[1] Tage, an denen infolge unverschuldeter Fehlzeiten (z.B. Arbeitsunfähigkeit, unbezahlter Urlaub, Arbeitsausfälle, Kurzarbeitt, Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme i.S.d. § 82a SGB III usw.) kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben bei der Ermittlung des Mutterschaftsgeldes außer Betracht (vgl. Abschnitt 9.2.3.1 "Berechnungszeitraum von drei Monaten").
[2] Als Arbeitsausfälle sind solche Tatbestände zu verstehen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat (z.B. Ausfall von Maschinen). Der Begriff "unverschuldetes Arbeitsversäumnis" ist nach den gleichen Grundsätzen auszulegen wie "entschuldigtes Fernbleiben", so ist z.B. die Zeit eines unbezahlten Urlaubs als unverschuldetes Arbeitsversäumnis in diesem Sinne anzusehen und bleibt daher bei der Ermittlung des Mutterschaftsgeldes außer Betracht.
[3] Tage, an denen infolge unverschuldeter Fehlzeiten nur ein gekürztes Arbeitsentgelt erzielt wird, werden hingegen berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Mutterschaftsgeldes bleiben Kürzungen des Arbeitsentgelts jedoch unberücksichtigt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 [korr.] MuSchG). Für diese Tage ist daher das ungekürzte Arbeitsentgelt, welches die Versicherte ohne Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis (z.B. wegen Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme) erhalten hätte, zugrunde zu legen. Dies entspricht auch der Bewertung des BMFSFJ, des BMG und des BMAS, siehe hierzu Orientierungspapier des BMFSFJ sowie des BMG und BMAS "Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit".
9.2.4.7.4.1 Unverschuldete Fehlzeit bei gleichbleibenden Monatsbezügen/schwankendem Arbeitsentgelt
[1] Da die ganztägigen unverschuldeten Fehlzeiten nicht zu berücksichtigen sind, wenn an diesen Tagen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, ist bei Bezug eines gleichbleibenden bzw. schwankenden Arbeitsentgelts der Divisor der Formel 1 und Formel 2 um die unverschuldeten unbezahlten Fehltage zu verringern.
Beispiel 42 – Kein Arbeitsentgelt wegen unverschuldeter Fehlzeit bei gleichbleibenden Monatsbezügen
Monatlich gleichbleibendes Nettoarbeitsentgelt von |
1.200 EUR |
Berechnungszeitraum April, Mai, Juni |
Entschuldigtes Fehlen vom 1.5. bis 10.5. (10 Fehltage) ohne Arbeitsentgelt |
Nettoarbeitsentgelt für Mai |
800 EUR |
Lösung: |
3.200 EUR (1.200 EUR + 800 EUR + 1.200 EUR) 80 Kalendertage (90 – 10 Fehltage) |
= 40 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
Beispiel 43 – Kein Arbeitsentgelt wegen unverschuldeter Fehlzeit bei schwankendem Arbeitsentgelt
mtl. Nettoarbeitsentgelt Februar |
(28 Kalendertage) |
336,00 EUR |
mtl. Nettoarbeitsentgelt März |
(31 Kalendertage) |
297,00 EUR |
mtl. Nettoarbeitsentgelt April |
(30 Kalendertage) |
390,00 EUR |
Berechnungszeitraum Februar, März, April |
Entschuldigtes Fehlen vom 5.3. bis 8.3. (4 Fehltage) ohne Arbeitsentgelt |
Lösung: |
1.023,00 EUR (336,00 EUR + 297,00 EUR + 390,00 EUR) 85 Kalendertage (89 – 4 Fehltage) |
= 12,04 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
[2] Tage, an denen das Arbeitsentgelt infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis (z.B. wegen Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme) nur teilweise gekürzt wird, werden hingegen bei der Ermittlung des Mutterschaftsgeldes berücksichtigt, d.h. diese Tage sind bei Bezug eines gleichbleibenden bzw. schwankenden Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber nicht als entschuldigte Arbeitstage im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" zu melden. Die Kürzung des Arbeitsentgelts durch die unverschuldete Fehlzeit (z.B. Kurzarbeit) ist nicht zu berücksichtigen, weshalb der Arbeitgeber das ungekürzte Arbeitsentgelt, welches ohne unverschuldete Fehlzeit (z.B. Kurzarbeit) erzielt worden wäre, zugrunde zu legen hat.
Beispiel 44 – Arbeitsentgeltkürzung wegen unverschuldeten Arbeitsausfalls bei gleichbleibenden Monatsbezügen
Monatlich gleichbleibendes Nettoarbeitsentgelt von |
1.200 EUR |
Berechnungszeitraum April, Mai, Juni, tägliche Arbeitszeit 8 Stunden |
täglicher Arbeitsausfall von 4 Stunden vom |
16.4. bis 30.4. |
Gekürztes Nettoarbeitsentgelt für April |
900 EUR |
Lösung: |
Für den Zeitraum vom 16.4. bis 30.4. besteht ein unverschuldeter Arbeitsausfall. Daher ist das ungekürzte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. |
3.600 EUR (1.200 EUR x 3) 90 Kalendertage |
= 40 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
Beispiel 45 – Arbeitsentgeltkürzung wegen unverschuldeten Arbeitsausfalls bei schwankendem Arbeitsentgelt
mtl. Nettoarbeitsentgelt Februar |
(28 Kalendertage) |
336,00 EUR |
mtl. Nettoarbeitsentgelt März |
(31 Kalendertage) |
341,00 EUR |
mtl. Nettoarbeitsentgelt April |
(30 Kalendertage) |
292,50 EUR |
Berechnungszeitraum Februar, März, April, tägliche Arbeitszeit 8 Stunden |
Täglicher Arbeitsausfall von 4 Stunden vom 16.4. bis 30.4., Arbeitsentgelt wurde entsprechend gekürzt. Die Arbeitnehmerin hätte ohne Kürzung im April ein Arbeitsentgelt von 390 EUR erhalten. |
Lösung: |
Für den Zeitraum vom 16.4. bis 30.4. besteht ein unverschuldeter Arbeitsausfall. Daher ist das ungekürzte Arbeitsentgelt für den Monat April in Höhe von 390 EUR zugrunde zu legen. |
1.067,00 EUR (336,00 EUR + 341,00 EUR + 390,00 EUR) 89 Kalendertage |
= 11,99 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |