Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COURT OF APPEAL – VEREINIGTES KOENIGREICH. SOZIALPOLITIK – GLEICHES ENTGELT FUER MAENNER UND FRAUEN – ENTLASSUNG WEGEN ARBEITSMANGELS – VORGEZOGENE ALTERSRENTE. 1. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Gleiches Entgelt – Entgelt – Begriff – Zahlungen an den Arbeitnehmer anläßlich seiner Entlassung – Einbeziehung (EWG-Vertrag, Artikel 119). 2. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Gleiches Entgelt – Entgelt – Begriff – Aufgrund eines betrieblichen Systems gezahlte Altersrente – Einbeziehung – Unabhängige, treuhänderische Verwaltung des Systems – Ohne Bedeutung (EWG-Vertrag, Artikel 119). 3. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Gleiches Entgelt – Betriebliches Altersrentensystem – Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters als Voraussetzung für die Eröffnung des Rentenanspruchs – Unzulässigkeit (EWG-Vertrag, Artikel 119). 4. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Gleiches Entgelt – Geltung für jeden einzelnen Entgeltbestandteil (EWG-Vertrag, Artikel 119). 5. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Gleiches Entgelt – Artikel 119 EWG-Vertrag – Unmittelbare Wirkung – Sofortige Zahlung einer Altersrente an weibliche Arbeitnehmer und Gewährung einer Anwartschaft auf eine später zu zahlende Rente für gleichaltrige männliche Arbeitnehmer bei betriebsbedingter Entlassung – Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, die vom vorlegenden Gericht festgestellt werden kann (EWG-Vertrag, Artikel 119). 6. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Gleiches Entgelt – Artikel 119 EWG-Vertrag – Anwendbarkeit auf betriebliche Versorgungssysteme – Feststellung in einer Vorabentscheidung – Keine Berufung auf diese Auslegung, um mit Wirkung von einem vor Erlaß des Urteils liegenden Zeitpunkt einen Rentenanspruch geltend zu machen (EWG-Vertrag, Artikel 119, Richtlinien 79/7 und 86/378 des Rates)
Leitsatz (amtlich)
1. Zahlungen, die ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer anläßlich dessen Entlassung leistet, stellen eine Form von Entgelt dar, auf das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses Anspruch hat, das ihm im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, das ihm die Anpassung an die durch den Verlust seines Arbeitsplatzes entstandene Lage erleichtert und das ihm für die Zeit der Suche einer neuen Arbeit eine Einkommensquelle sichert. Solche anläßlich einer betriebsbedingten Entlassung geleisteten Zahlungen fallen unabhängig davon in den Anwendungsbereich von Artikel 119 Absatz 2 EWG-Vertrag, ob sie aufgrund eines Arbeitsvertrags, kraft einer Rechtsvorschrift oder freiwillig geleistet werden.
2. Im Unterschied zu den Leistungen der nationalen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit sind Renten, die im Rahmen betrieblicher Systeme gezahlt werden, die dadurch gekennzeichnet sind, daß sie entweder auf einer Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern oder auf einseitiger Entscheidung des Arbeitgebers beruhen, daß sie vom Arbeitgeber allein oder von diesem und den Arbeitnehmern gemeinsam finanziert werden, daß sie gemäß den insoweit geltenden Rechtsvorschriften mit Zustimmung des Arbeitnehmers teilweise an die Stelle des gesetzlichen Systems treten und daß sie nur die Arbeitnehmer bestimmter Unternehmen betreffen, Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer zahlt; sie fallen somit in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EWG-Vertrag. Diese Auslegung von Artikel 119 wird nicht dadurch berührt, daß das betriebliche System treuhänderisch ausgestaltet ist und von Treuhändern verwaltet wird, die vom Arbeitgeber formal unabhängig sind, da diese Vorschrift auch für Vergütungen gilt, die der Arbeitgeber mittelbar zahlt.
3. Artikel 119 verbietet jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergibt. Daher verstösst die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters als Voraussetzung für die Eröffnung eines Rentenanspruchs im Rahmen eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systems gegen Artikel 119, selbst wenn dieser Unterschied im Rentenalter von Männern und Frauen der insoweit für das nationale gesetzliche System geltenden Regelung entspricht.
4. In der Frage des gleichen Entgelts für Männer und Frauen ist eine echte Durchschaubarkeit, die eine wirksame Kontrolle erlaubt, nur gewährleistet, wenn der Grundsatz des gleichen Entgelts für jeden einzelnen Bestandteil des den männlichen oder den weiblichen Arbeitnehmern gezahlten Entgelts und nicht umfassend für die Gesamtheit der diesen beiden Arbeitnehmergruppen gewährten Vergütungen zu beachten ist.
5. Artikel 119 EWG-Vertrag ist unmittelbar auf alle Arten von Diskriminierungen anwendbar, die sich schon anhand der dort verwendeten Merkmale der gleichen Arbeit und des gleichen Entgelts allein feststellen lassen, ...