keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung. Verfügungsgrund. Teilzeitbeschäftigung
Leitsatz (amtlich)
Klägerin begehrt in beiden Instanzen erfolglos Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 7,8 Stunden / Woche (2 Vormittage), nach dem die Beklagte ihre Bereitschaft zu einer Reduzierung auf 5 Vormittage / Woche erklärt hat und bereit ist, die Kinder in den Betriebskindergarten aufzunehmen.
Normenkette
TzBfG § 8
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen 19 Ga 214/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2006 – Az. 19 Ga 214/06 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ist nicht gegeben.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin begehrt im einstweiligen Verfügungsverfahren eine einstweilige Reduzierung ihrer Arbeitszeit. Die Verfügungsklägerin ist seit dem 01.01.1999 bei der Verfügungsbeklagten, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, in verschiedenen Projekten vollzeitbeschäftigt. Die Verfügungsklägerin, die am 22. Mai 2003 Zwillinge geboren hat, befindet sich bis zum 22. November 2006 in Elternzeit. Die Kinder der Verfügungsklägerin A und B besuchen gegenwärtig den katholischen Kindergarten C in D. Sie werden zur Zeit von der Verfügungsklägerin um 9.00 Uhr in den Kindergarten gebracht und um 12.00 Uhr von dort abgeholt. Die Öffnungszeit dieses Kindergartens ist von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr.
Einer Bitte der Verfügungsklägerin, sie ab Februar oder März 2005 während der Elternzeit mit einer Teilzeittätigkeit von 10 – 15 Stunden zu beschäftigten, lehnte die Verfügungsbeklagte am 17. Januar 2005 ab (Bl. 18 d.A.). Mit Schreiben vom 27.03.2006 (Bl. 20 d.A.) beantragte die Verfügungsklägerin ab 22.11.2006 eine Teilzeitstelle in Höhe von 40% der Normalarbeitszeit, davon 50% auf einem Telearbeitsplatz (Heimarbeitsplatz), und zwar als 4 halbe Arbeitstage in der Woche vormittags, davon 2 halbe Arbeitstage zu Hause. Diesen Antrag wiederholte die Verfügungsklägerin mit E-Mail vom 06.06.2006 (Bl. 23 d.A.). Nach verschiedenen Gesprächen zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten lehnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 07. September 2006 (Bl. 34 d.A.) die von der Verfügungsklägerin gewünschte Teilzeitarbeit ab und bot ihr jedoch eine Teilzeitbeschäftigung von 50% an bei Verteilung der Arbeitszeit auf die Vormittage montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr an.
Mit einem beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 21. September 2006 eingegangenen Schriftsatz begehrte die Verfügungsklägerin nach dem Ende der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 7,8 Stunden bei Verteilung der Arbeitszeit auf Dienstag und Donnerstag von 7.40 Uhr bis 11.34 Uhr. Die Verfügungsklägerin hat die Ansicht vertreten, dass nach der bei der Verfügungsbeklagten geltenden Betriebsvereinbarung „Beruf und Familie” (Bl. 36 – 44 d.A.) ein Teilzeitanspruch nicht aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden könne. Sie hat behauptet, eine Betreuung ihrer Kinder ließe sich bei einer anderen Arbeitszeit nicht bewerkstelligen, da sie für die tägliche Fahrt zur Arbeit von D nach E 2 × 1 ¾ Stunden Fahrzeit benötige und der Kindergarten nur in der Zeit von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr geöffnet sei. Ihr Ehemann habe zwar zu 50% einen Heimarbeitsplatz, er müsse jedoch in dieser Zeit arbeiten.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ab dem 22. November 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 7,8 Stunden bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf Dienstag und Donnerstag, jeweils 3,9 Stunden von 7.40 Uhr bis 11.34 Uhr zu beschäftigen.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat behauptet, die Beschäftigung der Verfügungsklägerin im Bereich F lege ein Personalkonzept zugrunde, das einen regelmäßigen persönlichen Austausch der Mitarbeiter im Rahmen des täglichen Workflow erfordere. Insofern müsse die Verfügungsklägerin an jedem Werktag im Betrieb anwesend sein. Sie hat darüber hinaus die Ansicht vertreten, ein Verfügungsgrund liege nicht vor, da dem Vortrag der Verfügungsklägerin nicht zu entnehmen sei, warum dringende familiäre Gründe ihre Anwesenheit zu Hause an den Tagen Montag, Mittwoch und Freitag erfordere und warum eine anderweitige Betreuung der Kinder nicht in Betracht komme.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 65 – 67 d.A.).
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag durch Urteil vom 19. Oktober 2006 zurückgewiesen. Es hat einen Verfügungsgrund verneint, da aus dem Vortrag der Verfügungsklägerin nicht ersichtlich geworden sei, ob eine Fremdbetreuung außerhalb der Öffnungszeiten des Kindergartens in B...