Rz. 46
Grundsätzlich ist nach § 35 Abs. 1 OWiG die Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und nach § 35 Abs. 2 OWiG auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. Sachlich zuständig ist diejenige Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird. Eine derartige Bestimmung nimmt Abs. 4 vor. Er regelt, dass dies die in § 14 MiLoG genannten Behörden der Zollverwaltung sind, in deren Zuständigkeit auch das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG liegt.
Rz. 47
Anstelle der Verwaltungsbehörde kann nach § 35 Abs. 1 OWiG auch die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit berufen sein. Bis zum Erlass des Bußgeldbescheides kann sie nach § 42 Abs. 1 Satz 1 OWiG die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernehmen, wenn sie eine Straftat verfolgt, die mit der Ordnungswidrigkeit zusammenhängt. Ein Zusammenhang zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit besteht nach § 42 Abs. 1 Satz 2 OWiG, wenn jemand sowohl eine Straftat als auch eine Ordnungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird. Die Staatsanwaltschaft ist im Strafverfahren ferner nach § 40 OWiG für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig.
Rz. 48
Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ist ferner nach einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gegeben, wenn die Verwaltungsbehörde dem Einspruch nicht abhilft. In diesem Fall übersendet die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 3 OWiG die Ermittlungsakten an die Staatsanwaltschaft. Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf diese über. Die Staatsanwaltschaft nimmt an der Hauptverhandlung vor dem Bußgeldrichter über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid teil.
Rz. 49
Zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit kann neben der Verwaltungsbehörde auch das Gericht berufen sein. Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt, grds. durch Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde geahndet. Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG) und soweit die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit nach § 40 oder § 42 OWiG verfolgt, entscheidet das Gericht über die Tat.
Rz. 50
Nach § 46 Abs. 2 OWiG hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren grds. dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Daher kann die Verwaltungsbehörde z. B. einen Durchsuchungsbeschluss nach § 102 oder § 103 StPO selbst beantragen.