(1) Der Betreiber eines Heims ist verpflichtet, seine Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen, sein Leistungsangebot, aufgeschlüsselt nach Art, Menge und Entgelt, allen Interessierten zugänglich zu machen und die Bewohnerinnen und Bewohner bei Einzug in das Heim über ihren Beratungsanspruch nach § 3 Nr. 1 und ihre Beschwerdemöglichkeiten bei der Heimaufsichtsbehörde sowie den Pflegekassen und den Trägern der Sozialhilfe zu informieren.
(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn in ihm
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die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner geachtet und vor Beeinträchtigungen geschützt werden, |
2. |
den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglicht wird sowie die erforderlichen Hilfen gewährt werden, |
5. |
für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner die Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse gewährleistet ist, |
6. |
die ärztliche und gesundheitliche Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner gesichert ist, |
9. |
sichergestellt wird, dass für pflegebedürftige volljährige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen vorgenommen werden und deren Umsetzung aufgezeichnet wird, |
10. |
der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleistet und außerdem sichergestellt wird, dass von den Beschäftigten die Anforderungen an die Hygiene eingehalten werden, |
12. |
sichergestellt wird, dass es unter der Verantwortung einer Heimleitung betrieben wird. |
(3) Der Betreiber eines Heims muss
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die für den Betrieb eines Heims erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, |
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sicherstellen, dass die Zahl der Beschäftigten und deren persönliche und fachliche Eignung für die zu leistende Tätigkeit ausreicht, |
3. |
ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betreiben. |
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