Maßgebender Gesichtspunkt sind insoweit die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BSGE 81, 134, 138 = SozR 3-4100 § 142 Nr 2 S 11; BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12 ff; BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 13). Dabei sind die von der Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen, die darauf beruhende Rechtsauslegung und die daraus für das ausländische Recht gezogenen Schlussfolgerungen grundsätzlich unverändert der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen, weil es sich insoweit nicht um revisibles Recht iS des § 162 SGG handelt (vgl bereits oben unter 1.; aus der Rspr zuletzt BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 14 mwN).
Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft (vgl BSGE 73, 10, 16 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4 S 21 f) und wenn sie Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (vgl BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12, 24 mwN). Auch das LSG ist in seinen Entscheidungsgründen zutreffend von diesen Voraussetzungen ausgegangen (S 9 f LSG-Urteilsumdruck). Gemessen hieran sind die unter Zugrundelegung der bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG im Rahmen der obligatorischen Versicherung gewährten Leistungen der P. solche nach dem BVG-CH und einer deutschen Regelaltersrente vergleichbar.
Nach den Feststellungen des LSG beruhen die dem Kläger zuerkannten schweizerischen Leistungen der P. auf den Regelungen des am 1.1.1985 (Amtliche Sammlung des Bundesrechts der Schweiz ≪AS≫ 1983, 797) in Kraft getretenen BVG-CH vom 25.6.1982 (Bundesblatt der Schweiz ≪BBl≫ 1982 II 385; S 2 und 9 LSG-Urteilsumdruck) und sind im Rahmen der obligatorischen Versicherung "einer deutschen Regelaltersrente vergleichbar" (S 10 LSG-Urteilsumdruck). Auch wenn das LSG in seinen Entscheidungsgründen keine bestimmte Gesetzesfassung des BVG-CH nennt, lässt sich dessen Ausführungen zweifelsfrei entnehmen, dass die schweizerische Pensionskassenrente nach dem BVG-CH die für ein Rentenversicherungssystem typischen Versicherungsfälle des Alters, des Todes und der Invalidität abdeckt und unter staatlicher Aufsicht organisiert ist. Arbeitnehmer, die das 17. Lebensjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als SFR 21 060,00 beziehen, unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art 2 Abs 1 BVG-CH und Art 7 BVG-CH). Die obligatorische Versicherung endet ua nach Art 10 Abs 2 Buchst a) BVG-CH, wenn das ordentliche Rentenalter (Art 13 BVG-CH) erreicht wird. Anspruch auf Altersleistungen haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 62. Altersjahr, seit dem 1.1.2005 das 64. Altersjahr, zurückgelegt haben (Art 13 Abs 1 BVG-CH). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art 13 Abs 2 S 1 BVG-CH). Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art 37 Abs 1 BVG-CH) und monatlich gezahlt (Art 38 S 1 BVG-CH). Die Leistungen der P. setzen damit - ausgehend von den nicht zu beanstandenden Ausführungen des LSG - wie bei der deutschen Regelaltersrente das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus.
Vergleichbar mit der deutschen Regelaltersrente sollen die Leistungen der P. auch dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern. Nach den Feststellungen des LSG sind die vom Kläger bezogenen ausländischen Leistungen Teil einer Gesamtkonzeption, die insgesamt auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts zielt (S 10 f LSG-Urteilsumdruck). Zweck des BVG-CH ist es den bindenden Feststellungen des LSG zufolge nämlich, dass die berufliche Vorsorge alle Maßnahmen auf kollektiver Basis umfasst, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art 1 Abs 1 BVG-CH). Die dem Kläger nach dem BVG-CH gezahlten Rentenleistungen setzen somit nicht nur das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus. Sie sollen auch dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern, indem sie im Zusammenwirken mit der AHV-Rente (Erste Säule) eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts ermöglichen.
