Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz bei der erstmaligen Beschaffung eines Arbeitsgeräts
Leitsatz (amtlich)
Der Unfall, den der Schüler einer allgemeinbildenden Schule auf einem Weg erleidet, den er im Auftrag eines Lehrers außerhalb der Schule und auch außerhalb der Unterrichtszeit zum Zwecke einer Besorgung für den Unterricht in der Schule zurücklegt, ist ein Arbeitsunfall iS des § 548 RVO (Abgrenzung zu BSG 1979-02-01 2 RU 107/77 = SozR 2200 § 539 Nr 54).
Orientierungssatz
Versicherungsschutz besteht nur bei einer mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes. Bei der erstmaligen Beschaffung eines Arbeitsgerätes ist der Versicherte bei einem Unfall nicht nach § 549 RVO geschützt.
Normenkette
RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b Fassung: 1971-03-18, § 548 Abs 1 S 1 Fassung: 1963-04-30, § 549 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
Tatbestand
Der im November 1960 geborene Kläger besuchte die M Studienstufe MSS 11) des Staatlichen G Gymnasiums in K. Die Schüler des Biologie-Grundkurses hatten nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) zufolge den maßgebenden Erklärungen des Fachlehrers und der Schulleitung am 16. Februar 1977 die Aufgabe erhalten, Material (Tümpelwasser und Heu) zu besorgen, um Aufgüsse herzustellen, die später mikroskopisch untersucht werden sollten. Die auf den Auftrag folgende nächste Biologiestunde fand am 18. Februar 1977 statt. Der Kläger und sein Mitschüler H hatten sich das Besorgen von Tümpelwasser und Heu geteilt. Der Kläger besorgte am 17. Februar 1977 aus einem Tümpel (auf dem Übungsplatz S in K) Wasser. Auf dem Rückweg nach Hause, den er mit einem Fahrrad zurücklegte, wurde er bei einem Verkehrsunfall verletzt, so daß das rechte Bein im Oberschenkel amputiert werden mußte. Der Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche ab, weil der Unfall sich im Zusammenhang mit der Erledigung einer Hausaufgabe ereignet und der Kläger dabei nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe (Bescheid vom 22. Juni 1977).
Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat den Beklagten verurteilt, den Unfall des Klägers vom 17. Februar 1977 nach Maßgabe der Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen (Urteil vom 23. Februar 1978). Die Berufung des Beklagten hat das LSG Rheinland-Pfalz zurückgewiesen (Urteil vom 27. September 1978). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger gehöre während des Besuches des Staatlichen G-Gymnasiums zu den nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b Reichsversicherungsordnung (RVO) gegen Arbeitsunfall versicherten Personen. Der Umgang mit Unterrichtsmaterial und die Erledigung von Hausaufgaben außerhalb des Einwirkungsbereiches einer ordnungsgemäßen schulischen (betrieblichen) Aufsicht sei regelmäßig dem unversicherten persönlichen Bereich zuzurechnen. Deshalb sei der Kläger am 17. Februar 1977 anläßlich der für den Unterricht erforderlichen Beschaffung von Tümpelwasser nicht nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b iVm § 548 RVO versichert gewesen. Dabei spiele es keine Rolle, daß der Kläger aufgrund eines Auftrags des zuständigen Fachlehrers für Biologie tätig gewesen sei. Denn dieser rechtlich wesentliche innere Zusammenhang reiche allein nicht aus, um den Unfallversicherungsschutz nach § 548 RVO zu begründen. Dafür fehle es vielmehr an der Voraussetzung, daß auch ein örtlicher (räumlicher) Zusammenhang mit dem Schulbesuch gegeben sein müsse. Aber gerade dies sei im Unfallzeitpunkt bei der Erledigung einer Hausaufgabe im weiteren Sinn nicht der Fall gewesen.
