[1] Möglich ist auch, dass der Arbeitgeber das Wertguthaben zum 31.12. eines jeden Jahres, bei Übergang in die Altersteilzeitarbeit, zum Tag vor Beginn der Freistellungsphase und bei jeder Änderung der Beitragsgruppen (Wegfall bzw. Hinzutritt von Versicherungspflicht zu einem Versicherungszweig) zu diesem Zeitpunkt bewertet und mit der für dieses Kalenderjahr festgestellten Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt vergleicht.
[2] Der jeweils geringere dieser Beträge ist die Beitragsberechungsgrundlage (= beitragspflichtiges Arbeitsentgelt), die für den Fall des Eintritts eines Störfalls fortzuschreiben ist. Gilt für das Wertguthaben ein bestimmter Wertmaßstab (z.B. durch die Bindung von Entgeltguthaben an einen bestimmten Zinssatz oder in Bestandsfällen von Zeitguthaben an den jeweils aktuellen Stundensatz), ist dieser bei jeder Bewertung des Wertguthabens anzuwenden. Sofern ein korrekter Abgleich der SV-Luft unter Beachtung der vorgenannten Termine gewährleistet ist, ist auch eine rückwirkende Bewertung des Wertguthabens am Jahresende zulässig.
[3] In der Entgeltabrechnung sind darzustellen:
- das Wertguthaben,
- der im Wertguthaben enthaltene Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
- die SV-Luft für jeden Versicherungszweig und
- der aus dem Vergleich der SV-Luft für jeden Versicherungszweig und des Entgeltguthabens resultierende Betrag des im Störfall beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens (abgegrenzte SV-Luft).
[4] Aus Gründen der Rückrechnungsfähigkeit sind in den Entgeltunterlagen sowohl die Werte der ursprünglichen sowie der abgegrenzten SV-Luft des jeweiligen Versicherungszweiges vorzuhalten. Rückwirkende Berichtigungen des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (z.B. März-Klausel) bedingen eine Berichtigung der ursprünglichen SV-Luft. Danach kann die SV-Luft erneut abgegrenzt werden.
Beispiel 1 [2023 aktualisiert]:
Alternativ-/Optionsmodell mit dargestelltem Arbeitgeberbeitragsanteil (Beginn 1.2.2023) |
Jahr |
Wertguthaben |
Arbeitgeberbeitragsanteil |
SV-Luft |
beitragspflichtige Entgeltguthaben |
2023 |
7.177,80 EUR |
1.177,80 EUR |
10.000,00 EUR |
6.000,00 EUR |
[5] Beim Wechsel vom Summenfelder-Modell zum Alternativ-/Optionsmodell kann die bisher gebildete SV-Luft auf die Höhe des bis zu diesem Zeitpunkt gebildeten Wertguthabens begrenzt werden.
Beispiel 2 [2023 aktualisiert]:
Jahr |
Wertguthabenbildung |
SV-Luft |
Gesamtwertguthaben |
Gesamt-SV-Luft |
2020 |
1.000 EUR |
5.000 EUR |
1.000 EUR |
5.000 EUR |
2021 |
1.000 EUR |
5.000 EUR |
2.000 EUR |
10.000 EUR |
2022 |
1.000 EUR |
5.000 EUR |
3.000 EUR |
15.000 EUR |
Wechsel zum Alternativ-/Optionsmodell |
Übernahme folgender Daten für das Jahr 2023 |
3.000 EUR |
3.000 EUR |
2023 |
1.000 EUR |
1.000 EUR |
4.000 EUR |
4.000 EUR |
Daneben ist ab dem Jahr 2023 der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der auf das Wertguthaben entfällt, darzustellen. |
[6] Das Wertguthaben kann im Alternativ-/Optionsmodell auch monatlich bewertet werden. Für den Abgleich der SV-Luft bedeutet dies, dass an die Stelle des Abgleichs mit dem Wertguthabenzuwachs des Jahres mit Stand 31.12. der Abgleich jeweils zum Letzten des Vormonats zu erfolgen hat.