Die Monatsbeträge i. H. v. 1 % für die Privatnutzung sowie von 0,03 % für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind für sämtliche Kraftfahrzeuge anzuwenden, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für diese Fahrten unentgeltlich überlässt. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung der Dienstwagenbesteuerung findet sich keine Definition des Begriffs "Kraftfahrzeug". Allerdings werden nach dem Sinn und Zweck der 1-%-Regelung nur solche Fahrzeuge erfasst, die erfahrungsgemäß einer nicht nur untergeordneten privaten Nutzung zugänglich sind.
Fahrzeuge mit untergeordneter privater Nutzung
Die Voraussetzung der untergeordneten privaten Nutzung ist z. B. bei dem Leiter einer freiwilligen Feuerwehr erfüllt, dem das Einsatzfahrzeug auch für Privatfahrten zu Verfügung steht, um jederzeit einsatzbereit zu sein. Die Überlassung eines entsprechend gekennzeichneten Kommandofahrzeugs an einen Feuerwehreinsatzleiter während seiner – wenn auch ständigen – Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn. Die mögliche Privatnutzung tritt hinter das ganz überwiegend betriebliche Interesse der Einsatzbereitschaft zurück und löst deshalb keinen Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils aus.
2.11.1 Keine 1-%-Regelung für Lkw und Zugmaschinen
Die 1-%-Regelung findet keine Anwendung auf Lkw und Zugmaschinen, weil diese typischerweise nicht der privaten Nutzung dienen. Diese für den Bereich der betrieblichen Gewinnermittlung getroffene Regelung ist für die Dienstwagenbesteuerung beim Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden.
Ebenso fallen Werkstattwagen, die regelmäßig von Kundendienstmitarbeitern für ihre Außendiensttätigkeit zur Verfügung stehen, nicht unter die private Dienstwagenbesteuerung. Keine Anwendung findet die 1-%-Methode deshalb für einen als Werkstattwagen eingesetzten 2-sitzigen Transporter mit abgetrennter Ladefläche.
Werkstattwagen: Geldwerter Vorteil für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte
Aus der Nichtanwendbarkeit der 1-%-Methode für die private Nutzung eines Werkstattwagens darf nicht geschlossen werden, dass damit auch die Erfassung eines geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgeschlossen ist. Der Umstand, dass ein Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit nicht zum privaten Gebrauch geeignet ist, verhindert nicht die pauschale Nutzungswertbesteuerung mit 0,03 % des Bruttolistenpreises, wenn der Arbeitnehmer den Werkstattwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen kann.
Dienstliche Fahrten von und zur Wohnung
Die Regelung für Dienstwagen, nach der ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht zu erfassen ist, wenn das Fahrzeug nicht auf Dauer, sondern nur an solchen Tagen zur Verfügung gestellt wird, an denen es erforderlich werden kann, dass der Arbeitnehmer dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antreten muss, ist auch für die beiden von der 1-%-Regelung ausgenommenen Fahrzeugtypen anzuwenden. Auch die Überlassung von Werkstattwagen, Zugmaschinen oder Lkws erfolgt unter diesen Voraussetzungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse, sodass der Ansatz der Entfernungspauschale von 0,03 % entfällt.
2.11.2 Kombifahrzeug
Entscheidend ist nicht die kraftfahrzeugsteuerliche oder verkehrsrechtliche Klassifizierung als Lkw, sondern die objektive Beschaffenheit und Einrichtung des Fahrzeugs. Die 1-%-Methode ist aus diesem Grund für Kombinationskraftwagen (hier: Geländewagen) anzuwenden, wenn sie über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen. Dasselbe gilt für sog. Pickup-Trucks.
Ebenso handelt es sich bei Campingfahrzeugen, die nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz als Sonderfahrzeuge ebenfalls als "andere Fahrzeuge" gelten, lohnsteuerlich um einen Dienstwagen, bei dem die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung nach der 1-%-Methode zulässig ist. Ebenso zu verfahren ist bei einem Fahrzeugwechsel während des Monats.
2.11.3 E-Bike als Dienstfahrzeug
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Dienstrad auch zur privaten Nutzung, ist die 1-%-Methode anwendbar, wenn das E-Bike verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen ist, also ein Kennzeichen sowie eine Versicherung für die Zulassung zum Straßenverkehr benötigt.
Ist das Dienstrad oder ein E-Bike verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (E-Motor mit Geschwindigkeit bis ...