§§ 1 - 8 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsätze und Begriff der Erwachsenenbildung
(1) 1Die Erwachsenenbildung ist ein integrierter und gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. 2Sie dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg und ermöglicht lebenslanges Lernen.
(2) Erwachsenenbildung steht allen Menschen im Land offen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und berücksichtigt die Vielfalt der Teilnehmenden.
(3) Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Formen der Fortsetzung, Neu- und Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen.
(4) Die Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung gestalten ihre Bildungsprogramme und -pläneselbstständig.
(5) 1Die Hochschul- und Berufsbildung fallen nicht unter dieses Gesetz. 2Die durch besondere Gesetze und Rechtsvorschriften des Bundes oder Landes geregelte Weiterbildung bleibt unberührt. 3Ebenso bleiben die arbeitsmarktbezogene berufliche Weiterbildung aufgrund von öffentlichen Förderprogrammen und die betriebliche Weiterbildung unberührt.
§ 2 Ziele, Aufgaben und Inhalte der Erwachsenenbildung
(1) 1Erwachsenenbildung soll durch bedarfsgerechte Angebote zur Chancengleichheit beitragen und die Beteiligung am lebenslangen Lernen fördern. 2Sie soll die Befähigung zur Mitgestaltung und aktiven Teilhabe sowie verantwortliches, nachhaltiges und kritisches Handeln in allen Lebensbereichen fördern. 3Durch Erwachsenenbildung soll den Teilnehmenden ermöglicht werden, ihre Fähigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse zu erhalten, zu ergänzen und zu vertiefen. 4Erwachsenenbildung soll die Gleichstellung der Geschlechter fördern.
(2) Die Erwachsenenbildung trägt zur weiteren gesellschaftlichen, kulturellen, ökologischen, politischen und wirtschaftlichen Entwicklung des Landes Brandenburg bei.
(3) 1Erwachsenenbildung umfasst insbesondere die allgemeine, berufliche, kulturelle und politische Bildung. 2Die berufliche Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst insbesondere Angebote zum Erwerb von berufsübergreifenden und berufsbezogenen Schlüsselkompetenzen.
(4) 1Bestandteil der Erwachsenenbildung sind die Eltern- und Familienbildung, die Bildung in den Bereichen der Digitalkompetenz und der digitalen Teilhabe, die Förderung der Gesundheitskompetenz und der interkulturellen Kompetenz sowie die Bildung für nachhaltige Entwicklung inklusive kultureller und politischer Bildungsaspekte. 2Abweichend von § 1 Absatz 2 können bei Angeboten der Familienbildung Kinder, Jugendliche und Erwachsene gemeinsam lernen.
(5) 1Die Angebote der Erwachsenenbildung richten sich an den individuellen und gesellschaftlichen Bildungsbedarfen der Erwachsenen aus. 2Sie sollen sich unter anderem an den Empfehlungen des Rates der Europäischen Union vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1) orientieren. 3Angebote der Erwachsenenbildung können in verschiedenen Formaten und Angebotsformen, auch digital oder hybrid, stattfinden.
(6) Die Angebote der Erwachsenenbildung können durch eine Bildungsberatung begleitet werden.
§ 3 Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung
(1) Träger der Erwachsenenbildung sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch ihre Einrichtungen Veranstaltungen der Erwachsenenbildung in eigener Verantwortung organisieren, öffentlich anbieten und durchführen.
(2) 1Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind juristische Personen oder Einrichtungen in freier oder öffentlicher Trägerschaft. 2Spezielle Formen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind
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die Volkshochschulen in kommunaler Trägerschaft, |
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die Schule für niedersorbische Sprache und Kultur in kommunaler Trägerschaft und |
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die Erwachsenenbildungsstätten mit überregionaler Bedeutung. |
(3) 1Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung leisten eine planmäßige und kontinuierliche Bildungsarbeit im Sinne dieses Gesetzes. 2Die Volkshochschulen setzen in der Regel ein vielfältiges Bildungsangebot der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Erwachsenenbildung um. 3Die Schule für niedersorbische Sprache und Kultur setzt insbesondere ein Bildungsangebot um, welches dazu beiträgt, das Kulturgut und die Sprache der Sorben/Wenden zu pflegen und zu fördern. 4Die Erwachsenenbildungsstätten setzen überwiegend ein mehrtägiges zusammenhängendes Bildungsangebot vor Ort mit Übernachtungsmöglichkeiten um.
§ 4 Landesorganisationen der Erwachsenenbildung
1Die Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung können sich zusammenschließen, um ihre Interessen auf Landesebene zu vertreten (Landesorganisationen der Erwachsenenbildung). 2Die Landesorganisationen der Erwachsenenbildung fördern und koordinieren die Erwachsenenbildungsarbeit ihrer Mitglieder, unter anderem mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung der Erwachsenenbildungsangebote.
§ 5 Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung
(1) Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung ist eine Einrichtung des Landes gemäß § 9 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes.
(2) Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung hat auf überparteilicher Ebene die Aufgabe
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die politische Bildung im Land Brand... |