[1] Das Gesetz unterscheidet zwischen den Auskunftspflichten des Arbeitgebers wegen der Erbringung von Sozialleistungen und den Auskunftspflichten des Arbeitgebers wegen der Entrichtung von Beiträgen.
Auskunftspflichten des Arbeitgebers wegen der Erbringung von Sozialleistungen nach Abs. 1 Satz 1
[2] Die in Absatz 1 Satz 1 enthaltene Neuregelung betrifft die Auskunftspflichten des Arbeitgebers im Leistungsbereich des Sozialversicherungsträgers bzw. der Arbeitslosenversicherung. Auf Verlangen des Leistungsträgers oder der zuständigen Einzugsstelle ist insoweit, als dies wegen der Erbringung der Sozialleistung im Einzelfall erforderlich ist, zu den in der Vorschrift genannten Sachverhalten Auskunft zu erteilen. Demgemäß erstreckt sich diese Auskunftspflicht grundsätzlich nur auf Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung (Art, Umfang, Beginn und Ende der Beschäftigung), über den Beschäftigungsort und über das Arbeitsentgelt (Art und Höhe).
[3] Der Umfang der Auskunft hängt von der Erforderlichkeit der Datenkenntnis im Einzelfall ab (z. B. erforderliche Daten für Krankengeld-, Verletztengeld- und Übergangsgeldberechnung sowie zur Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes). Auf Verlangen hat der Arbeitgeber die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, nach seiner Wahl den in Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in deren oder in seinen eigenen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen. Die Vorlage hierzu aussagekräftiger Urkunden ist eine über die Auskunftserteilung hinausgehende eigenständige Verpflichtung z. B. zu Zwecken der Überprüfung. Es handelt sich um eine besondere Form der Auskunftserteilung, die jedoch die Auskunftspflicht des Arbeitgebers als solche nicht ersetzen kann.
[4] Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift sind auch frühere Arbeitgeber des Leistungsempfängers. Damit kommen als Gegenstand der Auskunft auch die im Gesetz vorgesehenen Angaben zu früheren Beschäftigungsverhältnissen in Betracht.
Auskunftspflichten des Arbeitgebers wegen der Entrichtung von Beiträgen nach Abs. 1 Satz 2
[5] Im Gegensatz zur Auskunftspflicht wegen der Erbringung von Sozialleistungen ist die Verpflichtung zur Auskunft wegen der Entrichtung von Beiträgen nicht eingeschränkt. Sie erstreckt sich auf die Angabe aller Tatsachen, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind. Auch insoweit ist der Arbeitgeber - wie schon nach bisher geltendem Recht - verpflichtet, auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere hierzu aussagekräftige Unterlagen zu Überprüfungszwecken vorzulegen. An der im Interesse aller Sozialversicherten gelegenen strengeren Auskunftspflicht zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Beitragseinzuges hat sich sachlich nichts geändert.