Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschließung eines Betriebsratsmitglieds wegen gezielter Nichtinformation der Betriebsratsminderheit über mehrere Wochen. Begriff der groben Pflichtverletzung i.S. von § 23 Abs. 1 BetrVG. Anforderungen an das Quorum i.S. des § 23 Abs. 1 BetrVG. Rechtswirkungen der Ausschließung
Leitsatz (amtlich)
1. Werden mit dem Ausschließungsantrag Gründe vorgetragen, die eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG als möglich erscheinen lassen, können weitere Ausschließungsgründe im Verfahren nachgeschoben werden.
2. Als Ausschließungsgründe kommen auch Pflichtverletzungen in Betracht, die das Betriebsratsmitglied in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzende/r begangen hat.
3. Die gezielte Nichtinformation der Betriebsratsminderheit hinsichtlich gewichtiger Betriebsratsangelegenheiten über mehrere Wochen ist eine grobe Pflichtverletzung.
4. Ein Quorum, dass nur unter massiver Einflussnahme eines leitenden Angestellten und einiger Manager und Druck "von oben nach unten" erreicht wird, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Quorums im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG.
Orientierungssatz
Der Ausschließungsantrag nach § 23 Abs 1 BetrVG ist ein Gestaltungsantrag. Der Ausschluss und damit das Erlöschen des Betriebsratsamtes nach § 24 Nr 5 BetrVG tritt erst mit Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Ausschließungsentscheidung ein. Bis zum Zeitpunkt der letzten Anhörung in den Tatsacheninstanzen können Gründe nachgeschoben werden.
Normenkette
BetrVG § 23 Abs. 1, § 24 Nr. 5, § 2 Abs. 1, § 74 Abs. 2, § 78
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 22.08.2012; Aktenzeichen 11 BV 11/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 249) und 253) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. August 2012 - 11 BV 11/11 - abgeändert.
Der Antrag der Beteiligten zu 1) bis 248) und 254) bis 256) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über den Ausschluss der Beteiligten zu 249) aus dem Betriebsratsgremium.
Die Beteiligten zu 250) bis 252) und 257) betreiben einen Gemeinschaftsbetrieb in A mit zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung 844 Arbeitnehmern. Der Beteiligte zu 253) ist der für den Gemeinschaftsbetrieb gewählte Betriebsrat, dessen Vorsitzende die Beteiligte zu 249) ist. Er besteht aus dreizehn Mitgliedern, acht davon zum Zeitpunkt der Konstituierung aus dem Außendienst. Antragsteller des Ausschließungsantrages sind die Beteiligten zu 1) bis 248) und 254) bis 256). Die Beteiligten zu 8), 50), 66), 68), 166) sind bzw. waren (Beteiligter zu 50)) Betriebsratsmitglieder und die sog. Initiatoren des Ausschließungsverfahrens. Der Beteiligte zu 50) wurde durch Beschluss vom 23. Mai 2013 - 9 TaBV 17/13 - inzwischen rechtskräftig aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.
Wegen der Unternehmenshierarchie wird auf die Übersicht der Beteiligten zu 1) bis 248) und 254) bis 256) (Bl. 1020 d. A.) verwiesen.
Am 28. Jan. 2011 war den sog. Initiatoren im Rahmen einer Unterredung mit dem Geschäftsführer, dem Personalleiter B und den Betriebsratsmitgliedern C und D (Beteiligte zu 68) und 166)) zugesichert worden, dass die Arbeitgeberin die Kosten einer anwaltlichen Beratung und Vertretung in Höhe von EUR 250 pro Stunde für das Ausschließungsverfahren übernehmen würde. Zu diesem Satz waren bis dahin auch die für den Betriebsrat tätigen Anwälte immer vergütet worden. Dies war ein jahrelang praktiziertes Verfahren. In vom Betriebsrat eingeleiteten Ausschließungsverfahren gegen die Beteiligten zu 8), 50), 66), 68) und 166) hat das Beschwerdegericht mit Beschlüssen vom 21. Febr. 2013 und 23. Mai 2013 (9 TaBV 189/12, 9 TaBV 239/12, 9 TaBV 259/12, 9 TaBV 294/12 und 9 TaBV 17/13) hierin keinen Ausschließungsgrund gesehen.
Die sog. Initiatoren haben im Betrieb Unterschriften für die Abwahl der Beteiligten zu 249) gesammelt. Auf die beglaubigten Ablichtungen der Unterschriftenlisten (Bl. 118 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
In einer Betriebsratssitzung am 13. Sept. 2011, die um 11.55 Uhr begann, fehlten die Betriebsratsmitglieder E, F, G und H lt. Protokoll (Bl. 728 ff. d. A.) unentschuldigt und kamen die Betriebsratsmitglieder D, C und I aus streitigen Gründen erst um 12.12 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt waren die ersten vier Tagesordnungspunkte bereits behandelt worden. Unter Tagesordnungspunkt 4 wurde ein Hilfeersuchen des Betriebsrats an die Geschäftsführer und den Europamanager behandelt und mit sieben Ja-Stimmen und einer Enthaltung beschlossen. Das Protokoll über diese Sitzung wurde nicht vor dem 6. Dez. 2011 zugänglich gemacht. Protokollführer war das Betriebsratsmitglied J. Unter dem 4. Okt. 2011 richtete die Betriebsratsvorsitzende ein Schreiben an den Europamanager der K-Gruppe mit dem Betreff "Hilfeersuchen wegen erheblichen Rechtsverletzungen, insbesondere Menschenrechtsverletzungen", zu dessen Inhalt auf Bl. 582, 583 d. A. und Seite 10 bis 12 des erstinstanzlichen Tatbestandes verwiesen wird. Der E...