Sollentgelt (103.12)

 

(1) Bei der Ermittlung des Sollentgelts nach § 106 Abs. 5 Satz 1 gelten die Weisungen unter 10 entsprechend.

Zuschlag zum Arbeitsentgelt (103.13)

 

(2) Gemäß § 10 des EntgFG haben Heimarbeiter gegen ihren Auftraggeber oder ihren Zwischenmeister Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. Diese Zuschläge sind kein Arbeitsentgelt i.S. der SvEV und können beim Soll- und Ist-Entgelt nicht berücksichtigt werden. Wird Heimarbeitern statt der Zuschläge im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Weiterzahlung des Arbeitsentgelts nach dem EntgFG zugestanden, handelt es sich dabei um beitragspflichtiges Entgelt.

Heimarbeiterzuschläge (103.14)

 

(3) Heimarbeiter erhalten oft neben der sonstigen Entlohnung besondere Lohnzuschläge (Heimarbeiterzuschläge), die zur Abgeltung der Mehraufwendungen bestimmt sind (z.B. Kosten für die Bereitstellung, Heizung und Beleuchtung von Arbeitsräumen sowie für Arbeitsgerät und Zutaten). Diese Heimarbeiterzuschläge sind wegen der besonderen Verhältnisse der Heimarbeiter nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zu rechnen, soweit sie den Betrag von 10 v.H. des Grundlohnes nicht übersteigen ("Werbungskosten" - vgl. R 9.13 Abs. 2 BMF Amtliches Lohnsteuerhandbuch 2018). Sie sind auch kein beitragspflichtiges Entgelt.

Überprüfen der Angaben in der Abrechnungsliste H008 (103.15)

 

(4) Da die Auftraggeber auch für Heimarbeiter Lohnkonten i.S. von § 41 EStG führen, können die Angaben in der Abrechnungsliste für Heimarbeiter (Vordruck Kug H008 – in ZERBERUS hinterlegt) dort überprüft werden. Bei dieser Überprüfung sind jedoch stichprobenweise die Entgeltbelege des Heimarbeiters mit heranzuziehen. Nach § 9 Abs. 1 HAG haben die Auftraggeber für jeden in Heimarbeit Beschäftigten ein Entgeltbuch auszustellen. Dieses Entgeltbuch bildet die regelmäßige Form des Entgeltbeleges. Mit Genehmigung der Obersten Landesbehörde können jedoch anstelle von Entgeltbüchern auch Entgelt- oder Arbeitszettel geführt werden. In diesen Entgeltbelegen sind neben den Urlaubs- und Feiertagsgeldern auch die nach § 10 EntgFG in Betracht kommenden Zuschläge gesondert auszuweisen (§ 12 Abs. 3 HAGDV 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EntgFG).

Aufbewahrung Entgeltbelege (103.16)

 

(5) Die Entgeltbelege sind vom Heimarbeiter aufzubewahren (§ 9 Abs. 3 HAG) und können bei ihm eingesehen werden. Werden anstelle der Entgeltbücher die vorgenannten Entgelt- oder Arbeitszettel verwendet, so werden beim Auftraggeber die Durchschläge dieser Unterlagen aufbewahrt (§ 11 Abs. 3 HAGDV 1).

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