(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Leistungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aufgrund des Sozialversicherungsrechts des anderen Vertragsstaats erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
(3) Ruhegehälter und andere wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die ein Vertragsstaat oder eine andere juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts dieses Staates als Vergütung für einen Schaden leistet, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(4) Im Fall einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 1 oder Artikel 21 nicht das Recht des erstgenannten Staates, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen und Renten zu besteuem, die der natürlichen Person aus dem erstgenannten Staat zufließen, es sei denn, diese Person ist im anderen Staat vor Inkrafttreten des Abkommens ansässig geworden.
(5) Der Ausdruck "Renten" bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als angemessene Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte Leistungen vorsieht.
(6) 1Unterhaltszahlungen oder ähnliche Leistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur im anderen Staat besteuert werden. 2Bei der Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen natürlichen Person wird in bezug auf Unterhaltszahlungen oder ähnliche Leistungen, die an eine in Dänemark ansässige natürliche Person erbracht werden, der Betrag berücksichtigt, der berücksichtigt würde, wenn die letztgenannte Person in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wäre.
(7) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 können Stipendien sowie Studenten- und Künstlerförderungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erhält, im anderen Staat besteuert werden.
(8) Zahlungen im Sinne des Absatzes 7 dürfen im Vertragsstaat der Ansässigkeit des Empfängers nicht besteuert werden, wenn sie im anderen Vertragsstaat nach dessen Recht steuerbefreit wären, würden sie an eine dort ansässige Person geleistet.