a) Exterritoriale
[1] Die Vorschrift des § 28m Abs. 1 SGB IV regelt den Fall, dass ein ausländischer Staat (z. B. Botschaft, Gesandtschaft oder sonstige ausländische Mission), eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegende Person den Arbeitgeberpflichten, nämlich den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, nicht nachkommt. Da eine zwangsweise Durchsetzung der Beitragspflichten in diesen Fällen nicht möglich ist, verpflichtet § 28m Abs. 1 SGB IV den Beschäftigten, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zu zahlen. . .
[2] Nach Artikel 17 Nr. 1 Satz 1 des Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetzes werden jedoch diejenigen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen befreit, die vor Verkündung des Gesetzes mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensalters abgeschlossen haben. Die Befreiung von der Zahlungspflicht gilt nach Artikel 17 Nr. 1 Satz 2 des Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetzes nur für die Dauer der Beschäftigung bei einem der in § 28m Abs. 1 SGB IV genannten Arbeitgeber. Sofern die betreffenden Personen jedoch schon vor der Gesetzesverkündung anstelle des Arbeitgebers Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, können sie dies – obwohl eigentlich von der Zahlungspflicht befreit – nach Artikel 17 Nr. 1 Satz 3 des Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetzes für die Dauer der Befreiung weiterhin tun.
[3] Die bei exterritorialen Arbeitgebern Beschäftigten, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen, haben nach § 28m Abs. 3 SGB IV auch die Meldungen selbst zu erstatten. Allerdings verpflichtet Halbsatz 2 des § 28m Abs. 3 SGB IV die zuständige Einzugsstelle zur Mitwirkung bei der Abgabe der Meldungen. Im Übrigen räumt § 28m Abs. 4 SGB IV den hier in Rede stehenden Arbeitnehmern einen Anspruch gegen den exterritorialen Arbeitgeber auf den vom Arbeitgeber zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ein.
b) Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende
[1] Nach § 28m Abs. 2 Satz 1 SGB IV können Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende für den Fall, dass der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis zum Fälligkeitstag nicht zahlt, den Beitrag selbst zahlen, wobei bei Hausgewerbetreibenden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag nur der Beitrag zur Rentenversicherung in Betracht kommt (vgl. Ausführungen unter D.IV.2). Soweit Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende von der Möglichkeit der Selbsteinzahlung Gebrauch machen, entfällt nach § 28m Abs. 2 Satz 2 SGB IV die Verpflichtung des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, nicht jedoch die Aufzeichnungspflicht nach § 28f Abs. 1 SGB IV.
[2] Hausgewerbetreibende, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen, haben nach § 28m Abs. 3 SGB IV auch die Meldungen entsprechend § 28a SGB IV abzugeben. Das gleiche gilt, obgleich Absatz 3 des § 28m SGB IV nur die Hausgewerbetreibenden nennt, für Heimarbeiter. Die Einzugsstellen sind nach § 28m Abs. 3 2. Halbsatz SGB IV verpflichtet, bei der Abgabe der Meldungen mitzuwirken.
[3] Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen, haben nach § 28m Abs. 4 SGB IV gegen ihren Arbeitgeber bzw. Auftraggeber einen Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.