Zusammenfassung
Beim Haushaltsscheckverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung. Es darf ausschließlich von Privathaushalten genutzt werden, die Haushaltshilfen in geringfügig entlohntem Umfang beschäftigen. Als Kommunikationsmittel zwischen dem Privathaushalt als Arbeitgeber und der Einzugsstelle, der Minijob-Zentrale, dient der Haushaltsscheck. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Es liegt eine durch einen privaten Haushalt begründete geringfügige Beschäftigung vor und die Tätigkeit beinhaltet haushaltsnahe Arbeiten, die gewöhnlich durch Haushaltsangehörige erledigt werden. Der Arbeitgeber erteilt ein Lastschriftmandat zum Einzug der fälligen Abgaben.
Das Steuerrecht fördert Arbeitgeber dieser Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt durch die Möglichkeit einer 2 %igen pauschalen Lohnsteuer und einer 20 %igen Einkommensteuerermäßigung. Zudem fallen im Vergleich zu gewerblichen Beschäftigungen deutlich geringere Abgaben an.
Lohnsteuer: Die einheitliche Pauschsteuer von 2 % für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten ist in § 40a Abs. 2 EStG geregelt, die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20 % in § 40a Abs. 2a EStG.
Sozialversicherung: Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungen im Privathaushalt richtet sich nach § 8a SGB IV. Das eigentliche Haushaltsscheckverfahren ist in § 28a Abs. 7–8 SGB IV definiert. Nicht in Geld gewährte Zuwendungen des Arbeitgebers zählen nach § 14 Abs. 3 SGB IV nicht zum Arbeitsentgelt. § 249b SGB V (Krankenversicherung) sowie § 172 Abs. 3a SGB VI (Rentenversicherung) regeln die Pauschalbeitragspflicht des Arbeitgebers. § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI normiert die Verteilung der Beitragslast bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern im Privathaushalt, die rentenversicherungspflichtig sind (keine Befreiung beantragt). § 23 Abs. 2a SGB IV enthält Sonderregelungen zur Beitragsfälligkeit. § 185 Abs. 4 SGB VII bestimmt den Beitragssatz zur Unfallversicherung. Darüber hinaus haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die relevanten Besonderheiten bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten einem Rundschreiben veröffentlicht (GR v. 17.10.2022). Die rechtliche Grundlage bildet § 28b Abs. 2 SGB IV. Darin ist normiert, dass die genannten Spitzenorganisationen durch "Gemeinsame Grundsätze" bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks und das der Minijob-Zentrale im Haushaltsscheckverfahren zu erteilende Lastschriftmandat bestimmen. Die Grundsätze müssen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) genehmigt werden. Das BMAS hat zuvor das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Bezug auf die steuerlichen Angaben anzuhören.
Lohnsteuer
1 Pauschale Lohnsteuer
Für die geringfügig Beschäftigten müssen Steuern gezahlt werden. Der Arbeitgeber hat die Wahl zwischen
- der einheitlichen Pauschsteuer von 2 %,
- der pauschalen Lohnsteuer von 20 % oder
- der Besteuerung nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Voraussetzung für die einheitliche Pauschsteuer von 2 % ist, dass für den geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5 % gezahlt werden oder – bei Rentenversicherungspflicht – Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung. Die einheitliche Pauschsteuer umfasst auch den Solidaritätszuschlag sowie ggf. die Kirchensteuer. Sie beträgt immer 2 %, unabhängig davon, ob der betreffende Arbeitnehmer kirchensteuerpflichtig ist oder nicht.
Muss der Arbeitgeber den Pauschalbetrag zur Rentenversicherung von 5 % nicht entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20 % erheben. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht.
Bemessungsgrundlage ist jeweils das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt. Hieraus folgt, dass für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, eine Lohnsteuerpauschalierung nicht zulässig ist. Diese Lohnbestandteile unterliegen der Lohnbesteuerung nach den allgemeinen Regelungen. Betroffen von dieser Regelung sind z. B. die Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Auch Reisekostenerstattungen oder Kindergartenzuschüsse gehören bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt. Im Ergebnis wird es hiermit möglich, neben dem Arbeitsentgelt von 520 EUR weitere steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge zu leisten, ohne dass die Pauschalierung und die Steuerbefreiung für die bAV-Beiträge in Gefahr geraten.
Wird die Lohnsteuer nicht pauschaliert, muss sie vom Arbeitgeber nach den individuellen ELStAM des Arbeitnehmers erhoben werden.