Um die aufwendige Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vermeiden, gilt eine feste Obergrenze von 1.000 EUR monatlich bis zu der die tatsächlichen Aufwendungen für die auswärtige Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Inland als Werbungskosten abgezogen werden können. Eine weitergehende Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit ist bei der inländischen doppelten Haushaltsführung nicht erforderlich.
1.000-EUR-Höchstgrenze auf andere Monate übertragbar
Es ist möglich, das in einzelnen Monaten nicht ausgeschöpfte Abzugsvolumen auf andere Monate der doppelten Haushaltsführung innerhalb desselben Kalenderjahres zu übertragen. Im Ergebnis wird die Monatsgrenze damit zu einer 12.000-EUR-Jahresgrenze.
Der Kappungsgrenze unterliegende (selbstgetragene) Kosten
Wird die Zweitwohnung möbliert angemietet, sind die Aufwendungen bis zur Höchstgrenze von 1.000 EUR berücksichtigungsfähig. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen, wie
- Miete,
- Betriebskosten,
- Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung/Unterkunft,
- AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände,
- Zweitwohnungssteuer,
- Rundfunkbeitrag,
- Miet- oder Pachtgebühren von separat angemieteten Kfz-Stellplätzen für den Dienstwagen oder eigenen Pkw,
- Aufwendungen für Sondernutzung (wie z. B. Garten).
Zweitwohnungssteuer: Anrechnung auf die 1.000-EUR-Grenze
Die Rechtsprechung zählt die Zweitwohnungssteuer zu den Mehraufwendungen, die unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung entstehen. Die von bestimmten Städten und Gemeinden erhobene Zweitwohnungssteuer gehört deshalb zu den Unterkunftskosten, die unter die 1.000-EUR-Grenze fallen. Der BFH bestätigt damit die Rechtsauslegung der Finanzverwaltung und erteilt der zusätzlichen Abzugsfähigkeit der Zweitwohnungssteuer als sonstige notwendige Mehraufwendungen eine klare Absage. Die Zweitwohnungssteuer einer doppelten Haushaltsführung ist nur im Rahmen der Abzugsbeschränkung der 1.000-EUR-Monatsgrenze begünstigt.
Wohnungseinrichtung und Hausrat: Keine Anrechnung auf
Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung und den Hausrat zählen nicht zu den Unterkunftskosten der Zweitwohnung, sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung. Eine Einbeziehung in die für Unterkunftskosten geltende Monatsgrenze von 1.000 EUR ist nicht vorzunehmen, soweit diese unter Berücksichtigung der zu beachtenden Angemessenheit nicht überhöht sind. Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt, soweit die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der beruflichen Zweitwohnung 5.000 EUR inkl. Mehrwertsteuer nicht übersteigen. Macht der Arbeitnehmer höhere Aufwendungen geltend, trägt er die Beweislast für die steuerliche Angemessenheitsprüfung durch das Finanzamt.
Auf die Monatsgrenze sind nach den Entscheidungsgründen des BFH alle Aufwendungen anzurechnen, die der Nutzung der Zweitwohnung unmittelbar zugerechnet werden können. Hierzu gehören neben der Bruttokaltmiete, an deren Stelle beim Wohneigentum die Abschreibungsbeträge und die Finanzierungskosten treten, sämtliche (warmen und kalten) Betriebskosten, da sie durch den Gebrauch der Zweitwohnung entstehen. Aufwendungen für die Einrichtung und den Hausrat der auswärtigen Zweitwohnung sind dagegen einer eigenständigen Nutzung zugänglich. Diese Rechtsauslegung entspricht auch der Gesetzesbegründung, nach der typischerweise die in Raten anfallenden Ausgaben von dem Höchstbetrag von 1.000 EUR erfasst werden sollen. Bei Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen liegt dagegen eine einmalige Anschaffung zugrunde, auch wenn sie über die AfA auf die Nutzungsdauer verteilt steuerlich abgesetzt werden müssen.
Aufteilung bei möblierter Zweitwohnung
Für die Anmietung einer möblierten Zweitwohnung bedeutet das, dass für die Anwendung der Monatsgrenze von 1.000 EUR die Gesamtmiete zum Vorteil des Arbeitnehmers aufzuteilen ist. Ggf. ist der auf die Möblierung entfallende Mietanteil zunächst im Wege der Schätzung herauszurechnen, da er keiner betragsmäßigen Begrenzung unterliegt. Anschließend ist der verbleibende, die reine Wohnungsüberlassung umfassende Mietanteil auf die Monatsobergrenze anzurechnen. M. E. gilt die 1.000-EUR-Obergrenze auch für den Mietanteil einer Einbauküche. Durch die feste Verbindung mit dem Gebäude ist die eingebaute Kücheneinrichtung unmittelbar der Zweitwohnung zuzurechnen und damit der vom BFH verlangten Nutzung der Unterkunft als solche gleichzusetzen. Bei Einbaumöbeln entstehen die (Miet-)Kosten auch insoweit durch die unmittelbaren Unterkunftskosten. Eine eigenständige Nutzung und damit ein gesonderter Abzug neben der 1.000-EUR-Monatsgrenze dürfte deshalb im Unterschied zu beweglichen Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen ausgeschlossen sein.
1.000-EUR-Grenze bei Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers
Die 1.000-EUR-Grenze gilt auch für eine Zweitwohnung, die im Eigentum des Arbeitnehmers steht. An die...