Zwischen
...........................................................
[Name und Adresse],
vertreten durch
...........................................................
[Name des Vertretungsberechtigten]
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
...........................................................
[Name und Adresse des Betriebsrats],
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
...........................................................
– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
wird folgende Betriebsvereinbarung zur Einführung von Desk Sharing getroffen:
Präambel
Die Betriebsparteien verfolgen übereinstimmend das Ziel, das Interesse der Mitarbeiter und des Arbeitgebers an mobiler Arbeit bestmöglich gemeinsam zu verwirklichen.
Dies bedeutet, dass mobile Arbeit als verstetigte Arbeitsform im Betrieb dauerhaft Bestand haben soll. Zukünftig wird deswegen nicht mehr jedem Mitarbeiter ein fester Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stehen.
§ 1 Geltungsbereich
Alternativ
Variante 1: Geltung für alle Mitarbeiter
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ...... tätigen Mitarbeiter.
Alternativ
Variante 2: Geltung für Mitarbeiter bestimmter Standorte
Diese Betriebsvereinbarung gilt für die Mitarbeiter in den in der Anlage Standortliste genannten Betrieben.
Alternativ
Variante 3: Geltung für alle Mitarbeiter im Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung mobile Arbeit
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter im Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung mobile Arbeit in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Alternativ
Variante 4: Geltung für Mitarbeiter im Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung mobile Arbeit mit Anspruch auf mobile Arbeit im Tätigkeitsumfang von über 50%
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter im Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung mobile Arbeit, die Anspruch auf mobile Arbeit im Tätigkeitsumfang von zeitlich über 50 % haben. Dabei ist gleichgültig, ob dieser Anspruch unmittelbar aus der Betriebsvereinbarung herrührt oder im Rahmen des betriebsverfassungsrechtlich Vereinbarten auf einer individualvertraglichen Vereinbarung beruht.
2. |
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Doch sind sich die Betriebsparteien darin einig, dass auch sie am Desk Sharing System in gleicher Weise teilnehmen sollen. Der Arbeitgeber wird durch eigene und geeignete Vereinbarungen und Anweisungen gegenüber leitenden Angestellten ein dieser Betriebsvereinbarung nachempfundenes Desk Sharing System für leitende Angestellte einführen. |
§ 2 Begriffsdefinition
- Desk Sharing (auch Shared Desk genannt) meint das ressourcenorientierte und nicht länger personenorientierte zur Verfügung Stehen von betrieblichen Arbeitsplätzen.
- Desk Sharing berührt nicht den Ort der Arbeitsverpflichtung. Insoweit bleiben arbeitsvertragliche und kollektivrechtliche Vereinbarungen und Regelungen unberührt.
§ 3 Buchung eines Shared Desk
- Mitarbeitern im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung steht kein Anspruch mehr auf einen fest eingerichteten dauerhaft unveränderlichen Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung.
- In Betrieben im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung stehen zukünftig weniger Bildschirmarbeitsplätze als Mitarbeiter im Betrieb tätig sind zur Verfügung.
- Möchte oder soll der Mitarbeiter im Betrieb arbeiten, so bucht er über die Software "Desk Sharing" rechtzeitig einen betrieblichen Arbeitsplatz.
- Hierzu sucht er sich im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten den für seine Arbeit optimalen Arbeitsplatz aus.
- Steht dem Mitarbeiter im Betrieb kein Work Space oder Think Space für die gewünschte Zeit zur Verfügung, so kann die Anweisung, im Betrieb zu arbeiten, nur für die Dauer von Konferenzen o.ä. erteilt werden.
Alternativ
Variante 1: Keine Buchungsverpflichtung
Die Buchung von Flying Spaces ist stets freiwillig.
Alternativ
Variante 2: Keine Buchungsverpflichtung bei einer Arbeitszeit von über 2 Stunden
Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, Flying Tables zu nutzen, wenn ihre voraussichtliche Arbeitszeit im Betrieb 2 Stunden überschreitet.
7. |
Die Buchung eines Shared Desk ist über die Software für periodische Zeiträume im Voraus von 3 Monaten möglich. |
§ 4 Ausstattung von Mitarbeitern
Alternativ
Variante 1: Gleiche Ausstattung für alle Mitarbeiter
Mitarbeiter, im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung enthalten folgende IT-Ausstattung: Laptop, Handy, Tastatur und Maus.
Alternativ
Variante 2: Ausstattung nach Kategorien
Die Ausstattung von Mitarbeitern im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gliedert sich nach der Einteilung in eine der 3 folgenden Kategorien: Call-Center, Business-Agent, Creative. Die Einteilung wird vom Arbeitgeber anhand der arbeitsvertraglichen Anforderungen an die IT-Ausstattung vorgenommen.
§ 5 Einrichtung eines Shared Desk
- Im Betrieb stehen 3 Kategorien an Arbeitsplätzen zur Verfügung.
- Flying Tables: Hierbei handelt es sich um Stehpulte, die mit einem Netzwerkanschluss und einer Stromversorgung versehen sind. An den ...