Nach § 5 EnSikuMaV war bis auf wenige Ausnahmen die Beheizung von Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Nichtwohngebäuden vollständig untersagt, wenn diese Flächen nicht dem Aufenthalt von Personen dienen.

Gemeinschaftsflächen sind Treppenhäuser, Flure, Eingangshallen sowie Lager- oder Technikräume. Nicht umfasst waren Teeküchen, Umkleideräume, Pausenräume, Kantinen, Vortragssäle, Konferenzräume, Warte- und Aufenthaltsräume.[1]

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