§ 1 Übertritt des Personals
(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit der Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in die Dienstverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit den Aufgaben der See-Krankenkasse und See-Pflegekasse betrauten Dienstordnungsangestellten bestehen. 2Die §§ 128, 129, 130 Abs. 1 und die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. 3Für die übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung weiter. 4Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, soweit sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. 5Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufgaben der See-Krankenkasse betraut waren, treten mit Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.
(2) 1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Eingliederung der See-Krankenkasse in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit den Aufgaben der See-Krankenkasse betrauten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Auszubildenden bestehen. 2Mit dem Zeitpunkt des Übertritts sind die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geltenden tarifrechtlichen Regelungen und Dienstvereinbarungen anzuwenden. 3Soweit tarifvertragliche Übergangsregelungen vereinbart werden, gehen diese vor.
§ 2 Besitzstandsschutz
(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund der Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt nach der bisherigen Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. 2Auf Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden.
(2) Tarifrechtliche Besitzstandsregelungen und Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der See-Berufsgenossenschaft gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.
(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur See- Berufsgenossenschaft verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als bei ihr verbrachte Zeiten.
§ 3 Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen
1Die Personalvertretung der See-Berufsgenossenschaft nimmt für die übergetretenen Beschäftigten die Aufgaben einer Personalvertretung mit deren Rechten und Pflichten wahr, solange dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist, längstens bis zur nächsten auf die Eingliederung folgenden Personalratswahl bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. 2Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung findet Satz 1 entsprechende Anwendung.