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Heimarbeit: Arbeitsrechtliche Aspekte / 7 Kündigung und Kündigungsschutz

Dr. Constanze Oberkirch
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Das arbeitsrechtliche Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet auf Heimarbeiter keine Anwendung. Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann sich deshalb nur auf den Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (insbesondere das AGG) oder den Maßstab der Sittenwidrigkeit[1] stützen. Anwendbar sind die arbeitsrechtlichen Spezialregelungen nach § 7 ArbPlSchG, § 210 SGB IX, § 17 Abs. 1 MuSchG, §§ 18, 20 BEEG, §§ 3, 7 Abs. 1 Satz 3 PflegeZG.

Das Heimarbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis kann von beiden Parteien, Auftraggeber und Heimarbeiter bzw. Zwischenmeister und Heimarbeiter, durch Kündigung beendet werden. Da der Heimarbeiter kein Arbeitnehmer ist, ist auf ihn das KSchG nicht anwendbar. Dieser Ausschluss des KSchG stellt keine unionswidrige mittelbar geschlechtsbezogene Diskriminierung dar.[2] Die Kündigung eines in Heimarbeit Beschäftigten bedarf somit keiner sozialen Rechtfertigung i. S. d. § 1 KSchG. Der Kündigungsschutz für den Heimarbeiter beschränkt sich gemäß § 29 HAG auf bestimmte Kündigungsfristen und eine Entgeltgarantie während des Laufs der Kündigungsfrist. Dabei sind die Kündigungsfristen des § 29 HAG an die für Arbeitsverhältnisse geltenden gesetzlichen Fristen des § 622 BGB angelehnt. Voraussetzung dafür ist gemäß § 29 Abs. 3 HAG die Beschäftigung überwiegend bei einem einzigen Auftraggeber oder Zwischenmeister.

Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 29 HAG

Während der ersten 4 Wochen kann das Beschäftigungsverhältnis eines in Heimarbeit Beschäftigten beiderseits an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tags gekündigt werden[3]; danach beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich beiderseits 2 Wochen.[4] Wird ein in Heimarbeit Beschäftigter "überwiegend von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister" beschäftigt, so kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von 4 W...

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