Einführung
Seit der Einführung der freien Krankenkassenwahl für alle Versicherten durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) zum 1.1.1996 wird mit den §§ 173 bis 175 SGB V der Regelungsrahmen für ein innerhalb der wettbewerblich ausgerichteten gesetzlichen Krankenversicherung für alle Krankenkassen gleichermaßen und einheitlich anzuwendendes Krankenkassenwahlrecht der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung beschrieben.
Der GKV-Spitzenverband hat mit der Veröffentlichung der ersten Fassung der "Grundsätzlichen Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht" vom 22.11.2016 die Aufgabe übernommen, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei der Umsetzung der Regelungen über das Krankenkassenwahlrecht den Krankenkassen die Auslegungshinweise an die Hand zu geben.
Mit der [akt.] 3. Fassung der Grundsätzlichen Hinweise vom 20.11.2020 wurden die mit Wirkung ab dem 1.1.2021 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts abgebildet. Zu den wesentlichen Veränderungen gehören insbesondere die Reduzierung der Bindungsfrist von 18 Monaten auf 12 Monate, die Erleichterung des Krankenkassenwechsels bei Eintritt der Versicherungspflicht, die Einführung eines elektronischen Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen zur Abwicklung des Krankenkassenwechsels sowie die Einführung der elektronischen Mitgliedsbescheinigungen im Arbeitgeber-Meldeverfahren.
Die vorliegende 4. Fassung entspricht dem Rechtsstand ab dem 1.7.2023. Das Erfordernis einer Aktualisierung der Grundsätzlichen Hinweise ergab sich aus den Vorgaben des 8. SGB IV-ÄndG, vgl. BT-Drucks. 20/4706). Durch dieses Gesetz wurde klargestellt, dass bei einem Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse der Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung des Mitglieds bei der gewählten Krankenkasse für den Beginn der Kündigungsfrist maßgeblich ist. Ferner wurde die mit dem "GKV-Finanzstabilisierungsgesetz" vom 7.11.2022 (BGBl. I S. 1990) vorgesehene Aussetzung der individualisierten Hinweispflicht der Krankenkassen bei Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes für ein halbes Jahr bis zum 30.6.2023 berücksichtigt. Aus Anlass der notwendigen Überarbeitung wurden außerdem die Ausführungen zum Umgang mit den Übergangssachverhalten, die aufgrund eines Zeitablaufs weitgehend obsolet geworden sind, größtenteils gestrichen.
Im Rahmen der vorliegenden Grundsätzlichen Hinweise werden darüber hinaus Regelungen getroffen, die auf die Erfüllung des gesetzlich zugewiesenen Gestaltungsauftrages des GKV-Spitzenverbandes nach § 175 Abs. 3 Satz 4 SGB V hinsichtlich der Zuordnung von nicht gemeldeten Versicherungspflichtigen sowie nach § 175 Abs. 6 SGB V hinsichtlich der Festlegung der Informationspflichten und Vordrucke zurückzuführen sind. Dieser Teil der Ausführungen hat daher einen verbindlichen Charakter für die betroffenen Krankenkassen, Versicherten und gegebenenfalls die zur Meldung verpflichteten Stellen.
Die nach Maßgabe des § 175 Abs. 6 SGB V durch den GKV-Spitzenverband festzulegenden Inhalte der elektronischen Meldeverfahren werden in eigenständigen Dokumenten geregelt. Die Festlegungen für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Krankenkassen enthält die Verfahrensbeschreibung für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach § 175 Abs. 2 SGB V bei Durchführung des Krankenkassenwechsels in der jeweils geltenden Fassung. Die Anforderungen an das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den zur Meldung verpflichteten Stellen nach § 175 Abs. 3 SGB V werden im Arbeitgeber-Meldeverfahren mit dem Datenbaustein Mitgliedsbestätigung (DBMB) innerhalb des Datensatzes Krankenkassenmeldung (DSKK) abgebildet.
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen in den Grundsätzlichen Hinweisen gelten daher gleichermaßen für alle Geschlechter.
1 Wählbare und zuständige Krankenkasse
1.1 Allgemein wählbare Krankenkassen
[1] Grundsätzlich können alle Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten zwischen verschiedenen Krankenkassen wählen. Dieses Krankenkassenwahlrecht stellt sich nach Maßgabe des § 173 SGB V wie folgt dar:
[2] Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte (freiwillig Versicherte) sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit im SGB V oder im KVLG 1989 nichts Abweichendes bestimmt ist.
[3] Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen:
- die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
- jede Ersatzkasse,
- eine Betriebskrankenkasse, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, für den diese Betriebskrankenkasse besteht,
- jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren Satzung eine Regelung nach § 144 Abs. 2 Satz 1 oder § 145 Abs. 2 SGB V ("Öffnungsregelung" für alle Versicherten)...