(1) 1Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden oder sind nach Artikel 10 von der Steuer des Fürstentums Liechtenstein befreit, wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
b) |
Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die liechtensteinische Steuer angerechnet, die nach liechtensteinischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt wurde:
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c) |
Statt der Bestimmungen des Buchstaben a sind die Bestimmungen des Buchstaben b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in dem Fürstentum Liechtenstein ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht oder Erträge wirtschaftlich diesen Tätigkeiten zuzurechnen sind; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört (Artikel 13 Absatz 3). |
Im Sinne dieses Absatzes gelten Einkünfte oder Gewinne sowie Vermögen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen innerhalb des Fürstentums Liechtenstein oder als Vermögen, das im Fürstentum Liechtenstein belegen ist.
(2) Bezieht eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden oder sind nach dem Artikel 10 von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland befreit, wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
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