Rz. 6
§ 40b EStG wurde durch Gesetz v. 19.12.1974 mit Wirkung ab 1975 eingefügt. Durch Gesetz v. 25.7.1988 wurde der Pauschsteuersatz ab 1990 von 10 % auf 15 % erhöht. Zugleich wurde der Höchstbetrag der begünstigten Zuwendungen und Beiträge von 2.400 DM auf 3.000 DM und der Höchstbetrag für die Einbeziehung in die Durchschnittsberechnung von 3.600 DM auf 4.200 DM angehoben.
Durch Gesetz v. 22.12.1989 wurde die Pauschalierung ab 1990 auf Beiträge des Arbeitgebers zur Unfallversicherung des Arbeitnehmers mit einem Steuersatz von 15 % ausgedehnt. Dies stand im Zusammenhang mit dem Wegfall des Zukunftssicherungsfreibetrags von 312 DM in § 2 LStDV.
Durch Gesetz v. 11.10.1995 wurden die Pauschsteuersätze ab 1996 von 15 % auf 20 % angehoben. Zugleich wurde der Höchstbetrag der begünstigten Zuwendungen und Beiträge von 3.000 DM auf 3.408 DM erhöht, während der Höchstbetrag für die Einbeziehung in die Durchschnittsberechnung mit 4.200 DM unverändert blieb.
Durch Gesetz v. 19.12.2000 wurden die DM-Beträge auf EUR umgestellt.
Durch Gesetz v. 5.7.2004 wurde die Pauschalierung nach § 40b Abs. 1 EStG ab 2005 auf Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bei einer (umlagefinanzierten) Pensionskasse beschränkt. Beiträge zu einer aufgrund einer nach 2005 erteilten Versorgungszusage abgeschlossenen Direktversicherung wurden von der Pauschalierung ebenso ausgenommen wie Zuwendungen zu einer Pensionskasse ohne Umlagefinanzierung. Für Zusagen vor dem 31.12.2004 blieb nach der Übergangsregelung in § 52 Abs. 52a EStG, die durch G. v. 25.7.2014 in § 52 Abs. 40 EStG übernommen wurde, die Möglichkeit der Pauschalierung auch für Leistungen des Arbeitgebers in den Folgejahren erhalten; die Übergangsregelung wurde durch G. v. 17.8.2017 und durch G. v. 11.12.2018 neu gefasst (vgl. Rz. 20a, 32a). Durch § 40b Abs. 2 S. 5 EStG wurde die Pauschalierung für Gegenwertzahlungen des Arbeitgebers anlässlich des Ausscheidens aus einer Pensionskasse von den betragsmäßigen Beschränkungen des § 40b Abs. 2 S. 1 bis 4 EStG ausgenommen.
Durch Gesetz v. 13.12.2006 wurde in § 40b Abs. 4 EStG eine Pauschalierungspflicht des Arbeitgebers für Sonderzahlungen nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 EStG eingeführt; der bisherige Regelungsinhalt dieser Vorschrift wurde als Folgeänderung in § 40b Abs. 5 EStG übernommen. Aufgrund der Neuregelung in § 40b Abs. 4 EStG wurde das Pauschalierungswahlrecht nach § 40b Abs. 2 S. 5 EStG für Gegenwertzahlungen des Arbeitgebers anlässlich des Ausscheidens aus einer Pensionskasse aufgehoben (Rz. 47).
Durch G. v. 22.11.2019 wurde der in § 40b Abs. 3 EStG geregelte Grenzbetrag für die Pauschalierung von Beiträgen des Arbeitgebers zur Unfallversicherung für mehrere Arbeitnehmer m.W. ab dem Vz 2020 von 62 EUR auf 100 EUR erhöht (Rz. 42).