(1) Unter Berücksichtigung der Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 durch Artikel 1 dieses Gesetzes werden die nach § 39 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) maßgebenden Besoldungsdurchschnitte wie folgt festgesetzt:

 

1.

Für das Jahr 2013

a) Universitäten und ihnen gleichgestellte Hochschulen (Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen) 87 502 Euro.
b) Hochschulen für angewandte Wissenschaften 73 074 Euro.
c) Duale Hochschule Baden-Württemberg 70 334 Euro,
 

2.

für das Jahr 2014

a) Universitäten und ihnen gleichgestellte Hochschulen (Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen) 89 636 Euro.
b) Hochschulen für angewandte Wissenschaften 74 860 Euro.
c) Duale Hochschule Baden-Württemberg 72 057 Euro.
 

(2) Die zuständigen Ministerien setzen auf der Grundlage des Absatzes 1 die Besoldungsdurchschnitte rückwirkend für die Jahre 2013 und 2014 gegenüber den Hochschulen neu fest. Diese Besoldungsdurchschnitte sind Maßstab für die Vergaberahmen für Leistungsbezüge nach § 38 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 LBesGBW für die Jahre 2013 und 2014. § 7 Absatz 2 der Leistungsbezügeverordnung ist auch rückwirkend für die Jahre 2013 und 2014 anzuwenden; Gleiches gilt für die Ermittlung der zweckgebundenen Haushaltsreste.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge