Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5, § 2 Nr. 4 BFDG ist in der Vereinbarung auch die Höhe des Geld- und Sachleistungen ("Taschengeld") für den Freiwilligen festzulegen. Dabei handelt es sich unter keinerlei rechtlichen Aspekten um ein Gehalt oder Entgelt – vielmehr liegt darin eine Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt. Auch das Mindestlohngesetz greift nicht ein. Das gezahlte Taschengeld im Bundesfreiwilligendienst ist steuerfrei.[1]

Das Taschengeld stellt gemäß § 1 Abs. 7 der Bürgergeld-Verordnung kein auf den Bezug von Bürgergeld anrechenbares Einkommen dar, sofern es den Betrag von 250 EUR nicht übersteigt.

Durch das Freiwilligen-Teilzeitgesetz[2] ist das Taschengeld erhöht worden. Nach § 2 Satz 2 BFDG ist ein monatliches Taschengeld angemessen, das 8 % der in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Die Erhöhung des Taschengeldes greift seit dem 29.5.2024 und beträgt 604 EUR monatlich (vom 1.1.2024 bis 28.5.2024 betrug es 453 EUR = 6 % der BBG).

Bei einem freiwilligen Dienst, der in Teilzeit geleistet wird, ist das Taschengeld zu kürzen.

Um den Dienst attraktiver zu gestalten, wurden durch das Freiwilligen-Teilzeitgesetz zusätzliche finanzielle Anreize ermöglicht. So dürfen die Einsatzstellen den Freiwilligen auch einen zusätzlichen Mobilitätszuschlag oder entsprechende Sachleistungen zur Verfügung stellen.[3]

Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung des Taschengeldes bzw. den Höchstbetrag gewährt § 8 Abs. 1 Nr. 5 BFDG gleichwohl nicht. Die Höhe legt vielmehr der jeweilige Träger fest. Das Taschengeld ist gemäß § 3 Nr. 5f EStG i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG steuerfrei. Über das Taschengeld hinaus gewährte Geld- oder Sachleistungen unterliegen dagegen der vollen Besteuerung, wenn der für den einzelnen geltende Steuerfreibetrag überschritten wird.

[2] Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz), BGBl 2024 I Nr. 170 v. 28.5.2024.

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