Der Hinweis der Beklagten darauf, dass die BVG-CH-Rente anders als die deutsche Altersrente nicht umlage-, sondern kapitalfinanziert sei, ändert nichts am Entgeltersatzcharakter der schweizerischen Leistung. Die BVG-CH-Rente wird im Übrigen - wie Renten in Deutschland - auch nicht allein vom Arbeitnehmer finanziert (vgl auch BSGE 102, 211= SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 24), sondern die Beiträge werden nach den Feststellungen des LSG von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern getragen (Art 66 BVG-CH).
Die P. ist nach den Feststellungen des LSG zudem als Vorsorgeeinrichtung nach dem BVG-CH registriert (S 10 LSG-Urteilsumdruck). Damit ist die P. verpflichtet, mindestens die Leistungen gemäß dem BVG-CH zu erbringen. Träger der Leistungen sind nach den Ausführungen des LSG Vorsorgeeinrichtungen, die sich in ein Register für die berufliche Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen, eintragen lassen müssen (Art 48 Abs 1 BVG-CH). Registrierte Vorsorgeeinrichtungen wie die P. müssen die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach dem BVG-CH organisiert, finanziert und verwaltet werden (Art 48 Abs 2 BVG-CH). Die Versorgungseinrichtungen werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch verwaltet (Art 51 BVG-CH).
Der Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass die nach deutschem Recht für eine beitragsrechtliche Privilegierung erforderliche tatbestandliche Gleichstellung der dem Kläger zuerkannten Leistungen der P. mit einer deutschen Altersrente wegen fehlender Vergleichbarkeit auch aus anderen Gründen unzutreffend sei. Dass - wie von der Beklagten vorgetragen - die Finanzierung der P. im Kapitaldeckungsverfahren und nicht im Umlageverfahren erfolge, eine Kapitalauszahlung möglich sei, Gesundheitsrisiken des Versicherten berücksichtigt werden oder dass mit der Zweiten Säule der Altersvorsorge der Schweiz besondere Ziele (Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise) verfolgt würden (S 19 ff der Revisionsbegründung), ist dabei ohne Belang. Der Senat hat bereits unter Geltung der RVO zur Qualifizierung einer ausländischen Leistung als (allerdings) Versorgungsbezug entschieden, dass eine völlige Identität ausländischer mit inländischen Versorgungsbezügen nicht erforderlich ist, weil eine tatbestandliche Gleichstellung angesichts der Vielgestaltigkeit der ausländischen und inländischen Versorgungssysteme sonst kaum jemals eingreifen würde. Es genügt vielmehr, dass die Bezüge aus dem Ausland den inländischen Leistungen unter Berücksichtigung der Gesamtregelung (seinerzeit in § 180 Abs 8 S 1 bis 3 RVO) im Wesentlichen entsprechen (vgl zuletzt BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12 unter Hinweis auf BSGE 81, 134, 138 = SozR 3-4100 § 142 Nr 2 S 11).
Diese in der Rechtsprechung zu Versorgungsbezügen nach altem Recht entwickelten Vorstellungen sind auf den vorliegenden Kontext zu übertragen. Nachdem seit 1.7.2011 auch "vergleichbare Renten aus dem Ausland" der Beitragspflicht in der GKV unterliegen, gilt der bereits für Versorgungsbezüge entwickelte Maßstab hier in gleicher Weise (zu schweizerischen Pensionskassen als Träger der GRV iS von § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG vgl auch BFH Beschluss vom 25.3.2010 - X B 142/09 - Juris).
