(1) Der Präventionsbedarf ist in einem frühestmöglichen Stadium zu identifizieren. Die Rehabilitationsträger und Integrationsämter unterstützen in Abstimmung untereinander und mit den anderen Beteiligten die Fortentwicklung, Verbreitung und Nutzung bestehender Instrumente und Frühwarnsysteme, die Prognosen über die Entstehung und den Verlauf chronischer Erkrankungen und Behinderungen ermöglichen, z. B.
- Screening-Verfahren (z. B. Fragebögen)
- work ability index (WAI)
- Gefährdungsbeurteilung
- Gesundheitsberichte
- Gesundheitsorientierte Beratung
- Assessment-Instrumente
- Gesundheitsuntersuchungen
- arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
- Sozialversicherungsdaten
- Inklusionsvereinbarungen gem. § 166 SGB IX
- Betriebliches Eingliederungsmanagement gem. § 167 SGB IX.
Die Rehabilitationsträger und Integrationsämter tauschen sich über ihre Erfahrungen zu den eingesetzten oder auch geplanten neuen Instrumenten und Frühwarnsystemen fortgesetzt aus und entwickeln sie unter Nutzung der Möglichkeiten des bio-psycho-sozialen Modells der WHO weiter. Wo möglich, werden sie trägerübergreifend vereinheitlicht. Darüber hinaus ist eine trägerübergreifende Verständigung auf Indikatoren und Sachverhalte weiter zu verfolgen, die es ermöglicht, dass präventive Beratungs- und Unterstützungsbedarfe frühestmöglich identifiziert und aufgegriffen werden.
(2) Die Rehabilitationsträger und Integrationsämter unterstützen die Betriebe mit Hilfe der vorgenannten Instrumente, gesundheitliche Risiken, Risikofaktoren, strukturelle Barrieren, und Gesundheitspotenziale der Beschäftigten zu ermitteln. Wichtige Partner für die Bedarfserkennung sind die Betriebs- und Werksärzte sowie die Interessenvertretung der Schwerbehinderten. Ein aufmerksamer Blick auf alternskritische Arbeitsbereiche und -formen (z. B. Nacht- und Schichtarbeit) sowie Branchen bzw. Berufe, bei denen Verweildauern aus gesundheitlichen und motivationalen Gründen deutlich unterdurchschnittlich ausfallen (z. B. Pflege) oder die mit der Gefahr der vorzeitigen Erwerbsminderung einhergehen, ist dabei angezeigt.
(3) Im Rahmen der Bedarfsermittlung und auch der weiteren Planung und Durchführung der Prävention nach § 3 SGB IX ist die Vielfalt ("Diversity") in Belegschaften zu beachten und eine Stigmatisierung bzw. Diskriminierung von Einzelpersonen oder Gruppen zu vermeiden. Statistisch beobachtbare sozioökonomische, behinderungsbezogene, geschlechtsbezogene, ethnische, kulturelle und andere Zusammenhänge mit Mortalität und Morbidität deuten auf ungleich verteilte Gesundheits- und Teilhabechancen hin, denen mit besonderer Sensibilität begegnet werden muss.