Der Kläger sei aber gleichwohl im Unfallzeitpunkt versichert gewesen, weil er den Unfall anläßlich einer mit dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule zusammenhängenden Beförderung vom Arbeitsgerät iS des § 549 RVO erlitten habe. Nach dieser Vorschrift gelte als Schul-(Arbeits-)unfall ein Unfall bei einer mit einer der in dem § 539 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Beförderung eines Arbeitsgerätes, selbst wenn es vom Versicherten gestellt werde. Wenn in diesem Zusammenhang die Zurücklegung eines Weges erforderlich sei, stehe auch dieser grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz. Bei dem vom Kläger im Unfallzeitpunkt für den Unterricht transportierten Tümpelwasser habe es sich um ein Arbeitsgerät iS des § 549 RVO gehandelt. Der nicht näher bestimmte Begriff des Arbeitsgerätes sei dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmen. Entscheidend sei, daß der betreffende Gegenstand "seiner Zweckbestimmung" nach hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen (Schulbesuch) gebraucht werde, also zur Verrichtung einer versicherten Tätigkeit bestimmt sei. Den Erklärungen des Fachlehrers und den Angaben des Mitschülers H zufolge hätten der Kläger und sein Mitschüler am 16. Februar 1977 den Auftrag erhalten, Heu und Tümpelwasser zu besorgen, um einen Heuaufguß anzusetzen, der nach einigen Wochen auf Pantoffeltierchen mikroskopisch untersucht werden sollte. Seiner Zweckbestimmung nach habe es sich bei dem vom Kläger besorgten Tümpelwasser um ein zur Durchführung des Biologieunterrichts erforderliches Lernmaterial gehandelt, das beim Schulbesuch unmittelbar Verwendung finden sollte und folglich ein Arbeitsgerät iS des § 549 RVO darstelle. Damit habe eine versicherte Beförderung eines Arbeitsgerätes vorgelegen. Der von der Rechtsprechung geforderte verhältnismäßig enge zeitliche Zusammenhang zum Schulbesuch sei gleichfalls gegeben. Denn der Kläger und sein Mitschüler hätten am Tag vor dem Unfall den Auftrag erhalten, in den nächsten Tagen und damit alsbald die für den Unterricht benötigten Materialien zu beschaffen. Dies sei den eindeutigen, frühere Mitteilungen klarstellenden Erklärungen des Fachlehrers und des Schulleiters des Gymnasiums zu entnehmen. Danach habe der "Heuaufguß" dem Auftrag vom 16. Februar 1977 zufolge in den nächsten Tagen angesetzt werden sollen. Demgemäß hätten die Schüler bereits in der nächsten Biologiestunde einen Tag nach dem Unfall des Klägers die benötigten Arbeitsmaterialien in die Schule mitgebracht.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Revision durch Beschluß vom 15. März 1979 zugelassen (2 BU 209/78).
Der Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Im Berufungsverfahren habe er sich auf das Zeugnis des Studienrats S und des Schülers Hildescheid dafür berufen, daß der Heuaufguß von den Schülern zu Hause hergestellt und dann erst zur Schule mitgebracht werden sollte. Auch der Kläger habe sich auf diese beiden Zeugen berufen. Sie seien jedoch vom LSG nicht vernommen worden. Dieses habe sich vielmehr mit der Anhörung des Klägers begnügt, der angegeben habe, daß der Heuaufguß erst in der Schule hergestellt werden sollte. Wären die beiden Zeugen vernommen worden, hätte sich ergeben, daß der Heuaufguß zu Hause hergestellt werden sollte und es sich bei der Beschaffung des Tümpelwassers um Teile einer Hausaufgabe gehandelt habe, bei der kein Versicherungsschutz bestehe. Aber selbst wenn es sich so abgespielt habe, wie der Kläger behaupte, sei kein Versicherungsschutz gegeben gewesen. Denn das Tümpelwasser sei kein Arbeitsgerät iS des § 549 RVO. Wenn es aber Arbeitsgerät wäre, habe der zurückgelegte Weg der Erstbeschaffung eines Arbeitsgerätes gedient. So wenig wie der Kläger auf dem Hinweg unter Versicherungsschutz gestanden habe, sei dies auf dem Rückweg der Fall gewesen.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom
27. September 1978 und des SG Koblenz vom
23. Februar 1978 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor, es sei hier zu prüfen, ob der Unfallversicherungsschutz entgegen der Ansicht des LSG direkt aus § 548 RVO hergeleitet werden könne. Der konkrete Auftrag eines Lehrers, Materialien für die Schule oder den Unterricht zu beschaffen, liege im Bereich des organisatorischen Verantwortungsfeldes der Schule und sei nicht dem sich im wesentlichen in der Freizeit abspielenden Tätigkeitsbereich zuzuordnen. Zumindest habe im vorliegenden Fall aber Versicherungsschutz nach § 549 RVO bestanden. Zum Arbeitsgerät rechne auch eine Flüssigkeit, also auch das Tümpelwasser, das seiner Zweckbestimmung nach Lehrmaterial zur Durchführung des Biologieunterrichts gewesen sei. Soweit die Revision die Feststellung des angefochtenen Urteils angreife, wonach der Heuaufguß in der Schule angesetzt werden sollte, handele es sich um eine tatsächliche Feststellung, die mit der Revision nicht angefochten werden könne. Zudem treffe die Feststellung des LSG zu.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen ist.
Der Kläger war als Schüler einer allgemein bildenden Schule nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO gegen Arbeitsunfall versichert.
Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe zur Zeit des Unfalls nach § 549 RVO unter Versicherungsschutz gestanden, weil er den Unfall bei der Beförderung eines Arbeitsgerätes erlitten habe. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das Tümpelwasser, das der Kläger geholt hatte, ein Arbeitsgerät iS des § 549 RVO ist, weil auch die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Versicherungsschutz besteht nur bei einer mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes. Bei der erstmaligen Beschaffung eines Arbeitsgerätes ist der Versicherte bei einem Unfall nicht nach § 549 RVO geschützt. Zweck des ursprünglich als § 545 b durch das 2. Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 14. Juli 1925 (RGBl I 97) in die RVO eingefügten Vorschrift (zur Entstehungsgeschichte vgl BSG SozR 2200 § 549 Nr 6) ist es, gewisse Arbeiten, die mit der Beschäftigung in einem Unternehmen zusammenhängen, aber häufig außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit ausgeführt werden, noch unter Versicherungsschutz zu stellen. Die Erstbeschaffung eines neuen Arbeitsgerätes kann unter keine der genannten Tätigkeiten (Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung, Erneuerung) eingereiht werden (RVA EuM 31, 213, Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Auflg S 481 p mwN). Der Gesetzgeber hat in Kenntnis dieser auch im Schrifttum überwiegend gebilligten Auffassung im Rahmen der zahlreichen Änderungen der RVO, insbesondere durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz -UVNG- vom 30. April 1963 (BGBl I 241), diese Vorschrift insoweit nicht geändert. Es ist nach Auffassung des Senats auch nicht geboten, für die Schülerunfallversicherung oder allgemein für die Unfallversicherung die Erstbeschaffung eines Arbeitsgerätes in den Schutzbereich des § 549 RVO einzubeziehen (aA Engelmann in SGb 1978, 517). Der Versicherungsschutz ist im vorliegenden Fall nach § 549 RVO auch nicht deshalb gegeben, weil der Kläger das erstmals beschaffte Tümpelwasser beförderte, als er auf dem Rückweg verunglückte. Der Senat hat bereits entschieden, daß entsprechend dem Grundsatz von der Einheit des Weges der Rückweg wie der Hinweg zu behandeln ist (vgl BSGE 8, 53, 55; s auch Beschluß vom 30. September 1980 - 2 BU 79/80). Da für den Kläger auf dem Hinweg zur Erstbeschaffung des Tümpelwassers kein Versicherungsschutz nach § 549 RVO bestand, weil er kein "Arbeitsgerät" beförderte, so gilt dies auch für den Rückweg von der Erstbeschaffung (vgl auch BSGE 1, 171, 173; 7, 243, 247).
Der Versicherungsschutz ist im vorliegenden Fall jedoch nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern kann, sofern die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen festzustellen sind, nach § 548 Abs 1 RVO gegeben sein. Hiernach stehen Versicherte nicht nur bei ihrer dem unmittelbaren Arbeitsvorgang dienenden Tätigkeit und auf den damit zusammenhängenden Wegen auf der Betriebsstätte unter Versicherungsschutz, sondern auch auf Wegen außerhalb der Betriebsstätte, die sie zur Ausübung der versicherten Tätigkeit zurücklegen (vgl Brackmann, aaO S 481 p). Ein Unfall auf einem Betriebsweg ist somit ein Unfall iS des § 548 Abs 1 RVO. Sinn und Zweck der Schülerunfallversicherung schließen den Versicherungsschutz auf Betriebswegen von Schülern nicht aus.
