Rz. 226
Zu Aufwendungen für Anschaffung und Instandhaltung von Kleidung, die zur privaten Lebensführung gehören, vgl. § 12 EStG Rz. 17, 80 "Kleidung".
Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG können Kleidungskosten jedoch zu den Werbungskosten gehören, soweit es sich bei der Kleidung um "typische Berufskleidung" handelt.
Die Regelung für "typische Berufskleidung" ist insoweit konstitutiv, als sie den Ansatz der Kosten für "bürgerliche" Kleidung (die ihrer Art nach auch außerhalb der Arbeit getragen werden kann), vom Abzug als Werbungskosten ausschließt. Die ältere Rspr. des BFH hatte hier zwar regelmäßig den Abzug ausgeschlossen, im Einzelfall aber Ausnahmen zugelassen; die Rspr. ließ insoweit klare Abgrenzungen vermissen.
Begründet wird die Beschränkung des Abzugs auf typische Berufskleidung, und damit der Ausschluss des Abzugs der Kosten bürgerlicher Kleidung damit, dass Bekleidung ein Bedürfnis der Lebensführung sei, und zwar auch dann, wenn sie bei der Berufsausübung getragen werde. Kritisch zu dieser Begründung Söhn, FR 1980, 301, der zu Recht darauf hinweist, dass auch typische Berufskleidung häufig den Zweck miterfüllt, bei der Arbeit überhaupt bekleidet zu sein; ebenso Tipke, StuW 1979, 193, 202. Insoweit müsse daher konsequenterweise ein Abzug nach § 12 Nr. 1 EStG ausgeschlossen sein. Nur soweit Berufskleidung zusätzlich zur bürgerlichen Kleidung getragen werde, wie bei Roben, Arztkitteln usw., sei ein Abzug möglich, nicht, soweit Berufskleidung anstelle bürgerlicher Kleidung getragen werde, wie z. B. beim schwarzen Anzug eines Schornsteinfegers.
Rz. 227
Als Werbungskosten anzusetzen sind die Kosten für typische Berufskleidung (zu bürgerlicher Kleidung Rz. 229). Typische Berufskleidung wird im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG nur bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit vorkommen.
Typische Berufskleidung liegt vor, wenn die Kleidung ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt d. h. diese entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z. B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte "Firmenembleme", oder durch ihre Schutzfunktion (Schutzanzügen, Arbeitsschuhe) zum Ausdruck kommt. Ein Indiz für das Vorliegen von Berufskleidung ist, dass sie nur im entsprechenden Fachhandel erhältlich ist. "Bürgerliche" Kleidung, d. h. Kleidung, die auch im privaten Leben getragen werden kann, die dem Schutz vor dem herrschenden Klima dient und wegen der Konvention, im bürgerlichen Leben bekleidet zu sein, getragen wird, ist keine typische Berufskleidung i. d. S. Bürgerliche Kleidung i. d. S. liegt regelmäßig vor, wenn sie in normalen Bekleidungsgeschäften erworben werden kann. Bürgerliche Kleidung, und damit keine typische Berufskleidung, ist auch die Tropenkleidung bei beruflichem Aufenthalt in den Tropen, da sie nur dem Schutz vor dem herrschenden Klima dient, nicht speziellen beruflichen Anforderungen.
Rz. 228
Typische Berufskleidung i. d. S. sind etwa
- Monteuranzug;
- Amtstracht von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten;
- Kittel von Arzt und Chemiker, Arztjacken, die nach ihrem Schnitt nicht als bürgerliche Kleidung verwendet werden können;
- spezielle Kleidung von Köchen und Schornsteinfegern;
- Dienstuniformen, Uniformhemden mit Schulterklappen usw., auch Gesellschaftsuniform eines Soldaten;
- Kleidungsstücke eines Postbediensteten, die deutlich sichtbar mit dem Posthorn versehen sind;
- Kostüme bei Schauspielern.
Rz. 229
Keine typische Berufskleidung sind dagegen, weil auch im bürgerlichen Leben zu tragen, weiße Hemden und Kragen, auch wenn sie aus beruflichen Gründen benutzt werden müssen, Schuhe ohne besondere Eigenschaften sowie ein Trachtenanzug, der auch im privaten Leben getragen werden kann. Bürgerliche Kleidung, die die Charakteristika von Berufskleidung nicht aufweist, wird auch nicht dadurch zur Berufskleidung, dass sie aufgrund einer Anweisung des Arbeitgebers im Dienst zu tragen ist. Das gilt auch, wenn sie mit einem aufgenähten Dienstabzeichen versehen ist.
Rz. 230
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung (Kleidung ohne spezifische Merkmale) sind sogar dann von dem Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen, wenn diese Kleidung nachweislich ausschließlich für die Berufsausübung benutzt wird.
Bürgerliche Kleidung kann nur dann ausnahmsweise zu der typischen Berufskleidung gehören, wenn eine Verwendung dieser Kleidungsstücke aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist. Allein die Tatsache, dass Kleidungsstücke der fraglichen Art auch privat getragen werden können, schließt die Anerkennung als Berufskleidung im Allgemeinen aus. Das Kleidungsstück muss also spezifische Merkmale aufweisen, etwa Material und Schnitt. Die bloße Bestimmung zum Gebrauch im Beruf genügt also nicht; es muss aufgrund der tatsächlichen Umstände ausgeschlossen sein, dass der Stpfl. die Kleidung, wenn auch nur gelegentlich, privat trägt. Weist das Kleidungsstück keine solchen spezifis...