Einführung
[akt.] Bis 30.6.2006 waren steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in vollem Umfange nicht dem Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zuzurechnen und damit beitragsfrei in der Sozialversicherung. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006) vom 29.6.2006 (BGBl. I S. 1402) [akt.] wurde mit Wirkung vom 1.7.2006 die Beitragsfreiheit dieser Zuschläge eingeschränkt. Nach [akt.] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV sind sie dann nicht mehr beitragsfrei, soweit das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit sowie die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger haben die sich . . . ergebenden Auswirkungen beraten und in der nachstehenden Verlautbarung zusammengefasst.
1 Rechtsvorschriften
Siehe [akt.] § 14 SGB IV, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 SvEV und § 3b EStG
2 Allgemeines
2.1 Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
[1] Lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) [akt.] waren bis 30.6.2006 in vollem Umfange in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit in diesen Sozialversicherungszweigen beitragsfrei.
[2] [akt.] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV sieht vor, dass steuerfreie SFN-Zuschläge dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen sind, soweit das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt. Mithin gehören die Teile der steuerfreien SFN-Zuschläge, die auf einem Grundlohn von mehr als 25 EUR für jede Stunde berechnet werden, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
[3] [akt.] Ein an sich zusätzlicher steuerfreier Bezug ist zwar steuerfrei, aber bei entsprechend hohen Grundlöhnen (mehr als 25 EUR) unter Beachtung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze tritt davon abweichend Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege- und Renten- und Arbeitslosenversicherung ein.
[4] Dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig ist nur der Teil der SFN-Zuschläge, der auf einem den Grundlohn von 25 EUR übersteigenden Betrag beruht, jedoch nicht der vollständige SFN-Zuschlag.
[5] Wegen des zu berücksichtigenden Grundlohns von 25 EUR kommt in aller Regel bei einem Vollzeitbeschäftigten aufgrund der in der Kranken- und Pflegeversicherung maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze eine Beitragspflicht der SFN-Zuschläge in diesen Versicherungszweigen nicht in Betracht (vgl. Abschnitt 5). Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 oder Abs. 7 SGB V sind die (bei einem Grundlohn von mehr als 25 EUR) dem Grunde nach gemäß [akt.] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV beitragspflichtigen SFN-Zuschläge aber zu berücksichtigen, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit regelmäßig geleistet wird.
2.2 Besonderheiten in der See-Sozialversicherung
In der See-Sozialversicherung gilt weiterhin das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Abschnitt 2.3), so dass SFN-Zuschläge . . . in voller Höhe in allen Versicherungszweigen beitragspflichtig sind.
2.3 Gesetzliche Unfallversicherung
[akt.] Nach § 1 Abs. 2 SvEV sind SFN-Zuschläge stets dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, auch wenn sie lohnsteuerfrei sind. Der Grenzwert von 25 EUR spielt in der Unfallversicherung bei der Beitragsfestsetzung keine Rolle. Bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen für Hinterbliebenenrenten in der Unfallversicherung ist aber der Grenzwert von 25 EUR gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 SvEV zu berücksichtigen. Deshalb sind die Zuschläge, die auf einem den Betrag von 25 EUR für jede Stunde übersteigenden Grundlohn beruhen, als Erwerbseinkommen heranzuziehen.
3 Grundlagen für die Beurteilung der Beitragspflicht
3.1 Steuerrechtliche Anbindung
Die Regelung des [akt.] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV sieht vor, dass SFN-Zuschläge dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen sind, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt. In der Gesetzesbegründung [zur Änderung des damaligen § 1 ArEV] (BT-Drucks. 142/06, S. 21) wird dazu ausgeführt, dass diese Zuschläge nicht . . . beitragsfrei sind, wenn sie auf einem Grundlohn von mehr als 25 EUR für jede Stunde berechnet werden. Durch diese Anbindung an den Grundlohn/Stundengrundlohn wird deutlich, dass für die beitragsrechtliche Beurteilung auf die steuerlichen Tatbestände abzustellen ist. Die gewährten SFN-Zuschläge müssen deshalb auch die Voraussetzung erfüllen, dass sie zusätzlich zum Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sind – bis auf die Begrenzung des Höchststundengrundlohns von 50 EUR – uneingeschränkt die Vorgaben des § 3b EStG und der [akt.] R 3b LStR 2023 sowie die darauf basierenden Anweisungen der Finanzverwaltung maßgebend.
3.2 Steuerfreie Zuschläge
[1] Nach § 3b EStG besteht Steuerfreiheit für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden,
- soweit sie für Nachtarbeit (von 20 Uhr bis 6 Uhr) 25 % des Grundlohns nicht übersteigen; bei Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr beträgt der ...