Zusammenfassung
E-Scooter, die umgangssprachlich auch als Elektro-Tretroller oder Elektroroller bezeichnet werden, gehören verkehrsrechtlich zu den Elektrokleinstfahrzeugen. Für die mit elektronischem Antrieb ausgestatteten Zweiräder besteht Kennzeichen- und Versicherungspflicht. Außerdem benötigen sie für die Teilnahme am Straßenverkehr eine Betriebszulassung. Zulassungsfähig sind Elektroroller bis max. 20 km/h. Für das Fahren ist keine Prüfung, aber ein Mindestalter von 14 Jahren erforderlich. E-Scooter werden vor allem in Städten bei kurzen Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für die Teilstrecke zum/vom Bahnhof eingesetzt. Lohnsteuerlich ist die Frage von Interesse, ob und ggf. wie ein geldwerter Vorteil zu erfassen ist, wenn ein E-Scooter vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Außerdem ist der Werbungskostenabzug von Bedeutung, wenn der E-Scooter auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingesetzt wird.
Lohnsteuer: E-Scooter sind verkehrsrechtlich Kfz, die ausschließlich durch den elektrischen Motor angetrieben werden. Die rechtlichen Grundlagen für den Betrieb von E-Scootern ergeben sich aus der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung v. 6.6.2019, BGBl 2019 I S. 756 sowie dem BMF-Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 - S 2177/19/10004 :008/IV C 5 - S 2334/19/10009 :003, BStBl 2021 I S. 2205, Rz. 3. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen E-Scooter zur privaten Nutzung, sind die gesetzlichen Grundlagen der Firmenwagenbesteuerung anzuwenden, insbesondere die in § 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geregelte 1-%-Regelung. Bei Anschaffung im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030 wird die Besteuerung auf 0,25 % gekürzt. Der Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem E-Scooter, der sich nach der Entfernungspauschale bestimmt, ist in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 9 Abs. 2 EStG geregelt. Weitergehende Regelungen finden sich in R 9.10 LStR und im BMF-Schreiben v. 18.11.2021, IV C 5 - S 2351/20/10001 :002, BStBl 2021 I S. 2315, die auch für E-Scooter sinngemäß anzuwenden sind.
Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. In § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV ist geregelt, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Die Überlassung eines E-Scooters stellt einen sonstigen Sachbezug dar, der nach § 3 SvEV zu beurteilen ist.
Entgelt |
LSt |
SV |
Überlassung von E-Scootern zu Privatfahrten |
pflichtig |
pflichtig |
Überlassung von E-Scootern zu Fahrten Whg. - erste Tätigkeitsstätte |
pflichtig |
pflichtig |
Pauschalierung mit 15 % für Fahrten Whg. - erste Tätigkeitsstätte |
pauschal |
frei |
Entgelt
1 Geldwerter Vorteil beim E-Scooter
E-Scooter bzw. Elektro-Tretroller sind verkehrsrechtlich Kfz, die ausschließlich durch den elektrischen Motor angetrieben werden. Sie sind daher wie Kraftfahrzeuge zu behandeln und der geldwerte Vorteil ist nach der 1-%-Methode zu ermitteln. Da es sich bei der Überlassung eines E-Scooters um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, ist der geldwerte Vorteil auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Abgrenzung und Definition von E-Scooter, Elektro-Tretroller und Elektroroller
E-Scooter bzw. Elektro-Tretroller zählen zu den sog. Elektrokleinstfahrzeugen ohne Sitz. Sie sind vom Elektroroller zu unterscheiden. Bei E-Rollern handelt es sich um leistungsstarke Elektromotorroller mit Sitzen als klassische Variante des Motorrollers. E-Scooter sind Tretroller mit einem Elektroantrieb – wendig, klein und dank eines Klappmechanismus leicht zu transportieren. Seit der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge vom 6.6.2019 gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung dieser E-Scooter im Straßenverkehr. Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge mit
- Lenk- oder Haltestange,
- einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h und
- einer Straßenzulassung bzw. Betriebserlaubnis.
Bewertung
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen E-Scooter zur privaten Nutzung, gelten die allgemeinen lohnsteuerlichen Regelungen der Dienstwagenbesteuerung. Da E-Scooter die Voraussetzungen der 0,25-%-Regelung erfüllen, d. h.
- reines E-Fahrzeug ohne C02-Ausstoß,
- erstmalige Überlassung ab 2019 und
- Kaufpreis unter 60.000 EUR,
ist der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage mit 25 % bei der 1-%-Methode anzusetzen. Dasselbe gilt für den 0,03-%-Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Nutzung für Teilstrecken
Nutzt der Arbeitnehmer seinen betrieblichen E-Scooter im Park-and-Ride-Betrieb, z. B. für Teilstrecken vom oder zum Bahnhof, erfolgt die Berechnung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur hinsichtlich der Fahrstrecke, für die der E-Scooter tatsächlich eingesetzt wird. Voraussetzung für den Ansatz der Teilkilometer ist, dass der Arbeitnehmer für die übrige Fahrstrecke die Nutzung eines anderes Verkehrs...