Rz. 1
Nach § 3 Nr. 30 EStG sind Entschädigungen für die betriebliche Nutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers als sog. "Werkzeuggeld" steuerfrei, soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers offensichtlich nicht übersteigen.
Rz. 2
Es ist nur das vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahlte Werkzeuggeld steuerfrei. Das Werkzeug muss durch den Arbeitnehmer betrieblich und damit für den Betrieb des Arbeitgebers genutzt werden. Der Begriff des Betriebs i. S. v. § 3 Nr. 30 EStG geht über denjenigen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG und denjenigen des Gewerbebetriebs in § 15 Abs. 1 EStG hinaus. Somit ist z. B. auch das Werkzeuggeld steuerfrei, das in einem lediglich auf Vermietungseinkünfte ausgerichteten Unternehmen an mit Ausbesserungsarbeiten befasste Arbeitnehmer gezahlt wird.
Rz. 3
Betrieblich bedeutet zudem nur, dass das Werkzeug im Rahmen des Dienstverhältnisses benutzt werden muss. Nicht erforderlich ist daher, dass das Werkzeug vom Arbeitnehmer gerade im Betrieb selbst und damit innerhalb einer Betriebsstätte des Arbeitgebers eingesetzt wird. Die Verwendung anlässlich einer Auswärtstätigkeit wie z. B. auf einer Baustelle reicht aus.
Rz. 4
Nach § 3 Nr. 30 EStG steuerfrei sind nicht Entschädigungszahlungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln schlechthin, sondern nur solche für die Benutzung von Werkzeugen. Unter Werkzeugen sind dabei generell nur Handwerkzeuge zu verstehen. Werkzeuge sind daher nur Geräte zum Bearbeiten von Sachen, bei denen die Kraft unmittelbar auf den bearbeiteten Gegenstand übertragen wird. Arbeitsmaschinen stellen dagegen keine solchen Geräte und damit auch keine Werkzeuge mehr dar. Zu den Werkzeugen i. S. v. § 3 Nr. 30 EStG gehören z. B. die Handwerkzeuge von Maurern, Zimmerleuten oder Waldarbeitern, nicht aber Schusswaffen, Motorsägen, Tiere (wie etwa Wachhunde), Personalcomputer und Büromaschinen. Gleichfalls kein Werkzeug ist das Instrument eines Berufsmusikers.
Rz. 5
Das Werkzeuggeld ist nur insoweit steuerfrei, als es den Aufwand des Arbeitnehmers für das Werkzeug und den Umfang der Nutzung des Werkzeugs für den Betrieb des Arbeitgebers nicht offensichtlich übersteigt. Werkzeuggeld wird in der Regel pauschal bezahlt. Daher ist es nur insoweit nicht steuerfrei, wie die genannten Voraussetzungen offensichtlich, d. h. leicht erkennbar nicht vorliegen. Insgesamt und im Lauf der Zeit müssen aber der Aufwand des Arbeitnehmers für den Einsatz seines Werkzeugs im Betrieb des Arbeitgebers und das steuerfrei belassene Werkzeuggeld auch nachrechenbar einander entsprechen. Aus Vereinfachungsgründen können gem. R 9.13 Abs. 2 LStR jedoch Lohnzuschläge, die Heimarbeitern zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt werden, insgesamt als steuerfrei nach § 3 Nr. 30 EStG und nach § 3 Nr. 50 EStG angesehen werden, soweit die Lohnzuschläge 10 % des Grundlohns nicht übersteigen.
Rz. 6
Der Aufwand des Arbeitnehmers besteht aus den Anschaffungskosten (ggf. in Form von AfA) für das Werkzeug und dem laufenden Aufwand (Erhaltungsaufwand). Das Werkzeuggeld ist also höchstens insoweit steuerfrei, wie die Aufwendungen des Arbeitnehmers für das Werkzeug als Werbungskosten absetzbar wären, wenn kein Werkzeuggeld steuerfrei gezahlt würde. Daher können Entschädigungen für den Zeitaufwand des Arbeitnehmers, der im Zusammenhang mit der Wartung des Werkzeugs und für Instandsetzungsarbeiten anfällt, nicht steuerfrei gezahlt werden.
Rz. 7
Soweit Werkzeuggeld steuerfrei gezahlt wird, kann der Arbeitnehmer die Ausgaben für das Werkzeug gem. § 3c Abs. 1 EStG nicht als Werbungskosten absetzen.