Das arbeitsrechtliche Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet auf Heimarbeiter keine Anwendung. Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann sich deshalb nur den Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (insbesondere das AGG) oder den Maßstab der Sittenwidrigkeit stützen. Anwendbar sind die arbeitsrechtlichen Spezialregelungen nach § 7 ArbPlSchG, § 210 SGB IX, § 17 Abs. 1 MuSchG, §§ 18, 20 BEEG, §§ 3, 7 Abs. 1 Satz 3 PflegeZG.
Das Heimarbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis kann von beiden Parteien, Auftraggeber und Heimarbeiter bzw. Zwischenmeister und Heimarbeiter, durch Kündigung beendet werden. Da der Heimarbeiter kein Arbeitnehmer ist, ist auf ihn das KSchG nicht anwendbar. Dieser Ausschluss des KSchG stellt keine unionswidrige mittelbar geschlechtsbezogene Diskriminierung dar. Die Kündigung eines in Heimarbeit Beschäftigten bedarf somit keiner sozialen Rechtfertigung i. S. d. § 1 KSchG. Der Kündigungsschutz für den Heimarbeiter beschränkt sich gemäß § 29 HAG auf bestimmte Kündigungsfristen und eine Entgeltgarantie während des Laufs der Kündigungsfrist. Dabei sind die Kündigungsfristen des § 29 HAG an die für Arbeitsverhältnisse geltenden gesetzlichen Fristen des § 622 BGB angelehnt. Voraussetzung dafür ist gemäß § 29 Abs. 3 HAG die Beschäftigung überwiegend bei einem einzigen Auftraggeber oder Zwischenmeister.
Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 29 HAG
Während der ersten 4 Wochen kann das Beschäftigungsverhältnis eines in Heimarbeit Beschäftigten beiderseits an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tags gekündigt werden; danach beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich beiderseits 2 Wochen. Wird ein in Heimarbeit Beschäftigter "überwiegend von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister" beschäftigt, so kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten, beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen. Unter der Voraussetzung "überwiegende Beschäftigung von nur einem Auftraggeber oder Zwischenmeister" verlängert sich die Kündigungsfrist gemäß § 29 Abs. 4 HAG für eine Kündigung durch den Auftraggeber oder Zwischenmeister mit steigender Beschäftigungsdauer auf bis 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Beschäftigungsverhältnis 20 Jahre bestanden hat.
Einzel- oder tarifvertraglich können abweichende Kündigungsfristen vereinbart sein; § 29 Abs. 5 HAG verweist insoweit auf die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleichgestellte schwerbehinderte Menschen verlängert sich die Kündigungsfrist gemäß § 210 Abs. 2 SGB IX auf 4 Wochen.
Um den Heimarbeiter nach einer Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist materiell abzusichern und ein Unterlaufen der Kündigungsfrist zu verhindern, ordnet § 29 Abs. 7 HAG als zwingende Regelung an, dass vom Auftraggeber ein bestimmtes Entgelt auch dann zu zahlen ist, wenn dieser die Auftragsmenge reduziert. Die Höhe ergibt sich aus dem durchschnittlichen Entgelt der zurückliegenden 24 Wochen vor Zugang der Kündigung. Bei der Berechnung sind das Stückentgelt sowie sämtliche Zuschläge (Unkostenzuschlag, Krankengeldzuschlag) zu berücksichtigen; Feiertagsgelder sind stets außer Ansatz zu lassen. Urlaubszahlungen sind einzubeziehen, soweit dem Heimarbeiter auf seinen Antrag Urlaub gewährt worden ist. Der Anspruch auf die zwingende Entgeltsicherung ist beschränkt auf den Lauf der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 29 HAG. Vertraglich vereinbarte, verlängerte Kündigungsfristen führen zu keiner Verlängerung des Anspruchszeitraums. Auch ein Anspruch aus § 615 BGB kommt insoweit nicht in Betracht.
Der Auftraggeber hat den bis zur Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub des Heimarbeiters nach der Spezialregelung des § 12 Nr. 1 BUrlG abzugelten; der für die Berechnung maßgebliche Referenzzeitraum ist der Zeitraum vom 1.5. des dem Urlaubsjahr vorausgehenden Jahres bis zum 30.4. des Urlaubsjahres.
Nach § 29 Abs. 6 HAG gilt für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund § 626 BGB entsprechend.
Heimarbeiter gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsrechts, wenn ihre Tätigkeit für den fraglichen Betrieb im Verhältnis zu ihrer etwaigen Tätigkeit für andere Betriebe überwiegt. Soweit sie eine Stellung als betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger erlangt haben, erhalten sie nach § 29a HAG den besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutz, der auch den Arbeitnehmern als Funktionsträger nach dem BetrVG sowie dem KSchG zusteht.
Betriebsratsanhörung
Arbeitet der Heimarbeiter "in der Hauptsache für einen Betrieb", muss der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nach § 102 BetrVG angehört werden.
Aus der Art der Tätigkeit der in Heimarbeit Beschäftigten und ihrer Bezahlung ergeben sich Besonderheiten im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Da die Beschäf...