§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. |
Antiquitäten, |
3. |
Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind, |
4. |
Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, |
6. |
Umschließungen, wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks, für die Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, und |
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, soweit
1. |
es in anderen Rechtsvorschriften spezielle Bestimmungen zu den von diesem Gesetz erfassten Produkten gibt und |
2. |
diese anderen Rechtsvorschriften bestimmte Aspekte der Bereitstellung auf dem Markt konkreter regeln. |
(4) Dieses Gesetz findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
2. |
Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung, |
3. |
Aussteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt, |
6. |
Bevollmächtigter jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Anforderungen dieses Gesetzes wahrzunehmen, |
7. |
CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind, die die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorschreiben, |
8. |
Einführer jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt einführt, |
9. |
Einfuhr die erstmalige Bereitstellung eines Produktes aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt; dabei werden gebrauchte Produkte wie neue Produkte behandelt, |
10. |
ernstes Risiko, dass ein Produkt ein Risik... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen