E-Scooter bzw. Elektro-Tretroller sind verkehrsrechtlich Kfz, die ausschließlich durch den elektrischen Motor angetrieben werden. Sie sind daher wie Kraftfahrzeuge zu behandeln und der geldwerte Vorteil ist nach der 1-%-Methode zu ermitteln. Da es sich bei der Überlassung eines E-Scooters um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, ist der geldwerte Vorteil auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Abgrenzung und Definition von E-Scooter, Elektro-Tretroller und Elektroroller
E-Scooter bzw. Elektro-Tretroller zählen zu den sog. Elektrokleinstfahrzeugen ohne Sitz. Sie sind vom Elektroroller zu unterscheiden. Bei E-Rollern handelt es sich um leistungsstarke Elektromotorroller mit Sitzen als klassische Variante des Motorrollers. E-Scooter sind Tretroller mit einem Elektroantrieb – wendig, klein und dank eines Klappmechanismus leicht zu transportieren. Seit der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge vom 6.6.2019 gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung dieser E-Scooter im Straßenverkehr. Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge mit
- Lenk- oder Haltestange,
- einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h und
- einer Straßenzulassung bzw. Betriebserlaubnis.
Bewertung
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen E-Scooter zur privaten Nutzung, gelten die allgemeinen lohnsteuerlichen Regelungen der Dienstwagenbesteuerung. Da E-Scooter die Voraussetzungen der 0,25-%-Regelung erfüllen, d. h.
- reines E-Fahrzeug ohne C02-Ausstoß,
- erstmalige Überlassung ab 2019 und
- Kaufpreis unter 60.000 EUR,
ist der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage mit 25 % bei der 1-%-Methode anzusetzen. Dasselbe gilt für den 0,03-%-Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Nutzung für Teilstrecken
Nutzt der Arbeitnehmer seinen betrieblichen E-Scooter im Park-and-Ride-Betrieb, z. B. für Teilstrecken vom oder zum Bahnhof, erfolgt die Berechnung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur hinsichtlich der Fahrstrecke, für die der E-Scooter tatsächlich eingesetzt wird. Voraussetzung für den Ansatz der Teilkilometer ist, dass der Arbeitnehmer für die übrige Fahrstrecke die Nutzung eines anderes Verkehrsmittels nachweisen kann, etwa durch die Vorlage von Monats- oder Jahrestickets öffentlicher Verkehrsmittel.
Höhe des geldwerten Vorteils
Mit Blick auf die Anschaffungskosten, die im Normalfall unter 1.000 EUR liegen, kann die hieraus resultierende steuerliche Mehrbelastung vernachlässigt werden. Selbst bei einem Neupreis von 1.000 EUR beträgt der monatliche geldwerte Vorteil nur 2,50 EUR für die Privatnutzung (25 % von 1.000 EUR x 1 %) zzgl. des 0,03-%-Zuschlags bei Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, der selbst bei Fahrstrecken bis zu 10 km im Centbereich liegt.