Rz. 73

§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG wurde m. W. v. 1.6.2008 dem JugendfreiwilligendiensteG (JFDG) angepasst (Rz. 9a). Außerdem wurden seit 2008 weitere Freiwilligendienste aufgenommen. Kinder, die das 18. und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, werden berücksichtigt, wenn sie einen Dienst nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d) EStG leisten:

  • Freiwilliges soziales Jahr i. S. d. Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten v. 16.5.2008 (JFDG).[1] Der Dienst wird ohne Erwerbsabsicht ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen, insbes. in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit, oder in Einrichtungen der Gesundheitspflege und kulturellen Einrichtungen geleistet. Der Dienst wird pädagogisch begleitet. Er kann im In- und Ausland (auch außereuropäisch) bis zur Dauer von 12 Monaten geleistet werden. Es besteht die Möglichkeit einer Verlängerung auf insgesamt 24 Monate. Bei Leistung im Ausland gehört auch die Vorbereitungszeit zum Dienst. Nach § 5 Abs. 3 JFDG können bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten ein freiwilliges soziales Jahr und ein freiwilliges ökologisches Jahr mit einer Mindestdienstdauer von jeweils 6 Monaten nacheinander geleistet werden.[2] Die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ist grundsätzlich nicht als Berufsausbildung zu beurteilen. Für den Zeitraum, in dem das Kind ein freiwilliges soziales Jahr leistet, steht den Eltern daher kein Ausbildungsfreibetrag zu.[3]
  • Freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. JFDG v. 16.5.2008.[4] Der Dienst wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind. Auch dieser Dienst wird pädagogisch begleitet und kann sowohl im Inland als auch im Ausland geleistet werden. Die Dauer entspricht der des freiwilligen sozialen Jahres.[5]
  • Bundesfreiwilligendienst i. S. d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes, eingeführt durch das KroatienAnpG v. 25.7.2014 mit Wirkung ab 31.7.2014.[6]
  • Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps i. S. d. Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2021; dieser Dienst wurde durch das SozialMissbrG v. 11.7.2019 aufgenommen.[7] Die Freiwilligenaktivität wird in Art. 2 Nr. 6 VO (EU) 2018/1475 v. 2.10.2018 definiert. Es handelt sich danach um eine solidarische Aktivität, die in Form einer unbezahlten ehrenamtlichen Aktivität während eines Zeitraums von 12 Monaten ausgeübt wird. Sie soll jungen Menschen die Möglichkeit geben, einen Beitrag zur tätlichen Arbeit von Einrichtungen an deren solidarischen Aktivitäten zu leisten, die letztlich den Gemeinschaften zugutekommen, in denen die Aktivitäten ausgeführt werden, die entweder in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Mitglieds (grenzüberschreitend) oder in dem Wohnsitzland des Mitglieds (inländisch) erfolgt. Die Freiwilligenaktivität tritt nicht an die Stelle von Praktika oder Arbeitsstellen, kann folglich keinesfalls mit einer Beschäftigung gleichgesetzt werden und beruht auf einer schriftlichen Vereinbarung über die Freiwilligenaktivität. Vorgänger dieser Regelung war ab dem Vz 2014 der Freiwilligendienst nach "Erasmus +" i. S. d. VO (EU) Nr. 1288/2013.[8]
  • Dienst im Ausland i. S. v. § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes i. d. F. v. 17.5.2005,[9] und durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 ab 2013.[10] Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können statt des Zivildienstes einen Dienst im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker zum Ziel hat, leisten. Die Berücksichtigung kann über die Dauer von 12 Monaten hinausgehen.[11]
  • Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts". Dieser Dienst ist vergleichbar mit den Jugendfreiwilligendiensten (soziales und ökologisches Jahr) und mit dem anderen Dienst im Ausland. Er wurde aufgenommen, um eine Gleichstellung der Freiwilligendienste sicherzustellen.[12]
  • Freiwilligendienst aller Generationen i. S. v. § 2 Abs. 1a GB VII, eingeführt durch das BürgerEntlG v 16.7.2009 ab 2009.[13]
  • Internationaler Jugendfreiwilligendienst i. S. d. Richtlinie des BMFSFJ v. 20.12.2010 (GMBl 1778), eingeführt durch das BeitrRLUmsG v 7.12.2011 ab 8.12.2011.

Dass Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Katalog des § 32 Abs. 4 S. 1 EStG nicht berücksichtigt werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn für Wehrdienst- und Zivildienstleistende besteht ein gesetzlich geregelter Vergütungsanspruch, während beim freiwilligen sozialen Jahr nur Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld gewährt wird.[14]

[1] BGBl I 2008, 842.
[2] BZSt v. 26.5.2023, St II 2-S 2280-DA/22/00001, A 18.2 Abs. 1 DA-KG 2023, BStBl I 2023, 818.
[4] BGBl I 2008, ...

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