Entscheidungsstichwort (Thema)
Bildungsurlaub. Wartezeit
Leitsatz (amtlich)
Aus § 4 Satz 2 HBUG folgt, daß die Wartezeit des § 4 Satz 1 HBUG stets neu erfüllt werden muß, wenn ein Arbeitsverhältnis nach einem zeitlichen Abstand zum vorausgegangenen Arbeitsverhältnis neu begründet wird.
Normenkette
HBUG § 4
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Urteil vom 23.08.1995; Aktenzeichen 6 Ca 17/95) |
Tenor
Auf die Berufungen des beklagten Landes werden dieUrteile des Arbeitsgerichts Kassel vom 23. August 1995 – 6 Ca 18 und 17/95 – abgeändert:
Die Klage wird jeweils abgewiesen.
Die beiden Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsrechtszuges je zur Hälfte sowie die Kosten des sie betreffenden Verfahrens 1. Instanz.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Sache darum, ob das beklagte Land verpflichtet war, den beiden Klägerinnen im Jahre 1994 Bildungsurlaub wie beantragt zu gewähren.
Die Klägerinnen sind als Waldarbeiterinnen (frühere Bezeichnung: Kulturfrauen) seit Jahren beim beklagten Land (… Forstamt …) für die Durchführung von Pflanz-, Kultur- und Waldschutzarbeiten beschäftigt, und zwar stets aufgrund befristeter, jeweils neu abgeschlossener Arbeitsverträge (ohne Bestehen eines Rahmenvertrages), wobei aufgrund beiderseitiger Tarifbindung jeweils der Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder (MTW: Text des MTW vom 26. Januar 1982 Blatt 121 ff. d.A. 15 Sa 1727/95, Text des MTW vom 26. Januar 1982 i.d.F. des ÄnderungsTV vom 26. Januar 1994 Blatt 157 ff. d.A. 15 Sa 1727/95) in den jeweiligen Fassungen Anwendung fand. Die vereinbarten Befristungen sparten jeweils (in unterschiedlicher Länge) die Wintermonate aus, da in diesen Zeiten insbesondere keine Pflanzarbeiten durchzuführen waren. Einmal war im Jahre 1991 – insoweit hat sich in zweiter Instanz eine Abweichung vom Tatsachenstoff, wie er in erster Instanz unterbreitet worden ist, ergeben – auch ein Zeitraum im Sommer (12. Juli bis 19. August) ausgespart. Für den Text des für 1994 geltenden Vertrages wird auf Blatt 24 d.A. 15 Sa 1727/95 und Blatt 25 d.A. 15 Sa 1728/95 Bezug genommen: Im Jahre 1994 begann das Arbeitsverhältnis der Klägerinnen am 14. März, nachdem das vorhergehende am 28. Januar 1994 geendet hatte. Das am 14. März 1994 begonnene Arbeitsverhältnis endete sodann am 17. Januar 1995, das weitere Arbeitsverhältnis begann am 16. März 1995.
Die beiden Klägerinnen beantragten für die Zeit vom 04. bis 10. September 1994 Bildungsurlaub zum Zwecke der Teilnahme an einer Veranstaltung des Vereines zur Förderung der … und … e.V. in … Es besteht kein Streit darüber, daß es sich bei dieser Veranstaltung um eine Veranstaltung im Sinne des HBUG handelte, doch verweigerte das beklagte Land die entsprechende Freistellung unter Hinweis auf die Wartezeitregelung des § 4 Satz 1 HBUG mit Schreiben vom 26. August 1994 (Kopie Blatt 8 d.A. 15 Sa 1727/95).
Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, die Wartezeit sei im Ergebnis als erfüllt anzusehen, in der Vorjahren sei – dies ist unstreitig – auch anstandslos Bildungsurlaub gewährt worden.
Die Klägerinnen haben dementsprechend im ersten Rechtszug jeweils letztlich beantragt,
- festzustellen, daß ihr gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Gewährung von Bildungsurlaub zur Teilnahme an dem Lehrgang des Vereins zur Förderung der … und … e.V. vom 04. bis 10. September 1994 zustand,
- festzustellen, sie ihren Bildungsurlaub aus dem Jahre 1994 aufgrund ihres Übertragungsverlangens auch nach dem Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages mit Tätigkeitsbeginn 16. März 1995 im Jahre 1995 geltend machen kann.
Das beklagte Land hat demgegenüber jeweils beantragt, die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die Wartezeit sei nicht erfüllt.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteilen vom 23. August 1995 den Klagen jeweils in vollem Umfang stattgegeben, die Kosten dem beklagten Land auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf DM 739,59 festgesetzt sowie die Berufung zugelassen. Auf diese Urteile (Blatt 37 bis 51 d.A. 15 Sa 1727/95 und Blatt 39 bis 53 d.A. 15 Sa 1728/95) wird ergänzend zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes und bezüglich der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Die genannten Urteile sind dem beklagten Land am 08. September 1995 zugestellt worden. Die dagegen gerichteten Berufungen sind am 02. Oktober 1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, und die zugehörigen Berufungsbegründungen sind per Fax 02. Januar 1996 eingegangen, nachdem auf rechtzeitigen Antrag hin die Berufungsbegründungsfristen bis zum 02. Januar 1996 verlängert worden waren.
Das beklagte Land hält die Entscheidungen des Arbeitsgerichts für unzutreffend, es intensiviert dabei seinen Vortrag aus erster Instanz. Für den Vortrag des beklagten Landes in der Berufungsinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im einzelnen (einschließlich der Beweisangebote) wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 02 Januar 1996 (Blatt 76 bis 89 d.A. 15 Sa 1727/95 bzw. Blatt 78 bis 91 d.A 15 Sa 1728/95) und vom 26 August 1996 mit Anlagen (Blatt 102 bis 192 d...