Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsverfahren. Schutz der Arbeitnehmer. Massenentlassungen. Richtlinie 98/59/EG. Beendigung von Arbeitsverträgen durch den Tod des Arbeitgebers
Beteiligte
Ovidio Rodríguez Mayor u. a |
Herencia yacente de Rafael de las Heras Dávila u. a |
Tenor
1. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Beendigung der Arbeitsverträge mehrerer Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber eine natürliche Person ist, durch den Tod dieses Arbeitgebers nicht als Massenentlassung angesehen wird.
2. Die Richtlinie 98/59 steht einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegen, die unterschiedliche Abfindungen vorsieht, je nachdem ob die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz durch den Tod des Arbeitgebers oder durch eine Massenentlassung verloren haben.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Spanien) mit Entscheidung vom 14. Juli 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juli 2008, in dem Verfahren
Ovidio Rodríguez Mayor u. a.
gegen
Herencia yacente de Rafael de las Heras Dávila u. a.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis und T. von Danwitz,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: R. Grass,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der spanischen Regierung, vertreten durch B. Plaza Cruz als Bevollmächtigte,
- der ungarischen Regierung, vertreten durch R. Somssich, M. Fehér und K. Veres als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch I. Rao und T. de la Mare als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Enegren und R. Vidal Puig als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Juli 2009
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1 bis 4 und 6 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Rodríguez Mayor und sechs anderen Personen einerseits und dem ruhenden Nachlass von Herrn Rafael de las Heras Dávila (Herencia yacente de Rafael de las Heras Dávila), seinen Erben und dem Fondo de Garantía Salarial (Lohngarantiefonds) andererseits wegen eines Antrags auf Abfindung wegen rechtswidriger Massenentlassung.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Rz. 3
Art. 1 Abs. 1 in Teil I der Richtlinie 98/59 („Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich”) sieht vor:
„Für die Durchführung dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
‚Massenentlassungen’ sind Entlassungen, die ein Arbeitgeber aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, vornimmt und bei denen – nach Wahl der Mitgliedstaaten – die Zahl der Entlassungen
i) entweder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen
- mindestens 10 in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmern,
- mindestens 10 v. H. der Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmern,
- mindestens 30 in Betrieben mit in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmern,
ii) oder innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen mindestens 20, und zwar unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer in der Regel in dem betreffenden Betrieb beschäftigt sind,
beträgt;
- ‚Arbeitnehmervertreter’ sind die Arbeitnehmervertreter nach den Rechtsvorschriften oder der Praxis der Mitgliedstaaten.
Für die Berechnung der Zahl der Entlassungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) werden diesen Entlassungen Beendigungen des Arbeitsvertrags gleichgestellt, die auf Veranlassung des Arbeitgebers und aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, erfolgen, sofern die Zahl der Entlassungen mindestens fünf beträgt.”
Rz. 4
Art. 2 in Teil II („Information und Konsultation”) dieser Richtlinie bestimmt:
„(1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Massenentlassungen vorzunehmen, so hat er die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig zu konsultieren, um zu einer Einigung zu gelangen.
(2) Diese Konsultationen erstrecken sich zumindest auf die Möglichkeit, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, sowie auf die Möglichkeit, ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern.
…
(3) Damit die Arbeitnehmervertreter konstruktive Vorschläge unterbreiten können, hat der Arbeitgeber ihnen rechtzeitig im Verlauf der Konsultationen
- die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und
in jedem F...