(1) Unter Berücksichtigung der Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 durch Artikel 1 dieses Gesetzes werden die nach § 39 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) maßgebenden Besoldungsdurchschnitte wie folgt festgesetzt:
2. |
für das Jahr 2014
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(2) Die zuständigen Ministerien setzen auf der Grundlage des Absatzes 1 die Besoldungsdurchschnitte rückwirkend für die Jahre 2013 und 2014 gegenüber den Hochschulen neu fest. Diese Besoldungsdurchschnitte sind Maßstab für die Vergaberahmen für Leistungsbezüge nach § 38 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 LBesGBW für die Jahre 2013 und 2014. § 7 Absatz 2 der Leistungsbezügeverordnung ist auch rückwirkend für die Jahre 2013 und 2014 anzuwenden; Gleiches gilt für die Ermittlung der zweckgebundenen Haushaltsreste.
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