(4) Es geht schließlich auch fehl, wenn die Beklagte geltend macht, dass ausgehend von der Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zur Unterscheidung von Renten iS von § 228 SGB V und Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V eine "institutionelle Abgrenzung" vorzunehmen und hierbei auf "die Leistung durch eine Pensionskasse als eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung" (S 13 ff der Revisionsbegründung) abzustellen sei. Der Senat stellt zwar für die Beurteilung, ob eine an den Versicherten gezahlte inländische Leistung ein Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V ist, mit seiner "institutionellen Abgrenzung" typisierend darauf ab, ob die Leistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird (vgl etwa BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12). Die Beklagte verkennt allerdings, dass es sich bei dieser institutionellen Abgrenzung um eine solche zur Unterscheidung beitragspflichtiger betrieblicher Altersversorgungsleistungen iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V (einerseits) von nicht beitragspflichtigen Leistungen der privaten Altersvorsorge (andererseits) handelt (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7; bestätigend: BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11). Eine solche Abgrenzung ist im Falle des Klägers jedoch nicht im Streit; vielmehr geht es - ohne Berührungspunkte zu privater gewillkürter Eigenvorsorge des Klägers - um die Frage, ob die nach den Feststellungen des LSG auf dem BVG-CH beruhenden schweizerischen Leistungen der P. aus dem Ausland bezogene, der inländischen Rente der GRV (iS von § 228 Abs 1 S 1 SGB V) "vergleichbare Renten" sind (vgl hier die vom Gesetzgeber in § 229 Abs 1 S 1 SGB V zur Qualifizierung von Versorgungsbezügen gewählte andere Formulierung: "der Rente vergleichbare Einnahmen"). Das ist hier - wie ausgeführt - zu bejahen.
dd) Dessen ungeachtet sind die Leistungen der P. im Falle des Klägers auch in Anwendung des vorliegend einschlägigen über- und zwischenstaatlichen Rechts als der inländischen Rente der GRV vergleichbare Rentenleistungen anzusehen.
Zu berücksichtigen ist demnach hier das Abkommen vom 21.6.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl II 2001, 810; im Folgenden: EGFreizügAbk CHE) in Verbindung mit der EWGV Nr 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der EWGV Nr 574/72 des Rates vom 21.3.1972 zur Durchführung dieser Verordnung. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ist eine rückschauende Betrachtungsweise im Lichte einer - eventuell geläuterten - Rechtsauffassung zu der bei Erlass des (Beitrags-)Bescheides der Beklagten vom 31.1.2012 geltenden Sach- und Rechtslage erforderlich (vgl allgemein stRspr BSGE 63, 18, 22 f = SozR 1300 § 44 Nr 31 S 84; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 10 mwN; dazu ≪1≫). Die Leistungen der P. sind unter Zugrundelegung der Regelungen des EGFreizügAbk CHE als Leistungen bei Alter iS des Art 4 Abs 1 Buchst c) EWGV 1408/71 anzusehen und stellen damit Rentenleistungen dar (dazu ≪2≫).
(1) Durch das EGFreizügAbk CHE wurde erstmals zwingend die Anwendung europäischen Gemeinschafts-/Unionsrechts auch in der Schweiz festgelegt, die nicht zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union gehört. Nach diesem Abkommen steht erstmals allen Schweizer Bürgern und Unionsbürgern ein unmittelbarer wechselseitiger Anspruch auf Freizügigkeit und diesbezügliche Nichtdiskriminierung zu (vgl Bergmann, NZS 2003, 175, 176). Das Abkommen regelt die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Hierbei gehört zur Sozialversicherung auch die berufliche Vorsorge nach dem BVG-CH (vgl BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 27). Gemäß der diesbezüglichen Zentralnorm des Art 8 EGFreizügAbk CHE soll hierdurch - wiederum in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen des EG/EU-Vertrags - Folgendes gewährleistet werden (vgl näher Bergmann, NZS 2003, 175, 176):
a) Gleichbehandlung;
b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e) Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
Bezüglich der Einzelheiten verweist Art 8 EGFreizügAbk CHE sodann auf Anhang II des Abkommens. Dort wird in Art 1 Abs 1 festgelegt, dass sich die Vertragsparteien dazu verpflichten, ihre Systeme der sozialen Sicherheit durch Anwendung der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der EU zu koordinieren. Abschnitt A dieses Anhangs bezeichnet die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird.
In der Zeit bis 31.3.2012, dh vor dem Inkrafttreten des revidierten Anhangs II zum 1.4.2012, waren dies laut Abschnitt A Nr 1 die EWGV Nr 1408/71 sowie laut Abschnitt A Nr 2 deren Durchführungsverordnung EWGV Nr 574/72. Durch das EGFreizügAbk CHE wird grundsätzlich der gesamte, schon bislang zwischen den EU-Mitgliedstaaten (sowie den EWR-Staaten) geltende, seit 1958 entwickelte und bewährte koordinierungsrechtliche "acquis communautaire" auch auf die Schweiz erstreckt. Die zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten geltenden bilateralen Sozialversicherungsabkommen werden weitgehend ersetzt (vgl Bergmann, NZS 2003, 175, 176).
(2) Die vorliegenden Leistungen der P. sind unter Zugrundelegung der Regelungen des EGFreizügAbk CHE als Leistungen bei Alter iS des Art 4 Abs 1 Buchst c) EWGV 1408/71 und damit als Rentenleistungen anzusehen. Sie sind nach dem Abkommen inländischen Renten der GRV gleichzustellen.
Nach Art 4 Abs 1 EWGV 1408/71 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die ua für die Leistungen bei Alter bestimmt sind. Bereits in seinem Urteil vom 30.3.1995 hat der Senat entschieden, dass Leistungen aus dem Ausland, die unter Art 4 Abs 1 Buchst b) oder c) EWGV 1408/71 fallen, ihrer Art nach Renten darstellen und nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen GKV herangezogen werden dürfen (zur Rechtslage vor dem 1.7.2011 insoweit BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 9). Entscheidend ist hierbei, dass laut Anhang II Abschnitt A Nr 2 b) Ziffern 2 b) und 3 b) des EGFreizügAbk CHE eine Ergänzung des Anhangs 2 der EWGV Nr 574/72 über die zuständigen Träger iS von Art 1 Buchst o) der EWGV 1408/71 und von Art 4 Abs 2 der EWGV 574/72 für die Schweiz um folgende Träger vorgenommen wurde: Für den Bereich Invalidität und ebenso für den Bereich Alter und Tod trat neben die Schweizerische Ausgleichskasse (für die Bereiche Invalidenversicherung und AHV) die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber (des Versicherten) angeschlossen war (für den Bereich der beruflichen Vorsorge). Bereits mit Wirkung ab 1.6.2002 stand aufgrund dieser Neuregelung zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten fest, dass die Schweizer Pensionskassen abkommensrechtlich als "Sozialversicherungsträger" im Bereich Invalidität sowie Alter und Tod zu gelten hatten. Aus schweizerischer Sicht, die zum 1.6.2002 Eingang in das zwischenstaatliche Recht gefunden hat, zählten somit die Renten des BVG-CH zum (obligatorischen) System der GRV der Schweiz; sie waren damit ab 1.6.2002 in Deutschland als der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbare Einnahmen anzusehen (zutreffend bereits SG Freiburg Urteil vom 11.4.2013 - S 5 KR 6028/12 - Juris RdNr 20 f). Die P. ist - wie in anderem Zusammenhang bereits erwähnt (vgl 3. b≫ cc≫ ≪3≫) nach den bindenden Feststellungen des LSG als Vorsorgeeinrichtung nach dem BVG-CH registriert (S 10 LSG-Urteilsumdruck) und damit verpflichtet, mindestens die Leistungen gemäß dem BVG-CH (sog Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung; berufliche Vorsorge) zu erbringen. Die Leistungen der P. beruhen nach den Feststellungen des LSG (vgl erneut § 163 SGG) auch auf den Regelungen des BVG-CH (S 2 und 9 LSG-Urteilsumdruck).
4. Für Fehler bei der Berechnung des monatlichen Beitrags des Klägers zur GKV im Einzelnen bestehen keine Anhaltspunkte.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.
Fundstellen