[1] Im Anschluss an das zulässig aufgelöste Arbeits-/Heimarbeitsverhältnis zahlt die Krankenkasse anstelle des Arbeitgebers/Auftraggebers/Zwischenmeisters den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 24i Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 4 SGB V, § 20 Abs. 3 Satz 1 MuSchG).
[2] Für den Beginn der Zuschusszahlung ist stets die für das Arbeitsverhältnis maßgebende Kündigungsfrist zu beachten. Auflagen der Arbeitsschutzbehörde (z.B. Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Betriebsschließung bzw. zum Beginn der Schutzfrist)
wirken sich auf den Beginn der Zuschusszahlung aus, wenn sie über den Ablauf der maßgebenden Kündigungsfrist hinausgehen.
Beispiel 54 – Beginn Zuschusszahlung durch Krankenkasse 1
Für das Arbeitsverhältnis gilt folgende Kündigungsfrist: |
4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. |
Die Kündigung ist zugelassen frühestens zum Zeitpunkt der Betriebsschließung mit Bescheid vom |
12.4. |
Der Betrieb wird geschlossen am |
15.7. |
Lösung: |
Es kann nicht zum Ablauf der nächsten Kündigungsfrist (15.5.) gekündigt werden, sondern erst zum |
15.7. |
Zuschuss ab |
16.7. |
wirken sich nicht auf den Beginn der Zuschusszahlung aus, wenn die maßgebende Kündigungsfrist unterschritten wird.
Beispiel 55 – Beginn Zuschusszahlung der Krankenkasse 2
Für das Arbeitsverhältnis gilt folgende Kündigungsfrist: |
4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. |
Die Kündigung ist zugelassen frühestens zum Beginn der Schutzfrist mit Bescheid vom |
12.4. |
Kündigung erfolgt am |
15.4. |
Die Schutzfrist beginnt am |
20.5. |
Es kann erst gekündigt werden zum |
31.5. |
Lösung: |
Zuschuss ab |
1.6. |
[3]Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus der Differenz zwischen 13 EUR und dem im Berechnungszeitraum erzielten durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt (vgl. Abschnitt 9.2.4 "Höhe und Berechnung des Mutterschaftsgeldes"). Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts sind die Vorgaben des § 21 MuSchG zu berücksichtigen. Maßgebend sind insoweit grundsätzlich die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.
[4] Ist eine Berechnung des Zuschusses nach § 21 Abs. 1 und 2 MuSchG nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person heranzuziehen (§ 21 Abs. 3 MuSchG, vgl. Abschnitt 9.2.4.7.8 "Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person").
[5] Dauerhafte Änderungen der Arbeitsentgelthöhe sind entsprechend zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 4 Nr. 1 und 2 MuSchG, vgl. Abschnitt 9.2.4.9.1.2 "Zuschuss bei dauerhafter Änderung der Arbeitsentgelthöhe").
[6] Sind bei der Errechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld mehrere Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, gilt für die anteilige Zuschusszahlung Abschnitt 9.2.4.9.1 "Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber" entsprechend.
[7] Beenden Frauen eine Elternzeit wegen einer erneuten Schwangerschaft haben sie einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dieser Anspruch besteht auch für alle Frauen, deren Elternzeit aufgrund einer nach § 17 Abs. 2 MuSchG zulässigen Kündigung ohne ihr Zutun beendet wird. Hat die Versicherte keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt bzw. ist das Arbeitsentgelt aus einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung niedriger als das durchschnittliche Arbeitsentgelt, das vor Beginn der Schutzfrist des vorher geborenen Kindes erzielt wurde, ist das Arbeitsentgelt vor der Elternzeit des zuvor geborenen Kindes zugrunde zu legen. Im Anschluss an das zulässig aufgelöste Arbeitsverhältnis zahlt die Krankenkasse den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis zulässig aufgelöst wird und der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer nicht beendeten Elternzeit keinen Zuschuss leistet. Ist das Arbeitsentgelt der Teilzeitbeschäftigung höher, besteht Anspruch auf die Mutterschaftsleistungen aus dieser Beschäftigung. Hier zahlt die Krankenkasse daher Mutterschaftsgeld bis zu einer Höhe von 13 EUR und der Arbeitgeber der Teilzeitbeschäftigung ggf. einen zu zahlenden Zuschuss.