[1] Nach § 23c SGB IV gelten [korr.] Leistungen seitens der Arbeitgebenden, die während des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung und Verletztengeld erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das letzte Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) nicht um mehr als 50 EUR im Monat übersteigen. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Deshalb sind bei Überschreiten der Freigrenze in Höhe von 50 EUR, die das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigenden Zahlungen der [korr.] Arbeitgebenden vollständig beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und führen insoweit zum Ruhen des Krankengeldes (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Beispiel 138 – Zuschuss der/des Arbeitgebenden unter der Freigrenze (Beitragssätze 2024) [2024 aktualisiert, Beispiel redaktionell bearbeitet]
Bruttoarbeitsentgelt (monatlich) |
3.000,00 EUR |
Nettoarbeitsentgelt (monatlich) |
1.900,00 EUR |
Brutto-Zuschuss des/der Arbeitgebenden |
430,00 EUR |
Brutto-Krankengeld (täglich) |
57,00 EUR |
– PV-Beitrag (3,4 % : 2 = 1,7 %) (kein Beitragszuschlag für Kinderlose) |
0,90 EUR |
– RV-Beitrag (18,6 % : 2 = 9,3 %) |
5,30 EUR |
– AlV-Beitrag (2,6 % : 2 = 1,3 %) |
0,74 EUR |
Netto-Krankengeld (kalendertäglich) |
49,99 EUR |
Netto-Krankengeld (monatlich) |
1.499,70 EUR |
"SV-Freibetrag" (1.900,00 EUR – 1.499,70 EUR) |
400,30 EUR |
Ergebnis: |
Der "SV-Freibetrag" wird durch die Bruttozahlungen des/der Arbeitgebenden zwar monatlich um 29,70 EUR (430,00 EUR – 400,30 EUR) überschritten; dieser Betrag übersteigt jedoch nicht die Freigrenze von 50,00 EUR, so dass keine beitragspflichtige Einnahme vorliegt und das Krankengeld dementsprechend nicht ruht. |
[2] Die Regelungen des § 23c SGB IV und des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sollen sicherstellen, dass Versicherte durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht bessergestellt werden als im Falle der Arbeitsfähigkeit. Daher ist der Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahmen i.S.d. § 23c SGB IV vom Netto-Krankengeld (Brutto-Krankengeld abzüglich der daraus [korr.] von Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung) abzuziehen.
Beispiel 139 – Zuschuss des/der Arbeitgebenden oberhalb der Freigrenze [2024 aktualisiert, Beispiel redaktionell bearbeitet]
Bruttoarbeitsentgelt (monatlich) |
3.000,00 EUR |
Nettoarbeitsentgelt (monatlich) |
1.900,00 EUR |
Brutto-Zuschuss des Arbeitgebenden |
600,00 EUR |
Brutto-Krankengeld (kalendertäglich) |
57,00 EUR |
– PV-Beitrag (3,4 % : 2 = 1,7 %) (kein Beitragszuschlag für Kinderlose) |
0,97 EUR |
– RV-Beitrag (18,6 % : 2 = 9,3 %) |
5,30 EUR |
– AlV-Beitrag (2,6 % : 2 = 1,3 %) |
0,74 EUR |
Netto-Krankengeld (kalendertäglich) |
49,99 EUR |
Netto-Krankengeld (monatlich) |
1.499,70 EUR |
"SV-Freibetrag" (1.900,00 EUR – 1.499,70 EUR) |
400,30 EUR |
Ergebnis: |
Der "SV-Freibetrag" wird durch die Bruttozahlungen des/der Arbeitgebenden monatlich um 199,70 EUR (600,00 EUR – 400,30 EUR) überschritten; da dieser Betrag die Freigrenze von 50,00 EUR übersteigt, liegt in dieser Höhe (199,70 EUR) eine beitragspflichtige Einnahme vor. Das Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrages dieser beitragspflichtigen Einnahme. |
Der monatliche Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahme beträgt (Beitragssätze 2024; Beitragssatz in der Krankenversicherung 14,6 % + 1,3 % Zusatzbeitrag; kein Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung; keine Steuern) |
beitragspflichtige Einnahme brutto (monatlich) |
199,70 EUR |
– KV-Beitrag (14,6 % +1,3 % : 2 = 7,95 % |
15,88 EUR |
– PV-Beitrag (3,4 % : 2 = 1,7 %) (kein Beitragszuschlag für Kinderlose) |
3,39 EUR |
– RV-Beitrag (18,6 % : 2 = 9,3 %) |
18,57 EUR |
– AlV-Beitrag (2,6 % : 2 = 1,3 %) |
2,60 EUR |
beitragspflichtige Einnahme netto (monatlich) |
159,26 EUR |
beitragspflichtige Einnahme netto (kalendertäglich) |
5,31 EUR |
Netto-Krankengeld (kalendertäglich) |
49,99 EUR |
Nettobetrag beitragspflichtige Einnahme (kalendertäglich) |
5,31 EUR |
Auszahlungsbetrag Krankengeld (kalendertäglich) |
44,68 EUR |
[3] Durch die Anwendung der vorgenannten Berechnungsweise verfügen Versicherte, die während des Krankengeldbezuges beitragspflichtige Einnahmen erzielen, über Gesamteinnahmen in Höhe des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts.
Beispiel 140 – Gegenrechnung zum Beispiel 139 – Zuschuss des/der Arbeitgebenden oberhalb der Freigrenze [2024 aktualisiert, Beispiel redaktionell bearbeitet]
Auszahlungsbetrag Krankengeld (monatlich) (44,68 EUR x 30 Tage) |
1.340,40 EUR |
"SV-Freibetrag" aus Zahlung seitens des/der Arbeitgebenden (monatlich) |
400,30 EUR |
Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahmen (monatlich) (5,31 EUR x 30 Tage) |
159,30 EUR |
Gesamteinnahmen (monatlich) |
1.900,00 EUR |
Ergebnis: |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt (monatlich) |
1.900,00 EUR |
[4] Die während der Arbeitsunfähigkeit gewährten [korr.] Leistungen seitens der Arbeitgebenden sollen unabhängig von Ihrer Art (Zuschüsse oder aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeit) leistungsrechtlich gleichbehandelt werden. Aus diesem Grund wird die Berechnung des (Teil-)Krankengeldes bei ...