Das LSG hat zutreffend dargelegt, daß nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO nicht von einem umfassenden Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ausgegangen werden kann (BSGE 35, 207, 211; 41, 149, 151; SozR 2200 § 539 Nr 54). Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule sind die Schüler grundsätzlich auch bei Verrichtungen nicht gegen Arbeitsunfall versichert, die wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind und deshalb an sich mit ihm in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Dies betrifft bei Schülern allgemeinbildender Schulen insbesondere die Erledigung von Schulaufgaben im häuslichen Bereich (BSG SozR 2200 § 539 Nr 54). Bei einer mit dem Schulbesuch in einem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang stehenden Tätigkeit ist der Schüler aber dann unfallversicherungsrechtlich geschützt, wenn diese Tätigkeit, zB eine Besorgung für den Unterricht in der Schule, im Auftrag eines Lehrers verrichtet wird (vgl Brackmann aaO S 483 O). Es wäre nach Meinung des Senats nicht vertretbar, nachdem die Schülerunfallversicherung als Teil der gesetzlichen Unfallversicherung normiert ist, den Schülern allgemeinbildender Schulen den Versicherungsschutz auf Betriebswegen vollständig zu versagen. Dabei braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, ob bei Schülern unter Beachtung des Versicherungsschutzes im Rahmen des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule Betriebswege im gleichen Umfang anzuerkennen sind, wie bei den sonstigen Versicherten. Ein Betriebsweg ist nach Auffassung des Senats jedoch bei Schülern zu bejahen, die einen Auftrag zu einem solchen Weg von einem Lehrer erhalten, selbst wenn der Weg von dem Schüler aber auftragsgemäß außerhalb der Schule und auch außerhalb der Unterrichtszeit zurückgelegt werden muß. Im Falle des Klägers könnte daher Versicherungsschutz zur Zeit des Unfalls angenommen werden, wenn er den Weg nicht nur in Erledigung einer ihm als Teilnehmer am Biologieunterricht obliegenden Hausaufgabe unternommen, sondern (allein oder zusammen mit einem Mitschüler) von dem Biologielehrer den Auftrag erhalten hatte, die für einen in der Schule herzustellenden Heuaufguß erforderlichen Materialien (Tümpelwasser und Heu) zu besorgen und in den nächsten Tagen zur Schule mitzubringen.
Ob dies der Fall war, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, da der Beklagte in bezug auf die entsprechenden Feststellungen des LSG zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht hat (§ 163 SGG). Dem LSG kam es für die Beurteilung des Versicherungsschutzes nach § 549 RVO gleichfalls darauf an, ob der Kläger das Tümpelwasser zur Schule mitbringen sollte, um dort mit dem von dem Mitschüler H mitgebrachten Heu einen Heuaufguß herzustellen. Zu Recht rügt der Beklagte, daß der Sachverhalt vom LSG insoweit nicht aufgeklärt worden ist, das LSG sich vielmehr hätte gedrängt fühlen müssen, die von beiden Beteiligten für den von ihnen behaupteten Geschehensablauf benannten Zeugen, den Biologielehrer S und den Schüler H, zu vernehmen. Die Anhörung des Klägers konnte unter den gegebenen Umständen nicht genügen, zumal da der Inhalt der vom LSG erwähnten maßgebenden Erklärungen des Fachlehrers und der Schulleitung sowie die frühere Mitteilungen klarstellenden Erklärungen des Fachlehrers und der Schulleitung nicht in einer Weise kenntlich gemacht worden sind, die es dem Revisionsgericht ermöglicht, deren Würdigung durch das LSG nachzuprüfen. Der Mitschüler H, der mit dem Kläger zusammen eine Zweiergruppe bildete, die von dem Studienrat S am 16. Februar 1977 den Auftrag erhalten haben soll, Tümpelwasser und Heu zu besorgen, hat bei einer polizeilichen Vernehmung am 18. Mai 1977 angegeben, er und der Kläger hätten untereinander ausgemacht, daß er das Heu und der Kläger das Tümpelwasser besorgt. Der Tag, an dem das geschehen sollte, sei von ihnen jedoch noch nicht festgelegt gewesen. Der Biologielehrer S hat sich nur schriftlich geäußert. Am 23. Februar 1977 hat er erklärt, daß er den Schülern am 16. Februar 1977 die Aufgabe gestellt habe, für mikroskopische Untersuchungen Tümpelwasser zu besorgen. Am 2. November 1977 hat er erklärt, den Schülern am 16. Februar 1977 den Auftrag erteilt zu haben, einen Heuaufguß in den nächsten Tagen anzusetzen, um dann gemeinsam etwa drei Wochen später die gezüchteten Pantoffeltierchen untersuchen zu können. Die Schüler hätten in der folgenden Biologiestunde am 18. Februar 1977 ihre Zuchtgläser mit Heuaufgüssen mitgebracht, die er bis zur Mikroskopiestunde zentral in der Schule aufbewahrt habe. Sowohl die Aussage des Schülers H als auch die Erklärungen des Studienrats S lassen nicht erkennen, daß die Schüler, insbesondere aber der Kläger, beauftragt waren, das Tümpelwasser (und das Heu) in die Schule mitzubringen, um dort den Heuaufguß herzustellen.
Der Klärung dieser Frage wird das LSG mit Hilfe der ihm zu Gebote stehenden Beweismittel nachzugehen haben. Insbesondere dürfte es erforderlich sein, sowohl den Biologielehrer S als auch den Schüler H vor dem Senat unter Vorhalt ihrer früheren Aussagen und Erklärungen als Zeugen zu vernehmen.
Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das LSG zurückverwiesen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 1660474 |
BSGE, 257 |
Breith. 1981, 952 |