Kurzbeschreibung
Der bestehende Arbeitsvertrag kann für die Dauer einer beantragten Elternzeit durch eine vertragliche Zusatzvereinbarung über die Modalitäten einer Teilzeittätigkeit abgeändert werden. Dieses Muster regelt die Dauer, den Umfang und die Lage der vorübergehend reduzierten Arbeitszeit.
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Ausgangssituation
Ein Arbeitnehmer will für die Dauer einer Elternzeit oder für Teile davon seine individuelle Arbeitszeit reduzieren, um neben dem Beruf ein Kind betreuen und erziehen zu können. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sieht für den Fall einer solchen Teilfreistellung während der Elternzeit vor, dass Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung eine Vereinbarung treffen sollen. Hierzu dient dieses Muster einer arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung.
Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster dagegen für folgende Situationen:
Rechtlicher Hintergrund
Arbeitnehmer haben für die Dauer einer Elternzeit einen gesetzlichen Anspruch auf vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 15 Abs. 1 BEEG). Beantragt der Arbeitnehmer dagegen nur eine teilweise Freistellung, kann der Arbeitgeber die Teilzeitarbeit ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein Rechtsanspruch auf eine solche Elternteilzeit besteht nach dem Gesetz unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG. Voraussetzung ist danach, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht, die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von 15 bis 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats (für ab dem 1.9.2021 geborene Kinder; für bis zum 31.8.2021 geborene Kinder: 30 Wochenstunden) verringert wird, der Verringerung keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Anspruch form- und fristgerecht mitgeteilt.
Durch dieses Muster einer arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung wird für die Dauer der Elternzeit festgelegt, in welchem Umfang und mit welcher Verteilung die bisherige Arbeitszeit beim eigenen Arbeitgeber vorübergehend reduziert wird. Die konkreten Arbeitszeiten und sonstigen Modalitäten können unter Beachtung der Höchstgrenze von 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt (bzw. 30 Wochenstunden bei Elternzeit für bis zum 31.8.2021 geborene Kinder) entsprechend den betrieblichen und familiären Bedürfnissen frei ausgestaltet werden.
Ein besonderer Regelungsbedarf kann bestehen, soweit unteilbare Sachbezüge gewährt werden, wie etwa ein privat nutzbarer Dienstwagen, oder wenn auch die Tätigkeit vorübergehend verändert werden soll. Auch die Fälle einer späteren Änderung der reduzierten Arbeitszeit (z. B. Aufstockung bis zur Grenze von 32 Wochenstunden), einer vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Arbeitszeitreduzierung oder der Elternzeit insgesamt können vertraglich geregelt werden.
Aus einschlägigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen können sich Besonderheiten ergeben.
Nach Beendigung der Elternzeit gelten die früheren Vertragsbedingungen unverändert weiter. Während der Elternzeit und längstens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes bzw. 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes genießt der Arbeitnehmer den besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG.
Die Einhaltung der nach § 15 Abs. 7 BEEG für bis zum 30.4.2025 geborene Kinder vorgeschriebenen Schriftform dient einerseits der Rechtssicherheit. Für ab dem 1.5.2025 geborene Kinder genügt die Einhaltung der Textform (z.B. E-Mail). Der Arbeitgeber ist zudem nach dem Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet, dem Arbeitnehmer die vorübergehend geänderten Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach der Änderung in Textform (ab 1.1.2025) mitzuteilen. Aus Dokumentationsgründen empfiehlt sich ein Empfangsbekenntnis, das vom Arbeitnehmer gesondert zu unterschreiben ist.
Sonstige Hinweise
Die einvernehmliche Verminderung der vertraglichen Arbeitszeit betriebsangehöriger Arbeitnehmer löst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht aus (BAG, Beschluss v. 25.1.2005, 1 ABR 59/03). Soweit der elternzeitbedingte Arbeitskraftausfall jedoch durch eine interne oder externe Vertretung ausgeglichen werden soll, ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Betriebsrat bei diesen Maßnahmen gem. § 99 BetrVG als Einstellung und/oder Versetzung sowie gem. § 87 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen hat.
Eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit kann nach § 15 Abs. 4 BEEG auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbstständige Teilerwerbstätigkeit ausgeübt werden, wenn der eigene Arbeitgeber zustimmt. Die Zustimmung kann nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen...