a) Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe

[akt.] Für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, besteht Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.

b) Teilnehmer an [akt.] Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 18.03.2020-II: Abschnitt B.1]

c) [akt.] Menschen mit Behinderung in geschützten Einrichtungen

[akt.] Die Krankenversicherungspflicht der Menschen mit Behinderung, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder in Blindenwerkstätten i.S.d. § 143 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, regelt § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V. Die Krankenversicherungspflicht der [akt.] Menschen mit Behinderung, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, regelt § 5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V. Für den Bereich der Rentenversicherung beurteilt sich die Versicherungspflicht dieser [akt.] Menschen mit Behinderung nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b SGB VI.

d) Vorrangversicherung in der Krankenversicherung

[1] [akt.] In § 5 Abs. 6 Satz 1 SGB V wird vorgeschrieben, dass die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 SGB V gegenüber der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nachrangig ist.

[2] [akt.] Die Subsidiarität der Krankenversicherung der Menschen mit Behinderung in geschützten Einrichtungen ist in § 5 Abs. 6 Satz 1 SGB V normiert. [akt.] Die in geschützten Einrichtungen beschäftigten Menschen mit Behinderung werden krankenversicherungsrechtlich nicht als Beschäftigte behandelt, so dass Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr.1 SGB V ausscheidet.

[3] [akt.] Teilnehmer an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, die im Rahmen dieser Maßnahme in einer geschützten Einrichtung tätig werden, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V krankenversicherungspflichtig, wenn in dieser Eigenschaft höhere Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

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